Außergewöhnliche Belastungen bei Stebefall

Hallo, folgender fiktiver Fall: Mann A stirbt in 2015 und die Witwe (Frau B) ist jetzt der „Hauptsteuerpflichtige“ und hat dementsprechend die Steuererklärung für 2015 gemacht. Dabei hat Frau B den Belegabruf genutzt, weshalb die Werte für das Einkommen, Renten (auf für den verstorbenen Mann A) usw. stimmen. Mann A hatte weder eine Lebensversicherung noch sonstige Vorsorge getroffen. Frau B hat sämtliche Kosten welche die Bestattung angehen, wie vorgesehen, bei den außergewöhnlichen Belastungen mit angegeben. Diese wurden aber zu einem großen Teil nicht anerkannt, mit dem Hinweis, dass die Kosten mit dem Nachlass etc. verrechnet werden. Es gab aber in dem Sinne keinen Nachlass. Das Paar hatte lediglich ein gemeinsames Konto, wo die Frau die letzten Jahre auch der mit Abstand Hauptverdiener war. Natürlich wird das Paar jetzt sicher Einspruch einlegen. Grundsätzlich interessiert jetzt, ob das Finanzamt richtig handelt und was man noch machen kann bzw. wie man den Widerspruch begründen sollte/kann?

Hallo Fragende,

ob ein Einspruch von Frau B Sinn macht hängt entscheidend davon ab, ob zum Zeitpunkt des Sterbefalls von Mann A der hälftige Kontostand unter den nachweislichen Beerdigungskosten lag.

Zum Verständnis
50% des Guthabens des gemeinsamen Kontos gehörten B bereits, 50% hat sie geerbt. Aus dem Nachlass werden die Kosten bestritten, der Rest unterliegt sogar noch der Erbschaftssteuer, wobei der Ehegatte aber einen Freibetrag von 500000,-- hat.

Viele Grüße

klingt in diesem Fall hier so als käme das gerade so hin.

:blush:

das sollte nicht sarkastisch klingen @duck313, stimme Dir aber zu liest sich nicht so toll.

Ich wollte nur verdeutlichen, das man nicht nur Aufwendungen betrachten darf, sondern dass ein tragischer Trauerfall mitunter sogar eine Erbschaftsteuer mit sich bringen kann. Wollte mir nicht anmaßen, dass der Fragesteller keine Sorge haben braucht dieser zu unterliegen, falls ich da Ängste aufkommen ließ, zu posten.

Ich formuliere um. Wenn die Kosten der Beerdigung des Erblassers aus seinem Nachlass getragen werden konnten, gab es keine aussergwöhnlichen Belastungen für die Hinterbliebenen.

VG

Das ist mal eine verständliche Erklärung. Trotzdem ist es eine Schweinerei, dass quasi alles weggestrichen wurde. Ich denke, Frau B wird trotzdem erstmal einen Einspruch einlegen, damit der Bescheid nochmal geprüft wird. Dir aber erstmal vielen Dank für die Antwort. :smile: