Guten Tag zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Person A macht die ESt-Erklärung (2016) - Person A ist zu 100% behindert (blind, geh- und stehbehindert, sitzt im Rollstuhl).
Die Jahre davor wurden immer 15.000km x 0,30 € als außergew. Belastungen geltend gemacht.
Ist es korrekt, dass Person A aber auch die tatsächlichen KM-Kosten ermitteln könnte - und dann diesen km Satz absetzen könnte - wenn dieser Höher als die 0,30 € wären?
In EStH2010 steht - „Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht berücksichtigt werden…“ - gilt das den immer noch?
Und falls doch der Fall - wie würde man den den tatsächlichem km-Satz ermitteln?
es stellt sich hierbei die Frage, um welche „zusätzlichen“ Kosten es eigentlich geht.
für zusätzliche Belastungen gibt es zuerst einmal den pauschalen zusätzlichen Steuerfreibetrag für schwerbehinderte Menschen gem. § 33b EStG.
Sollten dadurch die tatsächlichen, durch die Behinderung verursachten Kosten nicht ausreichend kompensiert sein, stellt sich die Frage, ob hier nicht Teilhabeleistungen nach SGB IX in Frage kommen.
Für alle Fahrtkosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, bleibt es beim Pauschalsatz von 0,30€ pro Kilometer.