Ebenfalls Hallo
Person A hat eine Mieterhöhung erhalten Zitat:" Es werden die Aufwendungshilfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ab 01.01.08 ab mittlerer Bezugsfertigkeit gekürzt".
Hat Person A hier die mögl. außerord. zu kündigen bis zum 03.1. zum 30.02?
Falls die Wohnung weiterhin noch unter öffentlich geförderten / preisgebundenen Wohnungraum fällt > nach § 11 WoBindG (Wohnungsbindungsgesetz - Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen)
WoBindG § 11 Kündigungsrecht des Mieters
(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
(2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Demnach bei Kündigungszugang beim Vermieter bis spätestens 04.01.08 (wegen 01.01.=Feiertag) mit Wirkung zum 29.02.2008
Bei „normalen“ Mietwohnungen gilt § 561 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/561.html
siehe z.B. auch
http://www.123recht.net/article.asp?a=30&p=4
http://www.advogarant.de/InfoCenter/Jurathek/Mietrec…
http://www.wdr.de/tv/ardrecht/fragen/index.phtml?key…