außerordentl. Einkünfte: Fünftelregelung

Hallo,
mal eine kurze Frage zur Fünftelregelung:

Wenn man z.B. „normale“ Einkünfte von 100.000 und nochmal außerordentliche Einkünfte von 50.000 hat, die man mit der Fünftelregelung besteuern kann, wie verhält sich das dann mit der Berechnung der Steuer?
Die 50.000 kann man ja zur Berechnung der Steuer durch 5 teilen und die so errechnete Steuer wieder mit 5 multiplizieren.

Aber wie kann man die 10.000 beim ESt-Tarif berücksichtigen? Muss man die 10.000 also quasi „auf die 100.000 draufsetzen“, so das der Grenzsteuersatz also maximal ist für die 10.000? Oder kann man die 10.000 auch vor den 100.000 und deswegen also mit einem niedrigeren Grenzsteuersatz besteuern lassen.

Ich hoffe es ist klar geworden, was ich doch nicht gerade sehr übersichtlich beschrieben habe.

Wäre nett, wenn mir jemand kurz erklären könnte, welcher Fall nun richtig ist.

Hallo,
mal eine kurze Frage zur Fünftelregelung:

Wenn man z.B. „normale“ Einkünfte von 100.000 und nochmal
außerordentliche Einkünfte von 50.000 hat, die man mit der
Fünftelregelung besteuern kann, wie verhält sich das dann mit
der Berechnung der Steuer?
Die 50.000 kann man ja zur Berechnung der Steuer durch 5
teilen und die so errechnete Steuer wieder mit 5
multiplizieren.

Aber wie kann man die 10.000 beim ESt-Tarif berücksichtigen?
Muss man die 10.000 also quasi „auf die 100.000 draufsetzen“,
so das der Grenzsteuersatz also maximal ist für die 10.000?
Oder kann man die 10.000 auch vor den 100.000 und deswegen
also mit einem niedrigeren Grenzsteuersatz besteuern lassen.

Hallo Mattias,

die Berechnung nach der Fünftelregelung läuft folgendermaßen:

lfd. Einkünfte (kurz: lE): 10.000
ausserordentliche Einkünfte (kurz: aoE): 50.000

Man berechnet die Steuer auf die lE zzgl. 1/5 der aoE,
dann berechnet man die Steuer die nur auf die lE anfallen würde.

Den zweiten Betrag zieht man vom ersten ab, dann hat man die Steuer die auf 1/5 der aoE anfällt und nimmt diesen Betrag mal 5.

Man zählt wieder die Steuer auf die lE dazu und hat somit die gesamt anfallende Steuer.

Im Ergebnis heisst das für Dein Beispiel:
Die lfd. Einkünfte i.H.v. 10.000 zehren zuerst einmal den Grundfreibetrag (steuerfrei) auf.
Die ausserordentlichen Einkünfte werden aber trotzdem durch die 1/5-Regelung begünstigt, da sie in der Progressionszone versteuert werden und diese durch die fünftelung sozusagen gestreckt wird.

Ich hoffe das hat zum Verständnis beigetragen.

Grüße
Chris