Ausserordentliche Eigentümerversammlung

Hallo Zusammen,

wir haben ein Problem mit unserem noch aktuellen Hausverwalter.

Wir hatten im April unsere jährliche Eigentümerversammlung (5 WE, alle 5 Eigentümer anwesend). Dort hatten wir über eine Verlängerung unseres Verwaltervertrages um weitere 5 Jahre zugestimmt. Kurz darauf ist etwas vorgefallen, wo wir Eigentümer uns über den Tisch gezogen vor kamen. Wir setzen uns zusammen, als das Protokoll der Eigentümerversammlung kam unterschrieben dies, allerdings unter Widerruf von 3 Punkten im Protokoll. Dies führten wir in einem separatem Schreiben, auf dem alle Eigentümer unterschrieben haben, auf und schickten es an die Hausverwaltung. (Ein Punkt war davon eben die nicht Weiterführung des Vertrages mit dieser Hausverwaltung)

Diese antwortete darauf:
Wir bedauern, dass die Gemeinschaft die Verlängerung des bestehenden Verwaltungvertrags.
Wir machen in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass gemäß den gesetzlichen Vorschriften rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Verwaltervertrages eine Außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl Verwaltung“ einberufen werden muss Wir bitten daher um eine rechtzeitige Terminabstimmung.

Wir hatten uns dementsprechend mit einer anderen Hausverwaltung zusammengesetzt und beschlossen, dass wir mit denen Zusammenarbeiten wollen und haben einstimmig beschlossen, dass wir den alten nicht mehr haben möchten und den neuen auch gleichzeitig damit bevollmächtigt, unsere Unterlagen vorab zu sichten (sich mit dem neuen Hausverwalter dementsprechend abstimmen). Somit hatten wir unsere außerordentliche Versammlung, allerdings ohne den alten Verwalter. Unserer Ansicht nach, ist es auch nur eine rein Geldmacherei, da er für eine Außerordentlich Versammlung ca. 300€ verlangt.

Mittlerweile ist es soweit, trotz dass unser Verwalterbeirat (ein Eigentümer) nochmal mit dem aktuellen Hausverwalter zusammengesessen ist, er sich aber sperrt den Vertrag „aufzulösen“ (oder wie man es nennen mag) und die Unterlagen an den neuen Verwalter rausgeben will und so die Aussage getätigt hat: „Er will 5 Jahre mit uns weiterarbeiten!“ (welche Logik ausser Geld auch dahinter stecken mag?) :?: :?:

Ist so eine außerordentliche Versammlung beim alten Hausverwalter wirklich notwendig? Wo finde ich diese gesetzliche Bestimmung, die aussagt, dass eine außerordentliche Eigentümerversammlung beim aktuellen HV notwendig ist? Wer kann uns weiterhelfen? Was denkt ihr über die ganze Geschichte?

Danke vorab für eure Unterstützung!!

Viele Grüße

Einberufungen zur Eigentümerversammlungen kann in der Regel nur der gwählte Hausverwalter vornehmen.
Der Beirat kann dies nur dann, wenn sich der Hausverwalter pfliochtwiedrig weigert eine Versammlung einzuberufen. Das Protkoll einer Versammlung kann man nicht einfach ändern. Die Beschlüsse werden so protkolliert wie beschlossen. Wenn man darn etwas ändert möchte bleibt wohl nur die ausserordentliche Versammlung zu der nur der bestellte Verwaöter einberufen kann, damit die Wahl eines neuen Verwalter überhaupt rechtmäßig ist.

Gruß blauonor

Hallo und guten Tag,

steht in seinem bisherigen Verwaltervertrag, dass eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit 300,00 Euro vergütet wird? - oder wo ist es vermerkt.

Die Frist Ihres Widerspruches ist sofort nach Eintreffen des Protokolls erfolgt?

Ist es als Widerspruch gegen diese Punkte deklariert?

Wurde ein neuer Verwaltervertrag vorab unterschrieben??

Sind die Konditionen geändert??

Warum haben Sie erst zugestimmt und fühlen sich dann über den Tisch gezogen? was war da die Ursache?

Grundsätzlich kann nur in einer Eigentümerversammlung ein Verwalter gewählt oder abbestellt werden. Das ist Gesetz.

Ist in der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung der Beschlussgegenstand mit „Neuwahl eines Verwalters“ bezeichnet, so ist für jeden Wohnungseigentümer erkennbar, dass nicht nur die Bestellung eines Verwalters beschlossen werden soll, sondern auch die wesentlichen Bedingungen des Verwaltervertrages.

Wird in einer Wohnungseigentümerversammlung „die Fortsetzung des Verwaltervertrages“ beschlossen, so ist der Beschluss dahin auszulegen, dass er auch die Neubestellung des Verwalters umfasst.

Bei der Wiederwahl des Verwalters bedarf es grundsätzlich nicht der Unterbreitung von Alternativangeboten.

Ein Verwalter ist in Ausübung gebundener Vollmachten nicht anwesender Wohnungseigentümer nicht gehindert, an der eigenen Wahl mitzuwirken.

Sieht die Teilungserklärung bei mehreren Wohnblöcken vor, dass für die Verwaltungseinheit, die das gemeinschaftliche Eigentum umfasst, soweit nicht das Sonder- und Teileigentum der übrigen Verwaltungseinheiten betroffen ist, die Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens durch schriftliche Stimmabgabe innerhalb der für die übrigen Verwaltungseinheiten einberufenen Versammlungen erfolgt, und zur Gültigkeit des Beschlusses ausreicht, dass die zustimmenden Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte sämtlicher Miteigentumsanteile der Verwaltungseinheiten vertreten, so verletzt dieses Verfahren nicht das Gebot des Minderheitenschutzes.

Gruß Eva

Hallo Eva, danke für deine Antwort. Ich habe meine Antworten zu deinen Fragen direkt unter die Fragen geschrieben. Ich hoffe Dir helfen die Antworten weiter und du kannst uns weiter helfen.
Wie würdest du weiter vorgehen?

Viele Grüße

Andreas

Hallo und guten Tag,

steht in seinem bisherigen Verwaltervertrag, dass eine
außerordentliche Eigentümerversammlung mit 300,00 Euro
vergütet wird? - oder wo ist es vermerkt.

—> ist in den Verwaltervertrag drin enthalten, sind allerdings nur 200,- Euro pauschal. (Sorry, im Tastenfeld verrutscht)

Die Frist Ihres Widerspruches ist sofort nach Eintreffen des
Protokolls erfolgt?

—> ja, innnerhalb der 4 wochen Frist mit einem separatem Schreiben!

Ist es als Widerspruch gegen diese Punkte deklariert?

—> ja, ist es im separatem Schreiben!

Wurde ein neuer Verwaltervertrag vorab unterschrieben??

—> mit dem alten, nein, kein separater neuer Vertrag. War nur Gegenstand des Protokolls und dem haben wir widersprochen.
mit dem neuen, ja, da wir ihm den Fall schilderten und er darin überhaupt keine Probleme sah dies so zu handhaben.

Sind die Konditionen geändert??

—>bei dem neuen Verwalter wären die Konditionen wesentlich besser!

Warum haben Sie erst zugestimmt und fühlen sich dann über den
Tisch gezogen? was war da die Ursache?

—> der ausschlagebende Grund war hierbei war ein Klausel, bei der es um Reparaturen ging, welche wir nicht so beschlossen hatten (wie gesagt, er will für alles separat Geld und kümmert sich nicht). Zuvor gabe es aber immer wieder Probleme mit dem Hausverwalter! Jedes Jahr wollte er mehr Geld, jeden separaten Punkt lies er sich separat bezahlen. (12 Kopien 12€, Schlüssel nachmachen separate etc.) Ich wohne leider erst seit 1,5 jahren in dem Haus und habe keine Verwaltervertrag des HV zumindest nur ein ganz alter --> ja, ich weiss selbst Schuld jetzt in dieser Misere zu sein :frowning: Leider war es mir aber aus beruflichen Gründen auch nicht möglich mich um einen neuen zu kümmern, sonst hätte ich schon länger mal geschaut) Ehrlich gesagt, ich habe mich auf den Beirat verlassen! :frowning:

Grundsätzlich kann nur in einer Eigentümerversammlung ein
Verwalter gewählt oder abbestellt werden. Das ist Gesetz.

—> Muss aber trotzdem bei einer Eigentümerversammlung der Verwalter der einladende sein oder kann die auch die Gemeinschaft selbst machen wenn alle eingeladen sind und einstimmig die Punkte verabschidet wurden? Es ist schliesslich unser Eigentum um welches es geht.

Ist in der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung der
Beschlussgegenstand mit „Neuwahl eines Verwalters“ bezeichnet,
so ist für jeden Wohnungseigentümer erkennbar, dass nicht nur
die Bestellung eines Verwalters beschlossen werden soll,
sondern auch die wesentlichen Bedingungen des
Verwaltervertrages.

Wird in einer Wohnungseigentümerversammlung „die Fortsetzung
des Verwaltervertrages“ beschlossen, so ist der Beschluss
dahin auszulegen, dass er auch die Neubestellung des
Verwalters umfasst.

Bei der Wiederwahl des Verwalters bedarf es grundsätzlich
nicht der Unterbreitung von Alternativangeboten.

Ein Verwalter ist in Ausübung gebundener Vollmachten nicht
anwesender Wohnungseigentümer nicht gehindert, an der eigenen
Wahl mitzuwirken.

Sieht die Teilungserklärung bei mehreren Wohnblöcken vor, dass
für die Verwaltungseinheit, die das gemeinschaftliche Eigentum
umfasst, soweit nicht das Sonder- und Teileigentum der übrigen
Verwaltungseinheiten betroffen ist, die Beschlussfassung im
Wege des schriftlichen Verfahrens durch schriftliche
Stimmabgabe innerhalb der für die übrigen Verwaltungseinheiten
einberufenen Versammlungen erfolgt, und zur Gültigkeit des
Beschlusses ausreicht, dass die zustimmenden
Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte sämtlicher
Miteigentumsanteile der Verwaltungseinheiten vertreten, so
verletzt dieses Verfahren nicht das Gebot des
Minderheitenschutzes.

Gruß Eva

Hallo Andreas,

ich würde ihm sagen, dass die Eigentümer eine Versammlung selbst einberufen haben, hier wurde dann eine andere HV Firma bestellt.

Der Beschluss zur Weiterbestellung ist widerrufen, dies wurde schriftlich mitgeteilt.

Grundsätzlich muss er dem neuen Verwalter die Sachen herausgeben, ansonsten Polizei benachrichtigen.

Ach, was noch wichtig ist, wielange hat es gedauert, bis das Protokoll bei Euch war. Hat der HV geschickt die Frist verstreichen lassen??

Ansonsten ist der Weiterbestellung widersprochen, daher hat er keine Berechtigung mehr eine außerordentliche Versammlung zu machen.

Schreiben alle Einschreiben mit Rückschein.

Ich hoffe, ich konnte Euch helfen.

Gruß Eva

Um die Frage halbwegs tiefschürfend beantworten zu können, sollte man die Teilungserklärung, den alten Verwaltervertrag, die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung und das Beschlussprotokoll vorliegen haben. Dazu kommt dann noch die Korrespondenz mit dem Verwalter.

Findet man dann einen Rechtsanwalt der Haare spalten kann und einen Richter der sich anschließt, ist sicher was zu machen.

  1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss nicht zwingen einen Verwalter haben.

Was mir auffällt ist „die Verlängerung um weiter 5 Jahr“.

  1. Ein Verwaltervertrag kann maximal 5 Jahr laufen. Danach ist ein Neuer abzuschließen, verlängern geht nicht. § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG

Wenn nun Teilungserklärung, Verwaltervertrag, Einladung und Versammlung fehlerfrei sind/waren, hat die Eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter einen neuen Vertrag abgeschlossen.

Die Eigentümer haben das Protokoll der Eigentümerversammlung unterschrieben. (Das war nicht klug)

Wenn die Eigentümer sich zusammengesetzt haben und dabei einen Brief an den Verwalter schreiben oder ein Bier trinken, ist aus meiner Sicht bedeutungslos.
Müsste sich schon ein Richter finden, der darin eine offizielle Eigentümerversammlung erkennt.

Ob der Inhalt des Schreibens als zulässiger Widerspruch gelten kann, eher nicht. Wurden die Fristen eingehalten und ist er beim Amtsgericht eingegangen?
Kann man das Schreiben trotzdem so werten ??? kannst vergessen.

Das Verhalten/Schreiben des Verwalters scheint mir schlüssig.

Jetzt wart ihr bei einem anderen Verwalter.
Der sollte sich auskennen wie die Rechtslage ist. Somit wären deine Fragen überflüssig.
Vielleicht ist es ja ein netter Mensch, reicht euch das???

  1. Nach § 24 WEG wird die Eigentümerversammlung vom Verwalter eingerufen.

Dabei ist die Schriftform, Fristen usw, zu beachten.

Euer zweites Treffen würde ich nicht als Eigentümerversammlung im Sinne des WEG erkennen.

Als Wohnungseigentümer sollte man etwas Geld investieren, in Literatur. Dabei würde ich zum " Der Wohnungseigentümer " von Volker Bielefeld raten. Wenn man einen Abschnitt zwei mal gelesen hat, kann man die Inhalt auch ohne entsprechende Ausbildung verstehen. Man muss auch nicht das ganze Buch mit seine ca. 900 Seiten lesen.

Ansonsten kann man sich viel ergooglen.

Es ist klar, dass euer alter Verwalter für sich das Beste aus seinem Vertrag machen will und das ist Geld.

Die Eigentümergemeinschaft kann den Vertrag vorzeitig kündigen, dann steht dem Verwalter ggf. Schadensersatz zu.

Es wäre zu prüfen, ob der Verwaltervertrag nur mit öffentlich beglaubigten Urkunden zustande kommt.
Wenn dann keiner von euch diese Urkunde unterschreibt gibt es auch keinen Vertrag.

Eine weitere Möglichkeit wäre die „Abberufung aus wichtigem Grund“.

Wenn ein Gepräch mit dem alten Verwalter nichts bringt und ihr wirklich sicher seit, dass euer neuer Verwalter besser ist, kann man dem alten Verwalter das Leben schwer machen, so schwer, dass er von selbst um Vertragsauflösung bittet.

Steht das im Vertrag, dass eine außerordentliche Versammlung 300€ kosten darf?

Die nächste Eigentümerversammlung steht doch eh bald an.
Bis dahin kann ja schon mal jeder der Eigentümer Einsicht in die Unterlagen nehmen. Wenn die dann etwas nicht versteht, wird der Verwalter sicher gerne Auskunft geben.

Dann gibt es ja noch die Buchprüfung zur Abrechnung. Ich kenne keine Buchprüfung, die keine Fehler findet.
Das heisst dann neue Abrechnung. Wenn man dann nicht alle Fehler auf einmal findet, kommt die Abrechnung vom Verwalter eben öfters.
Heizungsabrechnungen stimmen nie, auch die kann man beliebig oft anfechten.

Wenn man will schafft man es, dass der Verwalter dankbar ist , wenn er aus dem Vertrag raus kommt.

MfG

uwe

Hallo ruandi,

Die Bestellung und Abberufung eines Hausverwalters ist im Wohnungseigentümergestz geregelt:

WEG § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
(3) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

Die Abberufung eines bestellten Verwalters muss also aus wichtigem Grund erfolgen. Endet die Bestellung, so kann die Wohungseigentümergemeinschaft natürlich einen anderen Verwalter bestellen.

Die Bestellung auf der Eigentümerversammlung im April diesen Jahres ist dann wirksam, wenn die aktuelle Bestellzeit zu diesem Zeitpunkt unter einem Jahr lag.

Für die Bestellung muss aber keine außerordentliche Eigentüerversammlung einberufen werden. Die Bestellung kann natürlich auf der jährlich stattfindenden ordentlichen Versammlung erfolgen.

Beste Grüße
Patrick65

Hallo,

ich würde eine außerordentliche Versammlung an einem neutralen Ort beantragen. (Den neutralen Ort vorher aussuchen (Wohnung, Gaststätte, Kellerbar usw.) und bestimmen mit den Stimmen aller Eigentümer!) Desweiteren würde ich mit dem Antag eine Tagesordnung dafür festlegen. 1. Mistrauensantrag und Auflösung des Verwaltervertrages. Möglicherweise kann der Vertrag nicht oder nur mit einer Abfindung aufgelöst werden.
Anschließend würde ich ein Sonderkonto einrichten (Für die laufenden Zahlungen und Zahlungseingänge) und der alten Hausverwaltung alle Vollmachten entziehen.

Und dann mal sehen was passiert.

Bis später, Ecky1

Hallo Ecky1,

ich habe unten einen Kommentar hinzugefügt. Ich würde mich auch nochmals über dein Feedback hierzu freuen.

Viele Grüße

Andreas

Hallo,

ich würde eine außerordentliche Versammlung an einem neutralen
Ort beantragen. (Den neutralen Ort vorher aussuchen (Wohnung,
Gaststätte, Kellerbar usw.) und bestimmen mit den Stimmen
aller Eigentümer!) Desweiteren würde ich mit dem Antag eine
Tagesordnung dafür festlegen. 1. Mistrauensantrag und
Auflösung des Verwaltervertrages. Möglicherweise kann der
Vertrag nicht oder nur mit einer Abfindung aufgelöst werden.

—> Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Es wurde lediglich in der normalen jährlichen Eigentümerversammlung erstmal einer Verlängerung zugestimmt. Aufgrund eines Punktes, welcher für uns gravierend war, (über den Punkt diskutiereten wir am längsten und er stand dann so drin wie es der HV wllte und nicht wie wir es gemeinsam mit HV beschlossen hatten) hat der Beirat mit bekommen des Protokolls bzw. zurückschicken des Protokols an die HV diesen, mit unserer aller Unterschrift, widerufen (fristgerecht innerhalb 4 Woche wie von der HV gefordert). Somit fand kein Vertragschluss statt! (wurde in separatem Schreiben gemacht bzw. auch bei Unterschrift des Protokolls vermerkt, dass diesem Punkt nicht zugestimmt wird!) Von unserer neuen bzw. hoffentlich zukünftigen HV (habe ich vorhin erfahren) wird dies auch so gesehen und diese hat die Unteragen sogar ihrem Anwalt zu Prüfung gegeben. Ich hoffe somit kommt alles in Ordnung!
Die HV hat sogar, als sie allen Eigentümer das Protokol dann zugeschickt hat in ihrem Schreiben aufgeführt: „Wir bedauern, dass die Gemeinschaft die Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrages widerufen hat.“
Danke für dein Feedback!

Anschließend würde ich ein Sonderkonto einrichten (Für die
laufenden Zahlungen und Zahlungseingänge) und der alten
Hausverwaltung alle Vollmachten entziehen.

Und dann mal sehen was passiert.

Bis später, Ecky1

Hallo Patrick,

ich habe auch schon eine andere Antwort erhalten und habe so geantwortet:

„—> Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Es wurde lediglich in der normalen jährlichen Eigentümerversammlung erstmal einer Verlängerung zugestimmt. Aufgrund eines Punktes, welcher für uns gravierend war, (über den Punkt diskutiereten wir am längsten und er stand dann so drin wie es der HV wllte und nicht wie wir es gemeinsam mit HV beschlossen hatten) hat der Beirat mit bekommen des Protokolls bzw. zurückschicken des Protokols an die HV diesen, mit unserer aller Unterschrift, widerufen (fristgerecht innerhalb 4 Woche wie von der HV gefordert). Somit fand kein Vertragschluss statt! (wurde in separatem Schreiben gemacht bzw. auch bei Unterschrift des Protokolls vermerkt, dass diesem Punkt nicht zugestimmt wird!) Von unserer neuen bzw. hoffentlich zukünftigen HV (habe ich vorhin erfahren) wird dies auch so gesehen und diese hat die Unteragen sogar ihrem Anwalt zu Prüfung gegeben. Ich hoffe somit kommt alles in Ordnung!
Die HV hat sogar, als sie allen Eigentümer das Protokol dann zugeschickt hat in ihrem Schreiben aufgeführt: „Wir bedauern, dass die Gemeinschaft die Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrages widerufen hat.“
Danke für dein Feedback!“

Ich hoffe es wird so ein wenig klarer, dass die Bestellung fristgerecht widerufen wurde und die HV dies eben bedauert.

Sorry falls mein erstes Schreiben falsch rüber kam! Trotzdem danke für deine ausführliche Antwort!!

Viele Grüße

Andreas

Hallo,

es sollte ersteinmal geprüft werden, ob die Bestellung des Verwalters im April rechtsmäßig ist. Häufig findet man im Verwaltervertrag die Formulierung " die Neubestellung ist frühestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages möglich" … meistens sind die Verträge vom 01.01. bis 31.12 abgeschlossen.

Ferner wäre zu prüfen, ob der Tagesordnungspunkt für die Neuwahl richtig formulliert ist, da es nicht nur heißen muss „Wiederbestellung des bisherigen Verwalters“ … sondern es muss im Tagesordnungspunkt auch erwähnt sein, dass eine Neubestellung eines anderenen Verwalters möglich ist.

WEiterhin ist anzumerken, dass ein Verwaltungsbeirat nicht aus einem Eigentümer bestehen darf, sondern er muss aus 3 Eigentümern bestehen (siehe WEG Gesetz)

Die Entscheidung, dass die Eigentümer sich nunmehr anders entschieden haben, ließt sich in der Mail eher nach einem Treffen der 5 Eigentümer wie nach einer „Versammlung“. Dazu kann ich aber weiter nichts sagen, da mir hierfür nicht genug Infos vorliegen.

Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben.

Beste Grüße

Hallo Ruandi
Eine außerordentliche Eigentümerversammlung lst im WEG-Gesetz geregelt (einfach Googeln).Bei einem Miesbrauch oder gestörter Vertrauensbasis ist eine AO-Versammlung immer möglich. Das Verhalten Eurer alten Verwaltung ist rechtens , sie muss aber einer AO-Versammlung jederzeit zustimmen und kann sich nicht dagegen blockieren. Sollte es dabei zu einer Abwahl kommen muss die Alte wie die neue Verwaltung klar die Kosten auflisten was der wechsel kostet. Für die Abwahl reicht ein Mehrheitsbeschluss (d.h. über 50%).Ohne Beschluss kann kein wechsel vollzogen werden.
Gruß
Sueden78

Auch wenn später, hier nun meine Antwort dazu.
Aus meiner Sicht, war der Fehler der Eigentümer den Beschluss nicht rechtswirksam widerrufen zu haben. NAch dem ein Beschluss in einer WEVersammlung beschlossen wurde, gibt es immer noch ein Monat widderufsfrist. Unterschriftensammeln brint nichts. MAn muss es am besten mit einem Anwalt widderrufen um dann z.B. in einer neuen Versammlung darüber mit neuen Argumenten zu entscheiden.