Liebe Gemeinde,
folgender fiktiver Sachverhalt wirft mehrere Fragen auf:
Arbeitgeber A möchte seinem seit mehr als 2 Jahren krankgeschriebenen MA B die Kündigung aussprechen. Eine Genesung ist nicht abzusehen und auch ein Einsatz in seinem ursprüngichen Bereich wohl nicht mehr möglich (Aussage der Eltern).
Kann die Kündiung an die letzte bekannte Anschrift von MA B gesandt werden? Reicht ein Einschreiben/Rückschein oder sollte eine Übergabe unter Zeugen (Kurier) stattfinden? Muss er den Emfpang bestätigen? Oder muss sein aktueller Vormund (Eltern hatten die Vormundschaft übernommen, AG A hat keine Kenntis ob dies immer noch der Fall ist) den Empfang bestätigen? Oder ist eine Bestätigung in diesem Fall nicht erforderlich??
Danke und Grüße
Cora
Wieso außerordentlich?
Liebe Gemeinde,
Ja, sind wir hier inner Kirche? 
Hi!
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich erst mal keiner Empfangsbestätigung, muss nur in den regelmäßigen Machtbereich des Empfängers gelangen. Der Briefkasten gehört dazu.
Allerdings sollte der Kündigende im Zweifel die Zustellung beweisen können. Sinnvoll ist das, wenn zwei Kuriere zusammen hinfahren, beide nehmen Kenntnis des Briefinhaltes, und dann wird das Teil in den Briefkasten eingeworfen. ZWEI, damit man einen Zeugen hat!
Man kann aber auch ein paar Euro investieren, und den örtlichen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen - das wäre dann GANZ sicher.
Was ich allerdings nicht verstehe, ist: Warum eine außerordentliche Kündigung?!
Krankheit ist kein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB - da sollte man ordentlich kündigen!
Es ist eh schon schwierig, WEGEN Krankheit zu kündigen.
LG
Guido
Liebe Gemeinde,
Ja, sind wir hier inner Kirche? 
Wer weiß 
Hi!
Danke für Deine Ausführungen zur Überstellung der Kündigung.
Was ich allerdings nicht verstehe, ist: Warum eine
außerordentliche Kündigung?!
Krankheit ist kein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB - da sollte
man ordentlich kündigen!
Es ist eh schon schwierig, WEGEN Krankheit zu kündigen.
Hierzu hatte ich folgendes gefunden:
Aus Ihrem Kündigungsschreiben muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Kündigung handelt. Zudem ist Ihre Angabe erforderlich, ob es sich um eine ordentliche oder eine fristlose (außerordentliche) Kündigung handelt.
Daher hatte AG A angeommen die außerordentlich wäre die richtige Formulierung.
Grüße, Cora
ORDENTLICH!
Hi!
Also fristlos kann man vergessen!
Es handelt sich um eine ordentliche fristgemäße personenbedingte Kündigung.
Schau mal hier
http://www.arbeitsrecht-fa.de/service/dokumente/chec…
Das ist zwar sehr umfangreich, aber dafür ist es auch ziemlich komplett!
LG
Guido
Hi,
danke Dir! Jetzt bin ich allerdings total verwirrt, denkst Du das AG A mit der fristlosen Formulierung einen Formfehler macht? Ich werde mir den Inhalt Deinen Links jedenfalls mal zu Gemüte führen.
Danke und LG, Cora
Hi,
Jetzt bin ich allerdings total verwirrt, denkst Du
das AG A mit der fristlosen Formulierung einen Formfehler
macht?
Ich denke, dass ein AG einen Formfehler machen würde, ja!
Ich denke allerdings nicht, dass die Kündigung deshalb in einem anghängenden Verfahren komplett zerschmettert würde - in der Regel wird so etwas in eine ordentliche Kündigung umgedeutet.
LG
Guido
Hi,
denkst Du
das AG A mit der fristlosen Formulierung einen Formfehler
macht?
Kommt drauf an. Wir kennen den Wortlaut der [fiktiven] Kündigung ja gar nicht.
MfG
Hallo,
für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem AG unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Nachdem der Mitarbeiter wohl schon seit langem aus der Lohnfortzahlung gefallen ist, sehe ich den wirklich nicht.
Aber wie ja schon gesagt wurde, eine unwirksame außerordentliche Kündigung wird i.d.R. einfach in eine ordentliche Kündigung umgedeutet.
Chrissie
PS: In diesen Fällen würde ich als AG sicherheitshalber die Zustimmung des Integrationsamts beantragen - es ist ja nicht so unwahrscheinlich, dass der AN inzwischen schwerbehindert ist…
1 „Gefällt mir“