außerordentliche Kündigung

Hallo

Zunächst Erläuterung:

Einem AN wird das Arbeitsverhältnis am 20.07 außerordentlich, unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist, zum 03.09. gekündigt.
Der AG, ein Unternehmen der Branche Wachdienst/Sicherheit in dem Bundesland Bayern, ist dem ÖTV tariflich angeschlossen.
Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Aussprache der außerordentlichen Kündigung über 7 Jahre.

Jetzt die Frage:
Woraus ergibt sich eine 45-tägige Kündigungsfrist (20.07 - 03.09)?
Sollte nicht
a) 14-tägig
b) 6 Wochen (=42 Tage, würde genau am 31.08. sein)
c) zum Ende des Monats mit Wirkung zum 30.09 , da das Arbeitsverhätnis länger als 5, aber weniger als 8 Jahre andauerte. (Ab 8 Jahren gelten dann zum Ende des Monats unter Einhaltung von 3 Monaten)
in Betracht kommen.

Gibt es eine Regelung welche auf das Ergebnis von 45 Tagen kommen könnte?

Denn nun ergibt sich für den AN dadurch das Problem, daß er bei der Berechnung des ALG erheblich dadurch benachteiligt wird, da ja nur zwei volle Monatsgehälter sowie ein sehr geringes Moanatsgehalt (01 - 03 September) zu Ermittlung des ALG zur Verfügung stehen.

Bei durschnittlich 1650 € netto im Monat macht die 45 Tage-Kündigung sage und schreibe ca. 290€ aus, die dem gekündigten AN weniger bewilligt werden. Bei einer normalen 6-Wochen Kündigung wären allerdings noch fast 990€ drin (was ja auch meist gerade mal die anfallenden Fixkosten deckt)

Wäre um Rat recht dankbar.

khosana

Servus,

betreffend den Punkt „Berechnung des ALG I“ Entwarnung:

Der „angebrochene Monat“ hat keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungen. Daß da bloß noch für 3/30 SV-Tage Gehalt bezahlt wird, ändert nichts am durchschnittlichen monatlichen Entgelt.

Schöne Grüße

MM

Hallo khosana,

Einem AN wird das Arbeitsverhältnis am 20.07 außerordentlich,
unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist, zum 03.09.
gekündigt.

„außerordentlich“ verbinde ich eigentlich mit einer fristlosen Kündigung. Aber vermutlich meinst du damit was anderes.

Der AG, ein Unternehmen der Branche Wachdienst/Sicherheit in
dem Bundesland Bayern, ist dem ÖTV tariflich angeschlossen.

Was heißt denn „angeschlossen“? Gilt der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis oder nicht? Siehe FAQ:1989
Und wenn ja, welcher soll es dann sein? Wir haben da mittlerweile (momentan noch) 2 Stück (BAT und TVÖD).

Jetzt die Frage:
Woraus ergibt sich eine 45-tägige Kündigungsfrist (20.07 -
03.09)?

Keine Ahnung, aber vielleicht finden wirs raus indem wir erst mal abklären, ob ein TV gilt und welcher.

Sollte nicht
a) 14-tägig
b) 6 Wochen (=42 Tage, würde genau am 31.08. sein)
c) zum Ende des Monats mit Wirkung zum 30.09 , da das
Arbeitsverhätnis länger als 5, aber weniger als 8 Jahre
andauerte. (Ab 8 Jahren gelten dann zum Ende des Monats unter
Einhaltung von 3 Monaten)
in Betracht kommen.

Da brauchen wir jetzt nicht rumspekulieren. Das nützt nichts. Erst mal muss das mit dem TV geklärt werden und dann sehn wir weiter.

Gibt es eine Regelung welche auf das Ergebnis von 45 Tagen
kommen könnte?

Vielleicht. Was eher unwahrscheinlich erscheint, ist das krumme Beendigungsdatum. Aber vielleicht hat ja da jemand was missverstanden bezüglich Kündigungsfrist beim AG.

Denn nun ergibt sich für den AN dadurch das Problem, daß er
bei der Berechnung des ALG erheblich dadurch benachteiligt
wird, da ja nur zwei volle Monatsgehälter sowie ein sehr
geringes Moanatsgehalt (01 - 03 September) zu Ermittlung des
ALG zur Verfügung stehen.

Nö du, das ist falsch. Aber der Teil wurde ja schon beantwortet.

Bei einer normalen
6-Wochen Kündigung wären allerdings noch fast 990€ drin (was
ja auch meist gerade mal die anfallenden Fixkosten deckt)

Falls die Kündigungsfrist falsch sein sollte, kann man da jetzt aber nichts mehr machen. Das hätte man innerhalb 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung „beklagen“ müssen und die sind schon um.

MfG

Hi
Erst mal Danke für die Antworten soweit, Martin und Xolophos!

Xolophos; es handelt sich hierbei um eine „außerordentliche Kündigung“, deshalb, wenn die 45 Tage ein Versehen ist, dann ist ja die Aussage, daß es dem Kündigenden nicht länger zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten, widersprüchlich. Wenn jetzt z.B. 42 Tage gilt, dann ist es ja paradox, sich noch 3 Tage länger an den AN zu klammmern. Also ist die außerordentliche dadurch nicht rechtswirksam.

sollte zB eine 6-wöchige frist rechtens sein, und (unter meiner irrigen annahme über die errechnung der leistungen) hätte es dann auch als „schikane“ des AG gesehen werden können um dem AN noch größeren Schaden zuzufügen.
Es ist des AGs Pflicht bei einer Entscheidung wie außerordentliche Kündigung zuvor alle anderen Register zu ziehen, um dem AN zwar „beizukommen“, aber in einem solchen Maße, daß dem AN nicht unnötig großer Schaden entsteht (wie z.B. Abmahnung etc.). Das Wegfallenlassen der Einkommensquelle sollte nur in bestimmten Fällen erwägt werden.

Daher meine Fragen.

der Tarifvertag wird wohl jetzt der
MANTELRAHMENTARIFVERTRAG
vom 30. August 2005
FÜR DAS WACH- UND SICHERHEITSGEWERBE FÜR DIE
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
gültig mit Wirkung ab 1. September 2005

sein. Der AG macht nicht so genaue Angaben.

Vielleicht hilft das aber weiter, ich konnte aber bis jetzt noch keine einzelheiten „ergooglen“.

khosana

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo khosana,

Also
ist die außerordentliche dadurch nicht rechtswirksam.

Ähm nee khosana, deine Schlussfolgerung ist leider falsch. Insofern die Kündigung schriftlich erfolgte ist sie jetzt gültig und „wirkt“ auch zu diesem ungeraden Ende. Klage (egal nun ob die Kündigungsfrist nicht stimmt oder ob man meint, dass da erst hätte eine Abmahnung sein müssen) hätte innerhalb von 3 Wochen erfolgen müssen!

…Das Wegfallenlassen der Einkommensquelle
sollte nur in bestimmten Fällen erwägt werden.

Das mag ja alles sein, nur hat der AN „den Zug verpasst“.

Der AG macht nicht so genaue Angaben.

Das wäre im grunde auch egal, welcher TV nun wirklich gilt, weil der AN - insofern nicht schon beim Arbeitsgericht Klage eingereicht hat - nun nichts mehr machen kann. http://bundesrecht.juris.de/kschg/__4.html (oder ist der AN - rein zufällig - schwerbehindert oder gleichgestellt?)

MfG

Hi

Der AN hat innerhalb der 3 Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht.

khosana

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

der Tarifvertag wird wohl jetzt der
MANTELRAHMENTARIFVERTRAG
vom 30. August 2005
FÜR DAS WACH- UND SICHERHEITSGEWERBE FÜR DIE
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
gültig mit Wirkung ab 1. September 2005

sein. Der AG macht nicht so genaue Angaben.

Das sollte man rausfinden. Z.B. hilft auch ein Blick in den Arbeitsvertrag. Ansonsten gibts hier auch ein FAQ:1989 die darüber Auskunft gibt auf welche Art und Weise ein TV für ein Arbeitsverhältnis gilt.

Der MRTV den du erwähnst findet sich hier
http://www.lutz-nelde.de/PDF/Manteltarifvertrag%20fu…
nützt uns in dem Fall kündigungsfristmäßig nicht soviel, weil -> siehe Unterstrichenes.

[Zitatanfang]„Während der ersten 2 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Schichtende gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist entsprechend 28 Kalendertage (4 Wochen). Nach Ablauf von fünf Jahren des Arbeitsverhältnisses gelten für die Mitarbeiter die länderspezifischen Kündigungsfristen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages. Dies gilt auch für in der Nachwirkung befindliche Tarifverträge.“[Zitatende]

MfG