Angenommen eine Person A+B schließt bei einer Person C einen Mietvertrag ab. Nehmen wir an dort steht das er über eine Dauer von 36 Monaten geht und alle auf eine ordentliche Kündigung in dieser Zeit verzichten.
Ein qual. Zeitvertrag liegt aber nicht vor da sowieso kein Grund dafür angegeben wurde.
Wären die Personen A+B dennoch richtig der Annahme das hier dann die gesetztliche drei-monatige Kündigungsfrist gilt?
Nehmen wir weiter noch an Person A+B trennen sich. Person A zieht 400km weg in die Heimat, Person B ist die Wohnung zu groß und kann es sich nicht leisten. Müsste dann eigentlich ein Grund für eine Außerordentliche Kündigung sein.
Wären die Personen A+B dennoch richtig der Annahme das hier
dann die gesetztliche drei-monatige Kündigungsfrist gilt?
Zeitverträge bedürfen keiner expliziten Kündigungserklärung.
Dazu müsste eine Vertragspartei aber schon gegen denselben verstossen.
Nehmen wir weiter noch an Person A+B trennen sich. Person A
zieht 400km weg in die Heimat, Person B ist die Wohnung zu
groß und kann es sich nicht leisten. Müsste dann eigentlich
ein Grund für eine Außerordentliche Kündigung sein.
Zeitverträge bedürfen keiner expliziten Kündigungserklärung.
Dazu müsste eine Vertragspartei aber schon gegen denselben
verstossen.
Nehmen wir an es steht auch nicht wirklich was von Zeitmietvertrag darin sondern nur das beide Parteien auf eine Kündigung in den 36 Monaten verzichten. Person A+B möchten aber bereits nach acht Monaten kündigen. Es sollte ja dann nach 3 Monaten normal Kündbar sein.
Nehmen wir an es steht auch nicht wirklich was von
Zeitmietvertrag darin sondern nur das beide Parteien auf eine
Kündigung in den 36 Monaten verzichten. Person A+B möchten
aber bereits nach acht Monaten kündigen. Es sollte ja dann
nach 3 Monaten normal Kündbar sein.
dann wird wohl hier nichts weiter übrig bleiben, mit dem Vermieter zu reden, ob man einen solventen Nachmieter stellen darf.
Denn normal kann man hier erst nach den 36 Monaten kündigen.
So ist es rechtens vereinbart worden zwischen den Parteien.
das Mietrecht sieht das unbefristete Mietverhältnis, das Zeitmietverhältnis ( das den Grund der Befristung enthalten muss ) vor.
Zusätzlich könen die Vertrasgpartner in freier verhandelter Vereinbarung bestimmen, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist das Mietverhältnis nicht gekündigt werden kann. Hier haben Mieter und Vermieter dann - was die mögliche Frage war - erst nach Ablauf der vereinbarten Frist die Möglichkeit der Kündigung. Achtung. Auf den Text sehen. Heisst es „vor Ablauf von drei Jahren kann das Mietverhältnis nicht gekündigt werden“, dann müssen die drei Jahre zuerst vergangen sein. Heisst es dagegen „erstmals zum Ablauf von drei Jahren…“ kann der Mieter zum Ende der Frist kündigen. Der Vermieter kann in beiden Fällen nicht kündigen, wenn er nicht Gründe nachweisen kann, die auch in dem unbefristeten Mietverhältnis anzuwenden sind.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]