Hallo,
Folgendes hypothetisches Szenario:
Angenommen einem Arbeitnehmer in einem Schülerladen mit drei Mitarbeitern, also einer privaten Einrichtung zur Nachmittagsbetreuung von Schulkindern, wird mündlich mitgeteilt, daß der Arbeitgeber, vertreten durch den Vorstand, sich aufgrund massiver Fehlkalkulationen der „Finanzabteilung“ gezwungen sieht, besagtem Arbeitnehmer in drei Wochen zu kündigen. Kurzum also, weil ansonsten der Schülerladen pleite wäre. Ist diese Kündigung dann anfechtbar, wenn lediglich eine Frist von 21 Tagen gelassen wird und das Arbeitsverhältnis 13 Monate bestanden hat und könnte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu verpflichten eine Sozialauswahl unter den Mitarbeitern durchzuführen?
Gruß,
redhot
Hallo,
Ist diese Kündigung dann anfechtbar, wenn lediglich eine
Frist von 21 Tagen gelassen wird und das Arbeitsverhältnis 13
Monate bestanden hat
Insofern kein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt, dürfte die Frist zu kurz sein. Gilt ein Tarifvertrag?
und könnte der Arbeitnehmer den
Arbeitgeber dazu verpflichten eine Sozialauswahl unter den
Mitarbeitern durchzuführen?
Bei nur 3 Mitarbeitern: Nein. Das müssten dann schon mehr als 10 sein.
MfG
Hallo,
Ist diese Kündigung dann anfechtbar, wenn lediglich eine
Frist von 21 Tagen gelassen wird und das Arbeitsverhältnis 13
Monate bestanden hat
Insofern kein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt,
dürfte die Frist zu kurz sein. Gilt ein Tarifvertrag?
soweit ich das verstanden habe, kündigt der AG dem besagtem Arbeitnehmer an in drei Wochen zu kündigen, also dem AN wird in drei Wochen die Kündigung mit dann (hoffentlich) korrekter Kündigungsfrist ausgesprochen. Es wurde offensichtlich noch nicht gekündigt sondern nur angedeutet, dass es in drei Wochen geschehen wird.
Gruß
S.J.
soweit ich das verstanden habe, kündigt der AG dem besagtem
Arbeitnehmer an in drei Wochen zu kündigen, also dem AN wird
in drei Wochen die Kündigung mit dann (hoffentlich) korrekter
Kündigungsfrist ausgesprochen.
Da habe ich mich ungünstig ausgedrückt. Das Beispiel war schon so gedacht, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mündlich quasi mitteilt, daß er in drei Wochen dann arbeitslos wäre. Also daß die Kündigung, wenn man beispielsweise den 9. August hätte, zum 1. September erfolgt bzw. wirksam wird (oder wie auch immer man das juristisch korrekt nennt).
Würde es in dem Zusammenhang für das weitere Verfahren des AN eine Rolle spielen, daß die Kündigung nur mündlich ausgesprochen wurde, sprich müßte er warten bis er etwas Schriftliches in der Hand hat, bevor er zur Arbeitsagentur oder ggf. zum Anwalt geht?
Ein Tarifvertrag ist übrigens in Kitas in freier Trägerschaft nicht gültig.
Würde es in dem Zusammenhang für das weitere Verfahren des AN
eine Rolle spielen, daß die Kündigung nur mündlich
ausgesprochen wurde,
Ja würde es. Eine mündliche Kündigung ist als wenn es keine Kündigung gäbe. Siehe BGB § 623. *hab ich vergessen zu erwähnen*
sprich müßte er warten bis er etwas
Schriftliches in der Hand hat,
Arbeitsrechtlich, ja.
bevor er zur Arbeitsagentur
Das SGB spricht von der „Kenntnis“ nicht vom Erhalt der schriftlichen Kündigung. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html
oder ggf. zum Anwalt geht?
Da sollte man die schriftliche Kündigung abwarten. Vielleicht macht sich der Arbeitgeber ja noch kundig und wendet dann tatsächlich die richtige Frist an.
Gegenüber dem Arbeitgeber hülle man sich erst mal in Schweigen. Man muss ihn nicht „mit der Nase drauf stoßen“, dass er evtl. den ein oder anderen Fehler macht bezüglich der Kündigung.
MfG
Habe ich mir so in etwa gedacht. Danke für die Beschäftigung mit dem Fallbeispiel jedenfalls.
Gruß,
redhot