außerordentliche Kündigung wegen ständiger Unpünkt

Ein fiktiver Chaot, ein AN (Azubi, Alter 20 Jahre, kein Betriebsrat vorhanden, da kleiner Betrieb, erstes Lehrjahr - zweite Hälfte), führt ein Luderleben, hat aber auch eine komplizierte Situation in Bezug auf Wohnort, Behelfsschlafstätte, Ausbildungsstätte, Berufsschule. (Ja, das ist heute so mit 400 Euro Einkommen und 200 Km doppelte Fahrstrecke zur Arbeit.)

Grob gesagt liegen alle vier Orte auf den Ecken einer Raute und die kurze Diagonale ist so lang wie eine der vier Seiten (Seitenlänge ca. 50Km), oder zwei gleichseitige Dreiecke, die sich an der Achse Behelfsschlafen-Berufsschule berühren, oder:

Arbeit Berufsschule
±--------+
\ / \
\ / \ (50 Km je Achse)
\ / \
\ / \
±--------+
Behelfsschlafen Wohnen

Die Graphik wird beim Einstellen korrupiert. Also Fahrradramen Herrenrad: Rohr für Lenkstange == Arbeitsstätte, Hinterachse == Wohnort, Sattel == Schulort, Tretlager == Behelfsschlafen.

Weitere Vorgeschichte: Der Azubi hat sich um eine Wohnung an seiner Arbeitsstätte bemüht, bisher aber ohne Erfolg.

Mit Anfang des Jahres, auf dem Höhepunkt seines Luderlebens, hagelt es plötzlich Abmahnungen wegen gelegentlichen „unentschuldigten Fernbleibens“ vom Arbeitsplatz (und später auch wg. der Berufsschule: „Fehlzeiten und Fehltage in der Berufsschule“) und wegen „ständiger Unpünktlichkeit zu Arbeitsbeginn“, inkl. entsprechender wiederholter Abmahnung.

Der Azubi kratzt die Kurve, ändert seinen Lebensstil, reisst sich am Riehmen, bemüht sich.

Doch lassen sich spätere Zuspätkommen auf Grund der komplizierten Wohn-/Arbeits-/Schul-Situation trotz Bemühens nicht verhindern:

Kurzfristig wird (wg. Ausfalls des Vormittagsunterrichtes am kommenden Tag) am Vorabend, um 17:15h, angeordnet, am Folgetag, um 06:15h, an der Arbeitsstätte erscheinen zu müssen. (Regulär wäre gewesen: 07:15h an einem weniger weit entferntem Ort).

Die Ruhezeit in dieser Nacht schrumpft (wegen privater langfristig anberaumter Verpflichtungen, der Fahrzeit und akuter Arrangements, die er auf Grund der kurzfristigen Änderung zu treffen hat) auf nur 3 Stunden, und partout überhört er erschöpft um 04:00h den gestellten Wecker. … Mit knapp 4 Stunden Verspätung erreicht der Azubi den Arbeitsplatz, wird vom AG „gestellt“ und erhält 3 Tage später auf Grund dieses Vorfalles und der vorhergehenden Abmahnungen die aoKü.

Der Azubi wird widersprechen und seine Arbeitskraft tagtäglich anbieten.

Frage:

  • Reicht das Beschriebene schon aus (sozusagen hinreichend), um grosse Chancen dafür zu sehen, dass die aoKü zurückgewiesen werden könnte (Schiedsstelle, Gericht)?

Weitere Fragen:

  • Muss ein Widerspruch auf dem Fuß folgen oder lediglich innerhalb der 3-wöchigen Frist, in der man „Klage auf Feststellung erheben kann, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde“?

  • Muss ein Widerspruch begründet sein oder reicht es aus, ohne Begründung zu widersprechen und seine volle Arbeitskraft anzubieten?

  • Ist es ein akzeptabler Stil einen AG darauf hinzuweisen, dass man gewillt ist, Klage zu erheben, wenn er die aoKü nicht zurüchnimmt?

  • Muss/soll man alle Karten auf den Tisch legen (und einem Gegner u.U. dadurch die Argumente schon jetzt ausbreiten, gegen die er sich später in einem eventuellen Verfahren zu wappnen hätte)?

  • Ist dies der einzige Grund, der bei Unpünktlichkeit (nach entsprechenden Abmahnungen) zu einer aoKü führen kann: „Regelmäßige Unpünktlichkeit trotz mehrfacher Abmahnung kann Grund zur aoKü sein, wenn die Unpünktlichkeit den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht.“

  • Ist eine aoKü wirksam, wenn sie den Kündigungsgrund nicht e x p l i z i t aufführt sondern nur i m p l i z i e r t?

O.k.:
Anlässe {X, Y, Z}, Abmahnungen {W(X), W(Y), W(Z)}, Bewertung/Interpretation B (z.B. der Eignung, des Charakters, des Engagements), Schilderung eines neuen Vorfalls S(X0). Die Schilderung ist in der gewohnten subjektiven Objektivität, anscheinend ohne Wertung, durch Betonen und Weglassen für die eigenen Zwecke zurechtgerückt.

Die Kündigung ist wie folgt aufgebaut:

"Betreff: aoKü

S(X0). Wegen {W} und B spreche ich die aoKü aus."

  • Ist eine aoKü unwirksam, wenn Teile der Bergründung dafür nicht stichhaltig sind?

  • Darf der AG die aoKü nachbessern, wenn er einen Formfehler oder Fehler erkennt?

  • MAcht es Sinn Abmahnungen aus der Vergangenheit (eine ist älter als 3 Wo, drei weitere sind gut 2 Monate alt) enthalten sowohl wahre als auch falsche Anschuldigungen. Macht es jetzt noch Sinn, sich dazu zu äußern?

Sooo lang und so eine kurze Antwort!
Hi!

Der Azubi wird widersprechen und seine Arbeitskraft tagtäglich
anbieten.

Ein Widerspruch bringt nix! Der direkte Weg muss sein: Ab zur Kammer! Die haben dort einen Ansprechpartner für Azubis in Nöten und regeln das dann auch (in der Regel ganz lieb FÜR den Azubi).

  • Reicht das Beschriebene schon aus (sozusagen hinreichend),
    um grosse Chancen dafür zu sehen, dass die aoKü zurückgewiesen
    werden könnte (Schiedsstelle, Gericht)?

Keine Ahnung, aber die Tendenz bei Azubis ist zunächst mal so, dass der Arbeitgeber mit seinem Ausbildungs- auch einen Erziehungsauftrag annimmt!
Er hat die Probezeit um den AZUBI zu testen. Danach klebt der AZUBI dem AG an der Backe!
Wenn er nicht gerade RICHTIG dumme Dinge baut, ist eine außerordentliche Kündigung des AG nahezu unmöglich!

Also ab zur IHK/HWK und dort mal so richtig motzen!
Wenn die sich zu viel Zeit lassen: Ab zum Arbeitsgericht, dort die Rechtsantragsstelle aufsuchen und dort die Klage formulieren lassen! Das muss aber dann auch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgt sein!

  • Muss ein Widerspruch auf dem Fuß folgen oder lediglich
    innerhalb der 3-wöchigen Frist, in der man „Klage auf
    Feststellung erheben kann, dass das Arbeitsverhältnis durch
    die Kündigung nicht beendet wurde“?

Ein Widerspruch beim AG muss gar nicht erfolgen! Allerdings wäre es nicht schlecht, wenn der Azubi seine Arbeitsleistung nachweislich anbietet. Im Zweifel täglich dort aufschlagen!

  • Muss ein Widerspruch begründet sein oder reicht es aus, ohne
    Begründung zu widersprechen und seine volle Arbeitskraft
    anzubieten?

Einfach nur so schriftlich etwas anbieten reicht im Zweifel nicht aus!

  • Ist es ein akzeptabler Stil einen AG darauf hinzuweisen,
    dass man gewillt ist, Klage zu erheben, wenn er die aoKü nicht
    zurüchnimmt?

Das kann man genau so gut seiner örtlichen Parkuhr mitteilen! Entweder man klagt, oder man lässt es sein! Ich gehe auch nicht damit hausieren, dass ich meine Pause antrete, Feierabend mache oder Salami statt Käse auf dem Brötchen habe…

  • Ist eine aoKü wirksam, wenn sie den Kündigungsgrund nicht e
    x p l i z i t aufführt sondern nur i m p l i z i e r t?

Eine Kündigung seitens des AG muss generell keinen Grund nennen!

Nochmal: Ab zur Kammer!

Wenn diese nicht schnell genug ist, ab zum Arbeitsgericht!

Wenn eine Rechtschutzversicherung existiert, ab zum Fachanwalt für Arbeitsrecht (kann aber auch sein, dass es bei einem Azubi Prozesskostenbeihilfe gibt)

LG
Guido

Kleine Ergänzung
Hallo Guido,

Eine Kündigung seitens des AG muss generell keinen Grund
nennen!

Im Falle einer Ausbildung (und ich frag jetzt mal nicht, ob sie nach demm BBiG ist - oder sollte ich doch?) versteh ich das im BBiG schon so http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__22.html Oder missverstehe ich (3) da irgendwie?

MfG

Keine Ergänzung, sondern eine Korrektur!
Hi!

Das ist keine Ergänzung, sondern eine Korrektur!

Und eine völlig korrekte noch dazu :wink:

Danke

LG
Guido

Hallo,

  • Reicht das Beschriebene schon aus (sozusagen hinreichend),
    um grosse Chancen dafür zu sehen, dass die aoKü zurückgewiesen
    werden könnte (Schiedsstelle, Gericht)?

Ja.

Weitere Fragen:

  • Muss ein Widerspruch auf dem Fuß folgen oder lediglich
    innerhalb der 3-wöchigen Frist, in der man „Klage auf
    Feststellung erheben kann, dass das Arbeitsverhältnis durch
    die Kündigung nicht beendet wurde“?

Es gibt nur bei Verwaltungsakten einen Rechtsbehelf namens „Widerspruch“, der die Wirksamkeit hemmt, bei Kündigungen ist das aber nicht der Fall. Hier sind andere Rechtsbehelfe erforderlich.
Das ist bei Ausbildungsgängen, wo bei der zuständigen Kammer (IHK, Handwerkskammer, Rechtsanwaltskammer …) ein Schlichtungsausschuss eingerichtet wurde, durch Antrag auf ein Schlichtungsverfahren binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung bei der Kammer, dort wo kein Schlichtungsausschuss besteht, binnen 3 Wochen beim Arbeitsgericht am Erfüllungsort oder Sitz des Arbeitgebers zu tun. Werden die Fristen versäumt oder nur „Widerspruch“ erhoben, ist die Kündigung wirksam. Kommt keine Einigung vor dem Schlichtungsausschuss zustande, ist anschließend das Arbeitsgericht anzurufen.

  • Muss ein Widerspruch begründet sein oder reicht es aus, ohne
    Begründung zu widersprechen und seine volle Arbeitskraft
    anzubieten?

Da ein Widerspruch keine Rechtswirkungen entfalten würde, reicht es zu schreiben, dass man nicht einverstanden ist mit der Kündigung und seine Arbeitskraft anbiete.

  • Ist es ein akzeptabler Stil einen AG darauf hinzuweisen,
    dass man gewillt ist, Klage zu erheben, wenn er die aoKü nicht
    zurüchnimmt?

Es schadet jedenfalls nicht, darum zu bitten.

  • Muss/soll man alle Karten auf den Tisch legen (und einem
    Gegner u.U. dadurch die Argumente schon jetzt ausbreiten,
    gegen die er sich später in einem eventuellen Verfahren zu
    wappnen hätte)?

Das kann man den anderen Rechtsbehelfen vorbehalten, denn erst einmal muss die ausgesprochene Kündigung aus der Welt und dafür ist sowieso ein Verfahren nötig.

  • Ist dies der einzige Grund, der bei Unpünktlichkeit (nach
    entsprechenden Abmahnungen) zu einer aoKü führen kann:
    „Regelmäßige Unpünktlichkeit trotz mehrfacher Abmahnung kann
    Grund zur aoKü sein, wenn die Unpünktlichkeit den Grad einer
    beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht.“

Das gilt grds. so nur bei Arbeitnehmern. Bei Auszubildenden ist der wichtige Grund auch gegeben bei einer „Folge von Pflichtwidrigkeiten, die den Sinn und Zweck der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles in Frage stellen“. Häufiges Zuspätkommen gehört dazu.

  • Ist eine aoKü wirksam, wenn sie den Kündigungsgrund nicht e
    x p l i z i t aufführt sondern nur i m p l i z i e r t?

Dazu müsste man doch das Schreiben vom Wortlaut kennen. Es muss der Kündigungssachverhalt so eindeutig beschrieben sein, dass der fragliche Lebenssachverhalt nicht streitig werden kann. Also reicht nicht: „Wegen wiederholter Unpünktlichkeit“, aber durchaus „wegen wiederholter Unpünktlichkeit von mehr als … Minuten am …, … und…“.

O.k.:
Anlässe {X, Y, Z}, Abmahnungen {W(X), W(Y), W(Z)},
Bewertung/Interpretation B (z.B. der Eignung, des Charakters,
des Engagements), Schilderung eines neuen Vorfalls S(X0). Die
Schilderung ist in der gewohnten subjektiven Objektivität,
anscheinend ohne Wertung, durch Betonen und Weglassen für die
eigenen Zwecke zurechtgerückt.

Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determinanz, d.h. der Arbeitgeber beschreibt den für ihn maßgebenden Kündigungssachverhalt. Er kann dann später keinen anderen Sachverhalt dann zur Kündigung heranziehen. Normal ist aber, dass nur die Verspätungen und Abmahnungen angeführt werden und nicht etwaige Entlastungsumstände. Denn diese sind ja nicht die tragenden Kündigungsgründe.

Die Kündigung ist wie folgt aufgebaut:

"Betreff: aoKü

S(X0). Wegen {W} und B spreche ich die aoKü aus."

  • Ist eine aoKü unwirksam, wenn Teile der Bergründung dafür
    nicht stichhaltig sind?

Nur, wenn der Rest nicht reicht.

  • Darf der AG die aoKü nachbessern, wenn er einen Formfehler
    oder Fehler erkennt?

Er kann eine neue Kündigung aussprechen, wenn noch keine 2 Wochen seit Kenntnis und Anhörung des Arbeitgebers von dem Verstoß verstrichen sind.

  • MAcht es Sinn Abmahnungen aus der Vergangenheit (eine ist
    älter als 3 Wo, drei weitere sind gut 2 Monate alt) enthalten
    sowohl wahre als auch falsche Anschuldigungen. Macht es jetzt
    noch Sinn, sich dazu zu äußern?

Das wird sowieso inzidenter in dem Verfahren vor der Kammer bzw. dem Arbeitsgericht geprüft.

Grüße
EK

Ein fiktiver Chaot, ein AN (Azubi, Alter 20 Jahre

Danke, die Kommentare waren hilfreich.

Für denjenigen, der sich für den Verlauf des fiktiven Falles interessiert:

Der fiktive Chaot knallt durch, will mit dem AG nichts mehr zu tun haben, schert sich nicht um die aoKü, die, stellen wir es einmal so hin, nicht rechtens ist. Er packt seine sieben Sachen und möchte sich als Bundeswehrsöldner oder Fremdenlegionär verdingen. Er stellt seine Arbeitskraft NICHT zur Verfügung.

Wahrscheinlich könnte man bei einem Psychologen eine AU konstatieren lassen - der Azubi ist der Situation (Mix aus eigenem Versagen und provokierender Schikane durch den AG) nicht gewachsen - wenn der Azubi nur greifbar wäre.

Sollte er im Verlaufe der 3-wö Frist wieder zu sich kommen, macht es dann noch Sinn, gegen die aoKü vorzugehen? P.S. mit der Übergabe der aoKü wurde der Azubi vom AG mit sofortiger Wirkung freigestellt (wenn auch nur mündlich im Beisein von Zeugen, die von diesem AG abhängig sind).

Hi!

Sollte er im Verlaufe der 3-wö Frist wieder zu sich kommen,
macht es dann noch Sinn, gegen die aoKü vorzugehen?

Ja

LG
Guido