Außerordentliche Kündigung wg. Job- Stadtwechsel?

Hallo

Mieter und Vermieter haben gegenseitig auf das küngigungsrecht für 1 Jahr verzichtet. Jetzt muss der Mieter aber umziehen wg. Job (andere Stadt). Ist das ein Grund für eine außerordentliche Kündigung?
Wer kann ihm eine Rat geben?

Vielen Dank

Hallo

wenn zwei Parteien gegenseitig auf ein Recht verzichten - hier das der Kündigung über einen bestimmten Zeitraum - müssen sich beide Parteien darüber einigen, wie dieses Vereinbarung einvernehmlich beendet werden kann. Eine berufliche Veränderung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.

Gruss Günter

Mieter und Vermieter haben gegenseitig auf das küngigungsrecht
für 1 Jahr verzichtet. Jetzt muss der Mieter aber umziehen wg.
Job (andere Stadt). Ist das ein Grund für eine
außerordentliche Kündigung?
Wer kann ihm eine Rat geben?

Vielen Dank

Hallo

wenn zwei Parteien gegenseitig auf ein Recht verzichten - hier
das der Kündigung über einen bestimmten Zeitraum - müssen sich
beide Parteien darüber einigen, wie dieses Vereinbarung
einvernehmlich beendet werden kann. Eine berufliche
Veränderung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.

Eine außerordentliche Kündigung kommt sicherlich nur bei gesundheitlicher Gefährdung durch die Wohnung in Frage. Wenn selbst für „Tote“ noch ordentlich gekündigt werden muß und die Miete weiter überwiesen werden muß …

Hallo,

wenn zwei Parteien gegenseitig auf ein Recht verzichten - hier
das der Kündigung über einen bestimmten Zeitraum - müssen sich
beide Parteien darüber einigen, wie dieses Vereinbarung
einvernehmlich beendet werden kann. Eine berufliche
Veränderung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.

Eine außerordentliche Kündigung kommt sicherlich nur bei
gesundheitlicher Gefährdung durch die Wohnung in Frage. Wenn
selbst für „Tote“ noch ordentlich gekündigt werden muß und die
Miete weiter überwiesen werden muß …

Durch die Mietrechtsreform ab 01.09.2001 ist selbst bei der Frage, ob die Möglichkeit - ( ob ein Recht besteht wird nur ein Gericht feststellen ) - der außerordentlichen Kündigung bei gesundheitlicher Gefährdung besteht äußerste Vorsicht anzuwenden.

Die persönliche Einschätzung eines Menschen, gesundheitlich gefährdet zu sein, ist subjektiv zwar möglich, muss objektiv jedoch nicht gegeben sein. Bei einer üblichen gesetzlichen Kündigungsfrist in unbefristeten Verträgen kann es daher durchaus auch zumutbar sein, dass jemand die Kündigungsfrist einhält.

Völlig unglaubwürdiug wird die „gesundheitliche Gefährdung“ dann, selbst wenn diese gegeben wäre, wenn jemand z.B. Schimmelschäden nicht gemeldet hat, plötzlich aber fristlos kündigt und es kann nachgewiesen werden, dass der kündigende Mieter bereits vor der Kündigung einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat oder sich beruflich verändern wollte und umgehend nach einer Zusage plötzlich sich der „gesundheitlichen Schädigungen“ erinnert.

Daher - deshalb wollte ich auf Deine Antwort eingehen - ist auch dieser Grund ( gesundheitliche Gefährdung) für eine außerordentliche Kündigung mit Fragezeichen zu versehen, vor allem aber mit äuerster Vorsicht zu betreiben.

Gruss Günter