Außerorts gelasert

Hallo, angenommen jmd. wurde außerorts mit 100 anstatt der erlaubten 70 gemessen. Die Messung erfolgte über eine Laserpistole. Allerdings konnten die Beamten keinen Beweis zeigen. Es wurde nicht zugegeben und als der Bußgeldbescheid eintraf wurde nach einen schriftlichen Nachweis verlangt. Daraufhin folgt eine Gerichtsvorladung. Wie würden die Chancen für diese Person stehen bzw. wie wäre in der Verteidigung zu argumentieren?
Vielen Dank für eure Antworten :smile:

Hallo, angenommen jmd. wurde außerorts mit 100 anstatt der
erlaubten 70 gemessen. Die Messung erfolgte über eine
Laserpistole. Allerdings konnten die Beamten keinen Beweis
zeigen. Es wurde nicht zugegeben und als der Bußgeldbescheid
eintraf wurde nach einen schriftlichen Nachweis verlangt.
Daraufhin folgt eine Gerichtsvorladung. Wie würden die Chancen
für diese Person stehen

Schlechter als mit Bußgeldbescheid. Die Schuldzuweisung ist zwar dieselbe, aber sie wird beträchtlich teurer.

bzw. wie wäre in der Verteidigung zu
argumentieren?

„Entschuldigen Sie, dass Sie wegen meines Widerspruchs bei fünfhundert Geschäftszeichen pro Jahr überhaupt mit diesem Fall behelligt wurden, Herr Richter, ich hab’s ins der Zwischnzeit selber eingesehen, aber sie wissen ja, wie das ist: Die dümmsten Schweine suchen sich ihren Metzger selbst.“

smalbop

Schlechter als mit Bußgeldbescheid. Die Schuldzuweisung ist
zwar dieselbe, aber sie wird beträchtlich teurer.

Worauf begründest Du dies, wenn keine Beweismittel vorgelegt werden können ?

„Entschuldigen Sie, dass Sie wegen meines Widerspruchs bei
fünfhundert Geschäftszeichen pro Jahr überhaupt mit diesem
Fall behelligt wurden, Herr Richter, ich hab’s ins der
Zwischnzeit selber eingesehen, aber sie wissen ja, wie das
ist: Die dümmsten Schweine suchen sich ihren Metzger selbst.“

Na na na… Noch ist jeder Bürger dazu berechtigt, Widerspruch einzulegen, wenn er der Meinung ist, unrecht behandelt worden zu sein. Dafür gibt es Widersprüche ja. Automatisch vom Fehlverhalten der Widerspruchsberechtigten Person auszugehen halte ich für etwas vermessen.

Es geht schließlich nicht nur darum, wer ist wofür zu belangen sondern auch was jener Person nachzuweisen ist.

Wenn ich weiß, jemand hat gestohlen, ist es noch lange kein rechtskräftig verurteilter Dieb - weil ich es ihm u.U. nicht nachweisen kann…

Worauf begründest Du dies, wenn keine Beweismittel vorgelegt
werden können ?

Hallo,

Beweismittel ist die Zeugenaussage des Messbeamten und das Messprotokoll. Dann noch das ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, und alle Vorschriften eingehalten sind.

Automatisch vom
Fehlverhalten der Widerspruchsberechtigten Person auszugehen
halte ich für etwas vermessen.

Es werden die oben genannten Beweise gewürdigt, und dann entschieden, Verstoß ja/nein.

Wenn ich weiß, jemand hat gestohlen, ist es noch lange kein
rechtskräftig verurteilter Dieb - weil ich es ihm u.U. nicht
nachweisen kann…

Eine Zeugenaussage ist ein Beweis. Reicht sogar um Leute wegen Mordes zu verurteilen.

Gruß

Nostra

Hallo,

Beweismittel ist die Zeugenaussage des Messbeamten und das
Messprotokoll. Dann noch das ein standardisiertes
Messverfahren eingesetzt, und alle Vorschriften eingehalten
sind.

Sofern diese Beweismittel soweit gegeben sind. Exakt diese Punkte anzuzweifeln wurde in etlichen Verkehrsrechtlichen Verfahren bereits erfolgreich angefechtet. Man sollte nicht aus gutglauben oder Standarddenken davon ausgehen, dass alle Zahnräder immer ineinader greifen und entsprechende Beamte alles richtig machen. Fehler schleichen sich immer wieder ein - und wenn es ein falsch aufgestellter Winkel zur Fahrbahn ist bei manchen Messverfahren.

Bislang konnten keine Beweise lt. Threadersteller vorgelegt werden, was seine Chancen nicht unbedingt reduziert haben - eher im Gegenteil.

Es werden die oben genannten Beweise gewürdigt, und dann
entschieden, Verstoß ja/nein.

Meine Aussage bezog sich nicht auf den juristischen Prozess sondern auf den Inhalt des Schreiberlings des anderen Beitrags.

Eine Zeugenaussage ist ein Beweis. Reicht sogar um Leute wegen
Mordes zu verurteilen.

Sagt Dir die neutrale Anfangswahrscheinlichkeit etwas ? Von ihr sollte bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung einer Zeugenaussage ausgegangen werden.

Im übrigen sind Zeugenaussagen in der Beweisführung meist sehr stark mit Vorsichtig zu genießen und werden dementsprechend von zuständigen Richtern auch beurteilt.

Ein häufiges Beispiel sind bei Verkehrsunfällen sog. „Knallzeugen“, die behaupten, alles gesehen zu haben aber in Wirklichkeit erst zum Zeitpunkt der Kollision („Knall“) hingeschaut haben.

Wie man sieht: Augenzeugen sind nicht immer das Gewichtigste.

Fehler schleichen sich immer wieder ein

  • und wenn es ein falsch aufgestellter Winkel zur Fahrbahn ist
    bei manchen Messverfahren.

Hallo,

im Zweifel kann ein Gutachter die Messung überprüfen. Bei Laser gibt es keinen falsch aufgestellten Winkel. Und sollte ein Fahrzeug schräg gemessen werden, wirkt sich der Messfehler zugunsten des Gemessenen aus.
Die Fehlerwahrscheinlichkeit bei Laser ist sehr gering, und wenn Fehler auftauchen, sind das Fehler welche der Bediener gemacht hat.

Bislang konnten keine Beweise lt. Threadersteller vorgelegt
werden, was seine Chancen nicht unbedingt reduziert haben -
eher im Gegenteil.

Sagen wir so, der TE hat keinerlei Anhaltspunkte das etwas an der Messung falsch war. Er könnte einen Gutachter bestellen welcher die Messung überprüft, aber große Chancen sehe ich da nicht.

Sagt Dir die neutrale Anfangswahrscheinlichkeit etwas ? Von
ihr sollte bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung einer
Zeugenaussage ausgegangen werden.

Und die ist bei Polizisten besonders gut.

Im übrigen sind Zeugenaussagen in der Beweisführung meist sehr
stark mit Vorsichtig zu genießen und werden dementsprechend
von zuständigen Richtern auch beurteilt.

Kommt darauf an. Wenn der Polizist sagen kann, er hat sicher das Fahrzeug gemessen, es war immer in seinem Sichtbereich, der Messwert wurde korrekt in das Messprotokoll eingetragen, und die Test sorgfältig gemacht und dokumentiert. Und das Sahnestückchen wäre dann, wenn beim messen 2 Beamte am Laser waren und sich gegenseitig kontrolliert haben. Einer würde auch ausreichen.

Ein häufiges Beispiel sind bei Verkehrsunfällen sog.
„Knallzeugen“, die behaupten, alles gesehen zu haben aber in
Wirklichkeit erst zum Zeitpunkt der Kollision („Knall“)
hingeschaut haben.

Stimmt, aber der Unterschied ist, einmal geht es um eine zufällige Begebenheit, und beim messen um eine Ablaufbeschreibung. Um einen Ablauf der zigmal am Tag gemacht wird.

Gruß

Nostra

Richter sind Menschen und keine Rechtsautomaten
Hallo

Schlechter als mit Bußgeldbescheid. Die Schuldzuweisung ist
zwar dieselbe, aber sie wird beträchtlich teurer.

Worauf begründest Du dies, wenn keine Beweismittel vorgelegt
werden können ?

Die Zeugenaussage ist das Beweismittel.

„Entschuldigen Sie, dass Sie wegen meines Widerspruchs bei
fünfhundert Geschäftszeichen pro Jahr überhaupt mit diesem
Fall behelligt wurden, Herr Richter, ich hab’s ins der
Zwischnzeit selber eingesehen, aber sie wissen ja, wie das
ist: Die dümmsten Schweine suchen sich ihren Metzger selbst.“

Na na na… Noch ist jeder Bürger dazu berechtigt, Widerspruch
einzulegen, wenn er der Meinung ist, unrecht behandelt worden
zu sein.
Dafür gibt es Widersprüche ja.

Freilich. Es ist sogar jeder Bürger berechtigt, Widerspruch einzulegen, obwohl er genau weiß, dass er zu schnell gefahren ist.

Automatisch vom
Fehlverhalten der Widerspruchsberechtigten Person auszugehen
halte ich für etwas vermessen.

Automatisch vom Fehlverhalten der Verkehrsüberwachungsbehörde auszugehen, halte ich für etwas vermessen.

Es geht schließlich nicht nur darum, wer ist wofür zu belangen
sondern auch was jener Person nachzuweisen ist.

Das ist, worauf ich hinauswollte: Der Amtsrichter hat genug ernst zu nehmende Fälle auf dem Tisch. Da braucht er keinen dummschlauen Raser, der ihm noch einen zusätzlichen und dabei höchst überflüssigen, da eindeutigen Fall beschwert. Selbstverständlich erhält der Angeklagte rechtliches Gehör, doch die freie Beweiswürdigung ist dann Sache des solcherart genervten Richters.

Wenn ich weiß, jemand hat gestohlen, ist es noch lange kein
rechtskräftig verurteilter Dieb - weil ich es ihm u.U. nicht
nachweisen kann…

Wenn du etwas weißt, kannst du es immer auch nachweisen, und sei es nur durch das Bezeugen des Sachverhalts. Die Frage ist halt, wem der Richter mehr glaubt.

smalbop

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