Sehr geehrte Damen und Herren,
angenommen sei folgender Fall:
Ein Arbeitnehmer arbeitet im Verkauf bei einem Sportartikelanbieter. In dessen Betriebsordnung steht u. a. das dort vom Mitarbeiter gekaufte Artikel nur für Eigenbedarf oder Familienangehörige verwendet werden dürfen. Ein Verkauf an Dritte ist untersagt.
Der AN hat 3 Jacken für seine Familien gekauft. Da sie nicht genau passten, wollte er sie zurückgeben. Das wurde abgelehnt, weil die Waren 2. Wahl waren. Also hat er die Jacken im Auftrag seiner Eltern bei Ebay verkauft.
Durch eine gezielte Suche des neuen Chefs wurde dieser auf die Ebay-Seite aufmerksam. Der AN wurde daraufhin angesprochen, ob dies seine Sachen sind, was er zugab.
Daraufhin erfolgte sofort eine fristlose Kündigung.
Beim erfolglosen Gütetermin nach Kündigungsschutzklage wurde ihm bedeutet, er hätte seiner Firma Konkurrenz gemacht, bzw. sei in Wettbewerb zu ihr getreten.
Gleichzeitig sei angenommen, dass der AN über vier Jahre im Betrieb (ohne Betriebsrat) ist und es bisher noch keine Abmahnungen etc. gab.
Würde diese eine Aktion wirklich eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn in der gleichen Betriebsordnung steht, dass bei einem Verstoß immer zunächst eine Abmahnung zu erfolgen hat?
Wie würden die Chancen bei einem Kammertermin stehen, um eine Weiterbeschäftigung durchzusetzen? Könnte das Gericht bei Ablehnung der Weiterbeschäftigung auch die vom AG in der Güteverhandlung angebotene, fristgemäße Kündigung anordnen?
Vielen Dank für Ihre Meinungen vorab.