Aussichten nach fristloser Kündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

angenommen sei folgender Fall:
Ein Arbeitnehmer arbeitet im Verkauf bei einem Sportartikelanbieter. In dessen Betriebsordnung steht u. a. das dort vom Mitarbeiter gekaufte Artikel nur für Eigenbedarf oder Familienangehörige verwendet werden dürfen. Ein Verkauf an Dritte ist untersagt.
Der AN hat 3 Jacken für seine Familien gekauft. Da sie nicht genau passten, wollte er sie zurückgeben. Das wurde abgelehnt, weil die Waren 2. Wahl waren. Also hat er die Jacken im Auftrag seiner Eltern bei Ebay verkauft.
Durch eine gezielte Suche des neuen Chefs wurde dieser auf die Ebay-Seite aufmerksam. Der AN wurde daraufhin angesprochen, ob dies seine Sachen sind, was er zugab.
Daraufhin erfolgte sofort eine fristlose Kündigung.
Beim erfolglosen Gütetermin nach Kündigungsschutzklage wurde ihm bedeutet, er hätte seiner Firma Konkurrenz gemacht, bzw. sei in Wettbewerb zu ihr getreten.
Gleichzeitig sei angenommen, dass der AN über vier Jahre im Betrieb (ohne Betriebsrat) ist und es bisher noch keine Abmahnungen etc. gab.
Würde diese eine Aktion wirklich eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn in der gleichen Betriebsordnung steht, dass bei einem Verstoß immer zunächst eine Abmahnung zu erfolgen hat?
Wie würden die Chancen bei einem Kammertermin stehen, um eine Weiterbeschäftigung durchzusetzen? Könnte das Gericht bei Ablehnung der Weiterbeschäftigung auch die vom AG in der Güteverhandlung angebotene, fristgemäße Kündigung anordnen?

Vielen Dank für Ihre Meinungen vorab.

Hallo,

Sehr geehrte Damen und Herren,

angenommen sei folgender Fall:
Ein Arbeitnehmer arbeitet im Verkauf bei einem
Sportartikelanbieter. In dessen Betriebsordnung steht u. a.
das dort vom Mitarbeiter gekaufte Artikel nur für Eigenbedarf
oder Familienangehörige verwendet werden dürfen. Ein Verkauf
an Dritte ist untersagt.
Der AN hat 3 Jacken für seine Familien gekauft. Da sie nicht
genau passten, wollte er sie zurückgeben. Das wurde abgelehnt,
weil die Waren 2. Wahl waren. Also hat er die Jacken im
Auftrag seiner Eltern bei Ebay verkauft.

Könnte der AN sich das nicht durch die Familienangehörigen bestätigen lassen ? Denn es könnte die Vermutung aufkommen, das es den Chef kaum zu interessieren hat, was die Familie mit den Sachen später macht.

Durch eine gezielte Suche des neuen Chefs wurde dieser auf die
Ebay-Seite aufmerksam. Der AN wurde daraufhin angesprochen, ob
dies seine Sachen sind, was er zugab.
Daraufhin erfolgte sofort eine fristlose Kündigung.
Beim erfolglosen Gütetermin nach Kündigungsschutzklage wurde
ihm bedeutet, er hätte seiner Firma Konkurrenz gemacht, bzw.
sei in Wettbewerb zu ihr getreten.
Gleichzeitig sei angenommen, dass der AN über vier Jahre im
Betrieb (ohne Betriebsrat) ist und es bisher noch keine
Abmahnungen etc. gab.
Würde diese eine Aktion wirklich eine fristlose Kündigung
rechtfertigen, wenn in der gleichen Betriebsordnung steht,
dass bei einem Verstoß immer zunächst eine Abmahnung zu
erfolgen hat?

Das könnte vermutlich nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht verbindlich klären. Die Beratung wäre es wert, wenn wenigstens eine Wandlung in eine fristgerechte Kündigung in Aussicht stünde.
Es dürfte allerdings etwas schwierig mit der Beweisführung werden, wenn der AG seine Artikel bei E-Bay findet und der AN gegenüber dem Chef die Vorwürfe bereits zugab.

Wie würden die Chancen bei einem Kammertermin stehen, um eine
Weiterbeschäftigung durchzusetzen? Könnte das Gericht bei
Ablehnung der Weiterbeschäftigung auch die vom AG in der
Güteverhandlung angebotene, fristgemäße Kündigung anordnen?

Da könnte in Hinsicht auf Wandlung der Kündigungsart eine Chance bestehen. Weiterbeschäftigung klingt eher unwahrscheinlich. Es könnte dem Chef im Gegenzug angeboten werden, einen möglichen Reingewinn an ihn zurückzuzahlen…aber wie gesagt, das sollte mit einem Anwalt genauer besprochen werden.

Vielen Dank für Ihre Meinungen vorab.

Dem AN sei viel Glück zu wünschen, das noch eine gütliche Einigung mit dem AN möglich wird. Er könnte sich auch mal überlegen, wie er sich ggf. bei dem alten Chef für den Fauxpas entschuldigen könnte, denn 3 Artikel in einer Online - Auktion sprechen wohl eher gegen den AN.

mfg

nutzlos

Hallo

Eine grundlegende Frage mal vorab: Lässt der AN sich nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten???

Da sie nicht
genau passten, wollte er sie zurückgeben. Das wurde abgelehnt,
weil die Waren 2. Wahl waren.

Ist das beweisbar?

Beim erfolglosen Gütetermin nach Kündigungsschutzklage wurde
ihm bedeutet, er hätte seiner Firma Konkurrenz gemacht, bzw.
sei in Wettbewerb zu ihr getreten.

Naja, das halte ich für eine äußerst schwache und eher riskante Begründung für die fristlose Kündigung.

Gleichzeitig sei angenommen, dass … es bisher noch keine
Abmahnungen etc. gab.

Imho: Irrelevant.

Würde diese eine Aktion wirklich eine fristlose Kündigung
rechtfertigen, wenn in der gleichen Betriebsordnung steht,
dass bei einem Verstoß immer zunächst eine Abmahnung zu
erfolgen hat?

Was steht denn da im Wortlaut?

Wie würden die Chancen bei einem Kammertermin stehen, um eine
Weiterbeschäftigung durchzusetzen?

Das bedarf schon einer sagenhaften Glaskugel, da eine Prognose zu wagen…

Könnte das Gericht bei
Ablehnung der Weiterbeschäftigung auch die vom AG in der
Güteverhandlung angebotene, fristgemäße Kündigung anordnen?

Und dieses Angebot hat der AN abgelehnt?

Ein Gericht ordnet keine fristgemäße Kündigung an. Es urteilt. Es ist also durchaus möglich, daß die fristlose Kündigung als unwirksam, eine fristgerechte allerdings als wirksam erachtet wird.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo
und danke für Deine Meinung. Ich werde die Antworten dazwschen schreiben.

Hallo

Eine grundlegende Frage mal vorab: Lässt der AN sich nicht von
einem Fachanwalt für Arbeitsrecht
vertreten???

Ja, da es aber ein dem AN unbekannter Anwlt ist, der die Geschäfte des verstorbenen Anwalt des Vertauens weiterführt, kann dieser bislang nicht wirklich bewertet werden.

Da sie nicht
genau passten, wollte er sie zurückgeben. Das wurde abgelehnt,
weil die Waren 2. Wahl waren.

Ist das beweisbar?

Ja, notfalls durch den ehemaligen Chef, der nicht mehr in der Firma ist, zu dem aber noch privater Kontakt besteht.

Beim erfolglosen Gütetermin nach Kündigungsschutzklage wurde
ihm bedeutet, er hätte seiner Firma Konkurrenz gemacht, bzw.
sei in Wettbewerb zu ihr getreten.

Naja, das halte ich für eine äußerst schwache und eher
riskante Begründung für die fristlose Kündigung.

Gleichzeitig sei angenommen, dass … es bisher noch keine
Abmahnungen etc. gab.

Imho: Irrelevant.

Der Richter meinte, man müsse nicht unbedingt abmahnen…

Würde diese eine Aktion wirklich eine fristlose Kündigung
rechtfertigen, wenn in der gleichen Betriebsordnung steht,
dass bei einem Verstoß immer zunächst eine Abmahnung zu
erfolgen hat?

Was steht denn da im Wortlaut?

Etwa so: „Verstößt einer der Mitarbeiter gegen einen Punkt der Betriebordnung, so wird er zunächst zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. danach erfolgt durch die Abteilung Personalwesen eine schriftliche Abmahnung.“

Wie würden die Chancen bei einem Kammertermin stehen, um eine
Weiterbeschäftigung durchzusetzen?

Das bedarf schon einer sagenhaften Glaskugel, da eine Prognose
zu wagen…

Könnte das Gericht bei
Ablehnung der Weiterbeschäftigung auch die vom AG in der
Güteverhandlung angebotene, fristgemäße Kündigung anordnen?

Und dieses Angebot hat der AN abgelehnt?

Der AN hat das Vergleichsangebot des AN (fristgemäße Kündigung abgelehnt, da er weiter beschäftigt sein möchte. eine Abfindung kommt nicht in Frage, da erbei seinen 32 Wochenstunden so wenig verdient nd deshalb ALG II-zuschuß erhält. Da würde eine Abfindung sofort gegen gerechnet.

Ein Gericht ordnet keine fristgemäße Kündigung an. Es urteilt.
Es ist also durchaus möglich, daß die fristlose Kündigung als
unwirksam, eine fristgerechte allerdings als wirksam erachtet
wird.

Gruß,
LeoLo

Vielen Dank nochmals für Deine bisherigen,ausführlichen Kommentare dazu.

Gruß juho

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Hallo nutzlos

und danke für Deine Bemerkungen. Ich füge die Antworten an den entsprechenden Stellen ein.

Könnte der AN sich das nicht durch die Familienangehörigen
bestätigen lassen ? Denn es könnte die Vermutung aufkommen,
das es den Chef kaum zu interessieren hat, was die Familie mit
den Sachen später macht.

Das kann er schon, aber da kann man ja innerhalb der Familie alles Mögliche „konstruieren“. (Diese Bemerkung kam übrigens dazu vom Richter)

Danke nochmals.
Grüße juho

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