Aussnahmslose Fristlose Kündigung

ich habe von meinem Vermieter eine fristlose Kündigung meiner Wohnung am 08.09.2011 bekommen und muss die Wohnung bis zum 30.09.2011 verlassen.
Meine Frage ist die Kündigungsfrist nicht 3 Monate oder kann der mich rausschmeissen.
denn in 22 Tagen eine Wohnung zu finden ist bei uns eher aussichtslos.

ich hoffe ihr könnt mir helfen ob der das darf oder nicht.

Mfg manuel

hallo,

fristlos geht gar nicht, da müssen Sie schon was ganz schlimmes gemacht haben…
was steht im vertrag, und was steht genau in dem kündigungsschreiben??
Kündigungsfrist ist meistens 3 monate

lisa

Hallo Manuel,

ist denn die fristlose Kündigung begründet? Der Vermieter kann kündigen, muss dies aber begründen, ansonsten gilt normale k+ündigung, sprich 3 Monate nach Erhalt der Kündigung.

Kündigung wegen Unzumutbarkeit
Der Vermieter kann fristlos kündigen, und zwar insbesondere dann, wenn der Mieter die Wohnung vertragswidrig gebraucht und so die Rechte des Vermieters erheblich verletzt werden und der Mieter trotz Abmahnung sein Verhalten fortsetzt. In vielen Fällen ist eine vorherige Abmahnung mit klarer Fristsetzung zur Beseitigung des vertragswidrigen Verhaltens erforderlich, es sei denn, die Setzung einer Frist oder die Erteilung einer Abmahnung ist offensichtlich erfolglos oder die sofortige Kündigung ist aus anderen Gründen gerechtfertigt.

Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache
Beispiel: Der Mieter eines 1-Zimmer-Appartements belegt die Wohnung über Monate hinweg mit zusätzlich 3 Verwandten. Auch auf die Aufforderung des Vermieters (Abmahnung), dies zu unterlassen, bleiben sie dort wohnen. Dann kann der Vermieter fristlos kündigen.

Weitere Beispiele: Ständige Verstoß gegen die Hausordnung oder gegen ein wirksames Haustierhaltungsverbot; häufige Störung des Hausfriedens; vorsätzliche Beschädigung der Mietsache usw.

Kündigung wegen Zahlungsverzug
Ferner kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete erheblich in Verzug gerät. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter zwei aufeinander folgende Mieten nicht gezahlt hat oder mit Teilen von Mietraten in Verzug ist und der geschuldete Betrag insgesamt mindestens eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Eine vorherige Abmahnung ist im Fall des Zahlungsverzugs des Mieters nicht erforderlich.

Der Mieter kann durch Zahlung des rückständigen Betrags bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage die Kündigung des Mietvertrages abwehren. Der Mieter kann selbstverständlich auch mit einer fälligen Gegenforderung seine Mietschuld aufrechnen. Der Mieter darf aber nicht mit einer noch nicht fälligen Mietkaution aufrechnen. Aber auch eine Mietzahlung von schwankenden Monatsbeträgen kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrages begründen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Verstößt der Mieter jedoch in einem erheblichen Maße gegen seine mietvertraglichen Pflichten, bedroht oder beleidigt er den Vermieter, zahlt er seine Miete zwei Monaten lang nicht oder hat er nach einer erfolgten Abmahnung erneut in gleicher Weise gegen seine vertraglichen Obliegenheiten verstoßen, so kann auch eine fristlose Kündigung erfolgen.

hallo,

Dazu gibt es viele Fragen?

1)Haben sie einen festen Mietvertrag indem eine Kündigunszeit eingetragen ist?
ansonsten gilt automatisch 3 Monate nach 10 Jahren 6 Monate.
2)Was ist überhaupt der Kündigungsgrund des Vermieters?
sind es Mietschulden oder haben Sie schon mehr schriftliche Verwarnungen bekommen oder sonstiges?

Haben Sie mit dem Vermieter aufs das Kündigungsschreiben gesprochen?

bitte um eine genauere Auskunft.

Gruß
monika61

Hallo,
eine fristlose Kündigung ist in bestimmten Fällen zulässig. (z.B. Mietrückstände oder unzumutbare Belästigung anderer Mieter oder Nachbarn).
Die Begründung der fristlosen Kündigung muss im Kündigungsschreiben enthalten sein. Gegen die Kündigung kannst Du Widerspruch einlegen. Dies sollte jedoch nur mit einem Anwalt erfolgen und nur bei unrechtmäßiger Kündigung.

Gruß
Udo

Das kommt auf den Grund für die Fristlosigkeit an. Eine solche Kündigung muss ja begründet werden. Wenn ein entsprechender Fall (z.B.Gewalt, Verwahrlosung, ausbleibende Mietzahlungen) vorliegt kann er schon fristlos kündigen. Wenn nichts dergleichen vorliegt hat er ebenso 3 Monate einzuhalten. Wende dich am besten an einen Anwalt oder einen Mieterschutzbund!

Hallo Manuel1987,

aus dem Text geht leider nicht hervor was der Grund für die Kündigung ist.

Denn für eine fristlose Kündigung muss ein ganz massiver Verstoß gegen den Mietvertrag vorliegen, wie Hausfriedensbruch, Gefährdung durch den Mieter, soziale, finanzielle Probleme etc.

Wenn die Kündigung nur wegen fortgesetzter formalen Problemen ausgesprochen wurde erfolgt i.d.R. zunächst erst mal eine Abmahnung.

In Ihrem Fall ist wohl jetzt das Fass übergelaufen.

Bemühen Sie sich schnellstens um eine neue Bleibe und informieren sie Ihren Vermieter von dem Ergebnis Ihrer Suche (wöchentlich).
Vielleicht entschärft das etwas die Lage und er gibt Ihnen noch etwas Zeit.

Alles Gute
hardy

Mojn!
Ja, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate nach Eingang der Kündigung, gemessen ab dem folgenden 1. ein Monats. Zu Prfen wäre der KündigungsGRUND. Denn soo einfach kann man seinen Mieter nicht loswerden!
Ich empfehle dringend, bei einem Mieterverein nachzufragen!
Gruß
MK

Nein darf er nicht. Er muss ernsthafte Gründe hervorbringen, aber auch das ist fragwürdig.