Ausspähen von Daten § 202a

Hallo liebe Community,

ich würde gerne eine Einschätzung zu dem Tatbestand § 202a StGB Ausspähen von Daten bekommen.

Und zwar hat eine Kollegin, die gekündigt wurde, sich während meinem Urlaub Zugang an meinem Arbeits-PC auf meinen privaten Email-Account verschafft um dort hinweise für eine unbegründete Anschuldigung zu finden. Leider habe ich das Passwort in dem Browser gespeichert, und Sie musste nur auf anmelden drücken um Zugang zu meinem Account zu bekommen.
Jetzt möchte ich wissen ob Sie sich da strafbar gemacht hat?

Hallo,

wenn ich den Paragraph so lese, würde ich sagen Nein. Hätte Sie dein Passwort geknackt oder sich sonst irgendwie Zutritt verschafft, würde er greifen, aber da du „Zugangssicherung“ praktisch abgeschaltet hast, sieht es aus meiner Perspektive schlecht aus.

EIn Gericht mag das natürlich anders sehen.

Gruß,
Steve

ja, denn gerüchteweise soll es viele Richter in D geben, die Neuland-mässig auf Augenhoehe mit der Rautenzeigerin sein sollen …

du hast den paragraphen doch schon genannt. offensichtlich waren die daten nicht für die kollegin bestimmt. offensichtlich waren sie durch passwort gesichert. offensichtlich geschah das ganze nicht aus versehen.

natürlich spielt das automatische einloggen eine rolle. aber es reicht imho auf keinen fall zur straffreiheit. zumindest intrerpretiere ich http://www.rz.uni-wuerzburg.de/netzbericht/Kapitel-7.html#sub722 dahingehend, dass auch ein schwacher schutz ein schutz ist.
näheres dazu sagt dir dann die staatsanwaltschaft, die das ganze nur auf antrag verfolgt - siehe § 205 StGB - Strafantrag - dejure.org.

Hallo Rieker,
ja, hat sie. Sie hat Zugriff auf Deine Privatdaten genommen. Die Tatsache, dass Du Den Zugang nicht ausreichend gesichert hast, wird sicher strafmildernd werden, wenn nicht sogar zur Einstellung führen.
Auch stellt sich für mich noch eine weitere Frage. Wie konnte sie sich an Deinen Arbeits-PC in Deinem Namen einloggen? Nur dann wird der Browser über Deine Passwörter die E-Mails anzeigen.
Wenn Du zum Einloggen in den Arbeits-PC auch kein Passwort vergeben hast, wäre ich sehr vorsichtig mit der Weiterverfolgung! Du hast als Arbeitnehmer die Pflicht, die Firmendaten zu schützen. Da wird Dein Arbeitgeber bestimmt auch hellhörig, wenn das bei Dir so einfach geht. Nicht dass der Schuss nach hinten losgeht!

Gruß
Kleiner Racker

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hat sie nicht im Sinne des angeführten §.

vdmaster

Der Zugang zu den Daten war keinesfalls „nicht ausreichend“ gesichert, sondern gar nicht. Jedenfalls geht aus dem UP nichts gegenteiliges hervor.

vdmaster

Schlauberger!
Wenn Du schon Erbsen zählst dann richtig!
„sondern gar nicht“ ist dann ja wohl auch falsch. Die Zugangssicherung wurde durch das automatische Einloggen nur ausgehebelt :wink:

Gruß
Kleiner Racker

Hallo,

sie wurde nicht ausgehebelt. Das Fenster stand sperrangelweit offen. Lediglich ein primitiver Klick und schon war das E-Mail-Konto erreicht.

Aber vielleicht möchtest Du auch das Anschalten des Computers oder das Zurechtrücken des an den Tisch geschobenen Stuhls als „besondere Sicherung“ verkaufen :wink:.

Da würde kein Staatsanwalt IMHO auch nur ein müdes Gähnen erübrigen.

Gruß
vdmaster