Hallo!
Änderungskündigungen, die von Vermietern z.B. zum Zwecke von Mieterhöhungen ausgesprochen werden sind ja andernorts bereits rege diskutiert worden.
Meine Fragen beziehen sich aber auf den umgekehrten Fall:
Angenommen einem Mieter böte sich Gelegenheit in eine andere (größere) Wohnung umzuziehen, die im gleichen Haus wie die derzeitige liege und auch vom gleichen Vermieter vermietet werde wie die bisherige. Das gesamte Haus sei Eigentum des Vermieters und bestehe aus insgesamt drei Mietwohnungen. Über die bisherige (unmöblierte, nicht preisgebundene) Wohnung sei seit 4 1/2 Jahren ein Mietverhältnis nach neuem Mietrecht auf Basis eines schriftlichen Formularmietvertrags begründet.
Es stellen sich mir folgende grundsätzliche Fragen:
- kann ein Mietverhältnis durch eine vom Mieter(!) ausgesprochene Änderungskündigung von der bisherigen Wohnng auf die neue Wohnung übertragen werden (unter Anpassung des Mietzinses)?
Falls ja:
- Gelten dabei dieselben Kündigungsfristen wie bei einer ‚normalen‘ Kündigung?
- Entsteht durch die Änderungskündigung ein neues Vetragsverhältnis oder wird das bisherige in Änderung fortgeführt? Diese Frage scheint mir insbesondere unter dem Aspekt der vermieterseitigen Kündigungsfristen interessant, die sich ja nach der Dauer eines Mietverhältnisses richten (z.B. 5 Jahre Mietdauer -> 6 Monate Kündigubgsfrist für Vermieter). Der oben skizzierte Fall würde ja in Kürze zu einer verlängerten Kündigungsfrist für den Vermieter führen.
- Muss eine neuer Mietvertrag unterzeichnet werden oder kann der bisherige z.B. durch eine Ergänzung abgeändert werden?
Über rege Expertenmeinungen (gerne auch mit Fallbeispielen) wäre ich sehr erfreut!
Rahmi
Moin,
schon mal mit dem VM geredet?
Man kann manches auch einfach regeln und muss nicht immer ein schweres Rechtsproblem daraus machen.
Kündigungsfrist des VM: Erwartest du denn irgendwann die Kündigung? Wenn ja, suche dir eine andere Wohnung, wenn nein: Wo ist denn dann das Problem?
mfG
Hi
Ebenfalls Hallo!
Änderungskündigungen, die von Vermietern z.B. zum Zwecke von
Mieterhöhungen ausgesprochen werden sind ja andernorts bereits
rege diskutiert worden.
Was gibt es da zu diskutieren ?!
Angenommen einem Mieter böte sich Gelegenheit in eine andere
(größere) Wohnung umzuziehen, die im gleichen Haus wie die
derzeitige liege und auch vom gleichen Vermieter vermietet
werde wie die bisherige. Das gesamte Haus sei Eigentum des
Vermieters und bestehe aus insgesamt drei Mietwohnungen. Über
die bisherige (unmöblierte, nicht preisgebundene) Wohnung sei
seit 4 1/2 Jahren ein Mietverhältnis nach neuem Mietrecht auf
Basis eines schriftlichen Formularmietvertrags begründet.
Prima Beschreibung - kurz und alles wichtige enthalten 
Es stellen sich mir folgende grundsätzliche Fragen:
- kann ein Mietverhältnis durch eine vom Mieter(!)
ausgesprochene Änderungskündigung von der bisherigen Wohnng
auf die neue Wohnung übertragen werden (unter Anpassung des
Mietzinses)?
NEIN - Den Begriff „Änderungskündigung“ gibt es eigentlich nicht.
Wenn die Frage darauf abzielt, ob der Mieter die aktuelle Wohnung kündigen könnte unter der Bedingung, dass ein Mietvertrag über eine andere Wohnung desselben Vermieters zustande kommt: NEIN, kann er nicht + gibt es nicht.
Der Mieter kann seine enseitige Willenserklärung (= Kündigung) abgeben.
Vermieter und Mieter können sich auf einen Mietvertrag über die andere Wohnung einigen … oder auch nicht.
Da eine einseitige Willenserklärung auch nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, macht es durchaus Sinn, mit seinem Vertragspartner/Vermieter über seine Absichten + Wünsche zu REDEN.
Falls ja:
- Gelten dabei dieselben Kündigungsfristen wie bei einer
‚normalen‘ Kündigung?
- Entsteht durch die Änderungskündigung ein neues
Vetragsverhältnis oder wird das bisherige in Änderung
fortgeführt? Diese Frage scheint mir insbesondere unter dem
Aspekt der vermieterseitigen Kündigungsfristen interessant,
die sich ja nach der Dauer eines Mietverhältnisses richten
(z.B. 5 Jahre Mietdauer -> 6 Monate Kündigubgsfrist für
Vermieter). Der oben skizzierte Fall würde ja in Kürze zu
einer verlängerten Kündigungsfrist für den Vermieter führen.
- Muss eine neuer Mietvertrag unterzeichnet werden oder kann
der bisherige z.B. durch eine Ergänzung abgeändert werden?
Über rege Expertenmeinungen (gerne auch mit Fallbeispielen)
wäre ich sehr erfreut!
Rahmi
zum Punkt verlängerte Kündigungsfrist für Vermieter :
siehe § 573c BGB „Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.“
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
Anderer Wohnraum = anderer Vertragsgegenstand = die Verlängerungsfristen für die vermieterseitige Kündigung des BGB laufen neu > „ab Überlassung des betreffenden Wohnraums“.
Auch hier steht es den Vertragsparteien frei, zu Gunsten des Mieters eine vom BGB abweichende Vereinbarung zu treffen.
Gruß Rudi
Hallo Rudi, vielen Dank für die konstruktive Meinungsäußerung.
Anderer Wohnraum = anderer Vertragsgegenstand = die
Verlängerungsfristen für die vermieterseitige Kündigung des
BGB laufen neu > „ab Überlassung des betreffenden
Wohnraums“.
Auch hier steht es den Vertragsparteien frei, zu Gunsten des
Mieters eine vom BGB abweichende Vereinbarung zu treffen.
Ich gehe wohl recht in der Annahme, dass eine Anrechnung der bisherigen Mietdauer in der skizzierten Situation nur auf Basis einer (freiwilligen) vertraglichen Vereinbarung herbeizuführen ist?
Viele Grüße, Rahmi
Hallo, danke für deinen Beitrag von-nix-Ahnung.
schon mal mit dem VM geredet?
Freiwillige Vereinbarungen sind immer möglich sofern sie nicht gegen gültiges Recht verstoßen.
Man kann manches auch einfach regeln und muss nicht immer ein
schweres Rechtsproblem daraus machen.
Als VM würde ich mich nur in seltensten Fällen auf einseitig verlängerte Kündigungsfristen einlassen.
Kündigungsfrist des VM: Erwartest du denn irgendwann die
Kündigung? Wenn ja, suche dir eine andere Wohnung, wenn nein:
Wo ist denn dann das Problem?
Nicht jeder Vermieter lebt ewig. Gelegentlich ändert sich im Rahmen der Erbfolge auch die Nutzungsart mancher Immobilie. Verlängerte Kündigungsfristen (VM-seitig) könnten bei der Suche einer Ersatzunterkunft hilfreich sein.
Viele Grüße, Rahmi
Hallo Rudi, vielen Dank für die konstruktive Meinungsäußerung.
Anderer Wohnraum = anderer Vertragsgegenstand = die
Verlängerungsfristen für die vermieterseitige Kündigung des
BGB laufen neu > „ab Überlassung des betreffenden
Wohnraums“.
Auch hier steht es den Vertragsparteien frei, zu Gunsten des
Mieters eine vom BGB abweichende Vereinbarung zu treffen.
Ich gehe wohl recht in der Annahme, dass eine Anrechnung der
bisherigen Mietdauer in der skizzierten Situation nur auf
Basis einer (freiwilligen) vertraglichen Vereinbarung
herbeizuführen ist?
Genauso das will ich damit besagen (= kein Anwalt/Laie) Rudi
Viele Grüße, Rahmi