Ausstattungsvertrag

Muss ein Ausstattungsvertrag über ein Haus notariell beglaubigt werden?

Klaro. Sowohl das Schenkungsversprechen als auch die Übereignung von Grundeigentum wollen notariell festgezurrt werden.

Servus,

kein Vertrag über ein Haus (auch nicht der Kaufvertrag) muss notariell beglaubigt werden.

Das Festzurren, das RotAlge benennt, betrifft nicht die Beglaubigung, sondern die Beurkundung durch den Notar.

Schöne Grüße

MM

Ausstattungsvertrag ist aber was anderes als eine Schenkung

Mir geht es halt um das rechtskonforme ,damit der Staat nicht Zugriff bekommt, was aber bei einer Schenkung theoretisch möglich ist

Mit Quellen für Deine Spekulationen hast Du es nicht so, nicht wahr?

Hier, schau mal:

https://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html

Übrigens: Erklär doch mal den Unterschied zwischen Ausstattungsvertrag und Schenkung, bitte.

Schöne Grüße

MM

???

Als Ausstattung werden im deutschen Recht gemäß (§ 1624 BGB)
Zuwendungen von Personen an ihre Kinder (oder gegebenenfalls Enkel)
bezeichnet, die bestimmte Zwecke verfolgen. Hierzu gehören die
„Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung“ oder
„Heirat“, Zuwendungen also, die über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehen.

Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert und sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich geschieht (§ 516 Abs. 1 BGB).

Da eine Schenkung ohne Gegenleistung des Beschenkten erfolgt, aber das
Vermögen des Schenkers mindert (möglicherweise auch seine Bonität),
hat sie grundsätzlich das Potential, Interessen Dritter in besonderem
Maße zu gefährden. Daher gesteht ihr das Recht nur eine sehr geringe
Schutzbedürftigkeit zu und sieht für eine Vielzahl von Fällen vor, dass
die Schenkung wieder rückgängig gemacht werden kann.

Eine Ausstattung kann auch bei Verarmung des Beschenkten oder Undank nicht zurückgenommen werden. Außerdem hat das Sozialamt bei Eintritt eines Pflegefalles keinen Anspruch darauf, wohin gegen bei einer Schenkung diese angefechtet werden kann.

Servus,

eine Quellenangabe wäre hier ganz nützlich. Von Dir stammt dieser Text ja nicht.

Ferner eine Begründung zu dieser These (ich habe sie lesbar gemacht):

Schöne Grüße

MM

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Ich habe gefunden:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/erbrecht-vorweggenommene-erbfolge-was-ist-eine-ausstattung_016361.html
und
https://ruby-erbrecht.de/ausstattung-kann-im-erbrecht-wichtig-werden/
Ich glaube, er hat recht diesbezüglich.
Ob ein Haus einfach so als Ausstattung verteilt werden darf, glaube ich allerdings nicht so ohne weiteres.
Und wenn es um ein Haus geht, ist natürlich automatisch ein Notar im Spiel bei der Übertragung.
Gruß
anf