ausstellungsstück

Angenommen Käufer K kauft bei Verkäufer V ein elektronisches Gerät. Dieses wäre ein Ausstellungsstück, ohne ersichtliche Mängel.
Beim 3. BEnutzen bricht ein Plastik-gebrauchsteil ab. Kauf läge 3 Wochen zurück.

Wie ist nun die Rechtslage?

Meiner Bescheidenen Meinung nach wie folgt.

Es wurde Verkauft mit einer mindestens einjährigen Sachmängelhaftung.

Nach drei Wochen trat ein Fehler auf, i.d.R. gilt die Beweislastumkehr, sodass der VK in den ersten 6 Monaten beweisen, dass ein Sachmangel nicht vorhanden war.

Wenn er das nicht kann, muss er Haften.

Grüße

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Ist soweit richtig, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des BGB ist, somit ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und einzelvertraglich die Gewährleistung auf ein Jahr eingeschränkt wurde. Sonst ist es falsch.

S.J.

Meiner Bescheidenen Meinung nach wie folgt.

Es wurde Verkauft mit einer mindestens einjährigen
Sachmängelhaftung.

Nach drei Wochen trat ein Fehler auf, i.d.R. gilt die
Beweislastumkehr, sodass der VK in den ersten 6 Monaten
beweisen, dass ein Sachmangel nicht vorhanden war.

Wenn er das nicht kann, muss er Haften.

Grüße