Ausstieg aus einer WG

Guten Tag,
Mieter A und Mieter B haben eine WG. Mieter B will aus der WG wegen Wohnungswechsel, Mieter A entläßt ihn aber nicht aus der WG. Gibt es eine schnelle und außergerichtliche Methode aus der WG rauszukommen?

Gruß schnueffel

Hallo Schnueffel,

in Deutschland beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Die muss Mieter B im schlimmsten Fall warten.

Hat Mieter B ein Untermietvertrag mit Mieter A oder haben beide Mieter beim Vermieter einen Mietvertrag.

Falls Mieter B mit dem Vermieter (und Vermieter ist nicht Person A) einen Mietvertrag hat, so könnte, soweit der Vermieter es akzeptiert, einen Nachmieter stellen bzw. suchen und hoffen, dass der Vermieter damit einverstanden ist.

Und hier noch ein paar Worte zum Sonderkündigungsrecht:
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/umzugsplane…

Grüße,
Luska

Hi,

kommt darauf an. Haben beide einen Mietvertrag mit dem VM unterschrieben, müssen beide die Wohnung kündigen.

Tun sie es nicht bleibt Mieter A weiterhin haftbar für alle Pflichten, die er mit dem Mietvertrag übernommen hat.

Mieter B hat allerdings die Pflicht, mit Mieter A die Kündigung voranzutreiben, siehe verschiedene Postings weiter unten.

Auch der hier gemachte Vorschlag mit dem VM zu sprechen und entweder eine Nachmieterlösung anzustreben oder einen Übertrag des Mietvertrags allein auf B wäre denkbar.

Wenn Mieter A ein Untermietverhältnis eingegangen ist, dann kann er mit den üblichen gesetzlichen Fristen (bzw. nach Mietvertrag) kündigen. B kann nicht einfach sagen: Nö, will ich nicht.

Gruß
Nita

Guten Tag,
danke für die feedbacks. leider haben beide gemeinsam den mietvertrag mit dem vm unterzeichnet und mieter a weigert sich die entlassung aus der wg zu unterschreiben. daher wird wahrscheinlich nur der weg über das gericht möglich sein, oder?

Hi,

manchmal hilft es auch schon unwilligen Menschen mitzuteilen, dass sie auf dem falschen Dampfer sitzen.

Weiter unten ist eine ähnliche Anfrage. Aus der Antwort dort ein Auszug:

Der BGH hat damit eine doppelbödige Entscheidung getroffen. Theoretisch hat er zwar die umstrittene Frage offen gelassen, ob es bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern erforderlich ist, dass alle Mitmieter einem Ausscheiden eines Mieters aus dem Vertrag zustimmen müssen. Faktisch hat er sie beantwortet, denn ein Mieter, der nach einer Kündigung des Mitmieters in seiner Wohnung verbleibt, muss der Kündigung zustimmen. Tut er dies nicht, wird sie - juristisch gesprochen - „fingiert“, es wird also so getan, als hätte er zugestimmt und einer Fortsetzung des Mietverhältnisses allein zwischen dem Vermieter und ihm zugestimmt.

Über dieses Urteil freuen können sich wohl nur Mieter, die aus Verträgen mit mehreren Mietern aussteigen wollen und nun Klarheit haben, dass ihre Mitmieter sie nur noch in nicht näher definierten Ausnahmesituationen am Auszug hindern können (der BGH spricht von „berechtigten Interessen“, die aber nach seiner Sicht nur in den seltensten Fällen vorliegen dürften).

Wohnungspolitisch bleibt der BGH auf seiner nicht eben mieterfreundlichen Linie, zumal er erneut Ungleichgewichte zwischen Mietern und Vermietern schafft. Die vertraglichen Rechte der in einer Wohnung verbliebenen Mieter werden verkürzt. Ihnen bleibt nur die Wahl, an einer Kündigung mitzuwirken - wozu sie die obergerichtliche Rechtsprechung quasi zwingt - oder mit dem Vermieter - mit dessen Zustimmung - die Weiterführung des Mietvertrags zu vereinbaren. Umgekehrt steht es dem Vermieter völlig frei, ob er einen der Vertragspartner aus dem Vertrag entlassen will.

Und bevor man selbst zum Gericht geht, sollte man sich erst mal anwaltlich beraten lassen. Dieser kann sowohl Handlungsempfehlungen geben, als auch mal ein Schreiben an B aufsetzen. Das hilft durchaus auch oft weiter, wenn der "Gegen"part merkt, dass man die Sache nicht auf sich beruhen lässt.

Gruß
Nita

hallo nita,
vielen dank für die antwort. eine frage habe ich aber:
in diesem fall ging ja die kündigung vom vm aus. im aktuellen fall wäre es aber umgekehrt, d.h. die mieterseite würde die wohnung kündigen und dazu bedarf es ja der zustimmung beider mietparteien. oder kann man das urteil so deuten, dass mieter b mit verweis auf das bgh-urteil allein kündigt und dr vm dann druck auf mieter a macht?

Hallo,

nein hier geht es um die „Beziehung“ zwischen A und B. Beide haben zusammen einen Mietvertrag unterzeichnet. B möchte ausziehen, A sagt: Das lass ich nicht zu, ich will nicht kündigen.

Dabei hat A sicher im Kopf, dass das Mietverhältnis von beiden zu kündigen ist und glaubt sich auf der sicheren Seite, wenn er die Zustimmung verweigert. Das ist aber rechtlich nicht zulässig. Er muss an der Kündigung des Mietvertrages mitwirken. Selbstverständlich kann man - wenn es hart auf hart geht - dies nur gerichtlich durchsetzen.

Auch wenn das BGH Urteil sich auf einen anderen Fall bezieht wird doch deutlich, das es die Rechte des ausziehwilligen Mieters stärkt und die des anderen schwächt.

D.h. nicht, das B jetzt einfach machen kann, was er will nach dem Motto: Soll sich doch der VM um den „Rest“ kümmern. Ich wollte nur ausdrücken, dass man in einer solchen Situation oft viel erreicht, wenn man jemandem deutlich macht, dass er sich nicht auf einer vermeintlich rechtlich sicheren Seite befindet, sondern im Fall des Falles (nämlich einer gerichtlichen Auseinandersetzung) auf einer unsicheren.

Stell dir vor jemand ist felsenfest überzeugt: B kann mir gar nix, ich bin im Recht! Und dann kommt B und zeigt so ein Urteil, oder lässt von einem Anwalt A den Sachverhalt schildern. Würde A dann nicht evtl. doch - bevor es zu Gericht geht - kooperieren?

Gruß
Nita