'Ausstieg' aus Erbengemeinschaft

Hallo,

angenommen, eine 3-köpfige Erbengemeinschaft besitzt seit über 2 Jahren mehrere kleine Parzellen landwirtschaftlicher Nutzflächen (Acker und Wald = kein Bau- bzw. Bauerwartungsland): Wie ginge ein Mitglied dieser Gemeinschaft vor, wenn er/sie sich von seinem/ihrem Anteil trennen möchte?

P. S.: In dem hypothetischen Fall sei es so, dass die Flächen nicht „aufgeteilt“ werden könnten, da die Parzellen größen- und wertmäßig zu unterschiedlich sind.

angenommen, eine 3-köpfige Erbengemeinschaft besitzt seit über
2 Jahren mehrere kleine Parzellen landwirtschaftlicher
Nutzflächen (Acker und Wald = kein Bau- bzw.
Bauerwartungsland): Wie ginge ein Mitglied dieser Gemeinschaft
vor, wenn er/sie sich von seinem/ihrem Anteil trennen möchte?

Am einfachsten wäre es, seinen Anteil den anderen Erben geldlich oder unentgeldlich zu übertragen.

Ergänzende Information
Hallo und danke für Deine Antwort!

Am einfachsten wäre es, seinen Anteil den anderen Erben
geldlich oder unentgeldlich zu übertragen.

in dem hypothetischen Fall sollen die beiden Varianten bewusst außen vor bleiben: Wie wäre dann vorzugehen (juristisch, strategisch, formal)?

Variante A: Angenommen ALLE Mitglieder der EG wollen verkaufen

Variante B: Mindestens ein Mitglied der EG will nicht verkaufen

Hallo,

Am einfachsten wäre es, seinen Anteil den anderen Erben
geldlich oder unentgeldlich zu übertragen.

in dem hypothetischen Fall sollen die beiden Varianten bewusst
außen vor bleiben

Das ist aber die häufigste Variante.

Wie wäre dann vorzugehen (juristisch,
strategisch, formal)?

MIr fällt erstmal die sogenannte Null.Lösung ein: Man macht nichts und alles bleibt, wie es war.

Variante A: Angenommen ALLE Mitglieder der EG wollen verkaufen

Dann sucht man einen Käufer, einigt sich über den Preis und geht zum Notar.

Variante B: Mindestens ein Mitglied der EG will nicht
verkaufen

Dazu müsste man mehr über den hypothetischen Einzelfall wissen. Wie groß ist die Erbengemeinschaft, wieviele Grundstücke, welche Flächen, wer will an wen verkaufen?
Es wird (fast) genauso viele Lösungen geben, wie es Erbengemeinschaften gibt.

Möglicherweise wolltest Du noch was hierüber erfahren:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung
oder auch darüber:
http://de.wikipedia.org/wiki/Dereliktion

Gruß
Jörg Zabel

Hallo Joerg,

danke soweit für Deine Ausführungen

Variante B: Mindestens ein Mitglied der EG will nicht
verkaufen

Dazu müsste man mehr über den hypothetischen Einzelfall
wissen.

Wie groß ist die Erbengemeinschaft, . . .

Es seien (wie im UP geschrieben) insgesamt 3 Mitglieder

. . . wieviele Grundstücke,

Es möge um 5 oder 6 Parzellen unterschiedlicher Größe und Nutzart (Acker/Wad) gehen

. . . welche Flächen,

auch hier seien unterschiedliche Größen der einzelnen Parzellen vorgestellt

. . . wer will an wen verkaufen?

Angenommen nur 1 Mitglied ERKLÄRT seine Verkaufsabsicht - in wieweit bei den anderen tatsächlich Verkaufs-/oder gar Kaufabsichten bestehen, sei unbekannt.

Möglicherweise wolltest Du noch was hierüber erfahren:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung

Ja, das träfe EINE Option - wäre, da es sich um landwirtschaftliche/landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, weiteres Recht zuberücksichtigen bzw. ein besonderes Verfahren anzuwenden?

oder auch darüber: http://de.wikipedia.org/wiki/Dereliktion

Das sehe ich nicht.

Hallo Tom,

Es seien (wie im UP geschrieben) insgesamt 3 Mitglieder

. . . wieviele Grundstücke,

Es möge um 5 oder 6 Parzellen unterschiedlicher Größe und
Nutzart (Acker/Wad) gehen

. . . welche Flächen,

auch hier seien unterschiedliche Größen der einzelnen
Parzellen vorgestellt

Daß es keine einfache Sache wird, habe ich mir gleich gedacht.
Die beste Möglichkeit ist eine - wie auch immer gestrickte - einvernehmlche Regelung, zur Not mit Geldausgleich. Dabei sollte die Person, die aus der Gemeinschaft raus will, bereit sein, sich mit weniger zufrieden zu geben, das wäre der Preis fürs Aussteigen.
Es könnte auch sinnvoll sein, eine neutrale Person, die von allen Miteigentümern akzeptiert wird, als Berater zuzuziehen.

Sollten alle drei Miteigentümer ein „starkes Rechtsbewusstsein“ haben, kann es sein daß nichts daraus wird, und sie bleiben bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag zusammen Eigentümer.

. . . wer will an wen verkaufen?

Angenommen nur 1 Mitglied ERKLÄRT seine Verkaufsabsicht - in
wieweit bei den anderen tatsächlich Verkaufs-/oder gar
Kaufabsichten bestehen, sei unbekannt.

An wen würde diese Person verkaufen?
Umgekehrt gefragt, wer kauft sich zu einem Drittel in eine solche Gemeinschaft ein? Oft nur jemand, der bereits schon in dieser Gemeinschaft ist.
Irgendwelche Spekulationssachen sind ja ausgeschlossen.

Möglicherweise wolltest Du noch was hierüber erfahren:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung

Ja, das träfe EINE Option - wäre, da es sich um
landwirtschaftliche/landwirtschaftlich genutzte Flächen
handelt, weiteres Recht zuberücksichtigen bzw. ein besonderes
Verfahren anzuwenden?

Ich würde zum Grundbuchamt gehen und die Sache mal mit der Rechtspflegerin besprechen. Wenn sie bürgerfreundlich ist, bekommt man die passende Beratung gratis.

oder auch darüber: http://de.wikipedia.org/wiki/Dereliktion

Das sehe ich nicht.

Es geht in der Ursprungsfrage um den Ausstieg aus der Gemeinschaft, richtig?
Dann ist auch das eine Möglichkeit, von einem Gegenwert in Geld oder ähnlichen Dingen war in der Ursprungsfrage nicht die Rede.

Gruß
Jörg Zabel

Moin!

Sollten alle drei Miteigentümer ein „starkes
Rechtsbewusstsein“ haben, kann es sein daß nichts daraus wird,
und sie bleiben bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag zusammen
Eigentümer.

So ganz stimmt das nicht. Der schlimmste Fall ist (weil zu viel Geld verloren geht) dass eine Partei die Zwangsversteigerung zwecks Teilung beim AG beantragt. Dann werden die Grundstücke versteigert und der Erlös (nach Abzug der Kosten) auf die Erben verteilt.
Wie gesagt, das ist die ungünstigste Variante!

Gruß
Andreas

1 „Gefällt mir“

Moin auch Andreas!

So ganz stimmt das nicht. Der schlimmste Fall ist (weil zu
viel Geld verloren geht) dass eine Partei die
Zwangsversteigerung zwecks Teilung beim AG beantragt. Dann
werden die Grundstücke versteigert und der Erlös (nach Abzug
der Kosten) auf die Erben verteilt.
Wie gesagt, das ist die ungünstigste Variante!

es sei denn, eines der Mitglieder kauft selbst oder über einen sog. Strohmann ALLES für kleines Geld . . . :wink:

Hallo Andreas,

das stimmt. Nur weil es solche Erbengemeinschaften gibt, ist es nicht die ungünstigste Lösung.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

es sei denn, eines der Mitglieder kauft selbst oder über einen
sog. Strohmann ALLES für kleines Geld . . . :wink:

Wer behauptet denn, daß die Grundstücke bei einer Versteigerung gegen „kleines Geld“ weggehen? (Gerade auf solche Befürchtungen hin ging meine Bemerkung mit dem Zusammenbleiben bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag.)

Es kommt auf die Anzahl und Vorstellungen der potentiellen Interessenten an.
Außerdem kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft soweit mitbieten, wie ihr oder ihm die Flächen wert sind.

Gruß
Jörg Zabel

1 „Gefällt mir“

das stimmt. Nur weil es solche Erbengemeinschaften gibt, ist
es nicht die ungünstigste Lösung.

Moin!
Natürlich kann man Glück haben, und die Grundstücke gehen zu einem akzeptablen Preis über’m Tresen. Aber leider denken in unserer Welt alle nur an ihr Geld. Und wenn dann das Wort Zwangsversteigerung auftaucht, denkt jeder er kriegt das alles für’n Appel und 'n Ei.
Nur so meine Meinung!

Optimale Lösung hier:
Wertgutachten erstellen lassen und den „abtrünnigen“ auszahlen.

Gruß
Andreas

Hallo,

Optimale Lösung hier:
Wertgutachten erstellen lassen und den „abtrünnigen“
auszahlen.

Das funktioniert aber nur, wenn diese Person mitspielt. Niemand ist gezwungen, einem Wertguachten auch nur zu glauben. Wenn beispielsweise einer der Miteigentümer im „Ballungsraum“ lebt, sind abenteuerliche Preisvorstellungen für den „ländlichen Raum“ keine Seltenheit.

Gruß
Jörg Zabel