Ausstieg aus Mietvertrag

Hallo allerseits

Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

Es gibt 2 Leute, Mieter X und Mieter Y. Die beide nehmen sich eine Wohnung, auf BEIDE läuft der Mietvertrag.

Jetzt gibt es ständig Streit zwischen X und Y. Darauf hin, entschließt sich X eine eigene Wohnung zu suchen und will aus dem Mietvertrag aussteigen… bzw. die Wohnung kündigen. Nur Y will in der Wohnung bleiben, X aber aus dem gemeinsamen Mietvertrag aussteigen…

Wie kann X rechtskonform aus dem Mietvertrag aussteigen bzw. wie lange muss er warten?

Wie kann X rechtskonform aus dem Mietvertrag aussteigen bzw.
wie lange muss er warten?

Auf die Kulanz des Vermieters hoffen…Dass X aus dem Mietvertrag entlassen wird!

MfG Sonja

Sonst hat er keine Möglichkeiten und kann nur auf eine einvernehmliche Lösung mit Mieter Y hoffen ? Wenn nämlich Y die Wohnung zeitlebens sagen wir mal, weiterführen will. … muss X ja trotzdem immer weiter und mitzahlen…sei es Miete als auch Nebenkosten.

Das kann doch nicht der Fall sein oder?

doch, mit unterschrieben und damit haftbar…
im übrigen gibts dieses Thema sicher im Dutzend im Archiv:wink:

LG
Der Kater

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Doch, denn dies ist allein eine interene Angelegenheit zwischen X und Y. Tatsächlich hat nämlich X aufgrund des Mietvertrages in der ganzen Zeit ja das gleiche Recht wie Y, in der Wohnung zu wohnen. Dass dies nun aufgrund von was auch immer nicht gewollt ist, hat ja den Vermieter nicht zu interessieren.
Gruß
Dea

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Hallo auch!

Wenn man einen Vertrag mit unterschreibt, haftet man nicht nur für die Pflichten aus diesem Vertrag, sondern hat ebenso alle Rechte aus diesem Vertrag! Kurz und Knapp bedeutet das, wenn sich alle Parteien nicht einigen können und auch der Vermieter sich querstellt, hat der Mitmieter die Möglichkeit den Mietvertrag für sich selbst fristgerecht zu kündigen und nach ablauf der Kündigungsfrist auszuziehen. Sollte der VM damit nicht einverstanden sein, muss er vor Gericht ziehen. Bei jeder Scheidung, wo der Mann dann vor die Tür gesetzt wird ist diese Vorgehensweise (Entfernung aus dem Mietvertrag) gang und gäbe.

Hallo,
kannst Du Deine Aussage auch durch irgendwelche Links beweisen oder ist das nur eine Meinung?
Immerhin wurde das Thema hier im Forum IMMER anders bewertet.
Gruß
loderunner

Andreas: :… hat der Mitmieter die Möglichkeit den Mietvertrag für sich selbst fristgerecht zu kündigen und nach ablauf der Kündigungsfrist auszuziehen. Sollte der VM damit nicht einverstanden sein, muss er vor Gericht ziehen.

Uiuiui - dieser Vorschlag ist geradezu gemeingefährlich - z.B. bzgl. der dann anfallenden Gerichtskosten … zu Lasten der Vertragspartei „Mieter“, da der Vorschlag eine unwirksame Teilkündigung darstellt und das Gericht ggfs. gar nicht anders entscheiden kann, als dem Vermieter Recht zuzusprechen (Gerichtskosten und alle Kosten/Auslagen des Obsiegenden sind i.d.R. vom Unterliegenden zur tragen)

Der Vermieter DARF einer Kündigung nur eines Mieters von mehreren Mietern nämlich gar NICHT zustimmen - soweit nicht der/die andere(n) Mieter dieser Kündigung zugestimmt haben!
Der Vermieter MUSS aber auch bei vorliegender Zustimmung aller Personen der Partei „Mieter“ einer derartigen Kündigung NICHT zustimmen!

z.B.
Ein Ausscheiden eines Mieters kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten geschehen.
Sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide Vertragspartner des Vermieters, und wird die Lebensgemeinschaft beendet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit demjenigen Mieter, der in der Wohnung bleiben möchte, das Mietverhältnis allein fortzusetzen (LG Konstanz 1 S 95/00 WM 2000, 675).

Das Thema wurde zwar tatsächlich schon mehrfach behandelt - aber die Suche im Archiv ist ja äußerst mühsam - daher hier nochmal ausführlich (und zum Wiederfinden mit entsprechendem Titel):

Grundsätzlich:
Eine VERTRAGSÄNDERUNG kann nur freiwillig geschehen, d.h. wenn alle Beteiligten zustimmen. Eine Pflicht zur Zustimmung gibt es dabei aber für keinen der Beteiligten - z.B. auch nicht bzgl. Entlassung eines von mehreren Mietern!

Eine KÜNDIGUNG ist eine einseitige Willenserklärung.Diese kann aber auch nur von der jeweiligen Vertragspartei gemeinschaftlich ausgesprochen werden; d.h. bei mehreren Mietern: nur von allen Mietern gemeinschaftlich!

Bei einer Auflösung der Mietergemeinschaft (Personenmehrheit von Mietern) wegen EHESCHEIDUNG sieht die Rechtslage dann wieder völlig anders aus, wenn die Ehewohnung gerichtlich einem der beiden Ehepartner zugesprochen wird. Diese gerichtliche Entscheidung ist dann auch für den Vermieter bindend.

Rechtliche Grundlagen:
Nach überwiegender Auffassung von Rechtsprechung/Mietrechtskommentaren (Sternel, Palandt etc.) bilden mehrere Personen, die gemeinsam eine Wohnung anmieten eine BGB-Gesellschaft ab § 705 ff (z.B. nichehel. Lebensgemeinschaft) bzw. eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen ab § 741 (z.B. Wohngemeinschaft).
Der gemeinsame Zweck der Gesellschaft/Gemeinschaft liegt hier in der Anmietung einer Wohnung.
Nach BGB kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen > § 723, bei der Gemeinschaft kann jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen > § 749.
Als innergesellschaftlich/innergemeinschaftlich vereinbarte Kündigungsfrist ist mangels expliziter Vereinbarung hier i.d.R. die Frist anzunehmen, mit der auch der gemeinschaftlich eingegangene Mietvertrag kündbar ist > also gem. § 573 c BGB bzw. gem. Mietvertrag.
Zur Auflösung/Kündigung des gemeinsam eingegangenen Mietvertrags im Außenverhältnis (also gegenüber dem Vermieter) ist aber die Mitwirkung aller Gesellschafter/Gemeinschafter erforderlich; daraus leitet sich dann der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung ab (> BGB § 723/Gesellschaft bzw. § 749/Gemeinschaft).
http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html
siehe z.B. auch:
http://www.123recht.net/Der-ausgezogene-Mitmieter—…
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/kuendigung.html
http://www.plischke.de/pg/miete/t_miete_mehrere.htm
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…

Also gibt es folgende Lösungsmöglichkeiten: (auszugswilliger Mieter A, Mitmieter = B)

  1. Mieter A+B und der Vermieter stimmen FREIWILLIG einer entsprechenden Vertragsänderung zu (Mietvertragsentlassung eines von mehreren Mietern)
  2. Mitmieter B stimmt im Rahmen seiner Zustimmungserteilungs-Pflicht und Vermieter stimmt freiwillig der Kündigung des einen Mieters A zu
  3. Mitmieter B erteilt die von ihm geschuldete Zustimmung nicht; dann muss Mieter A seinen einklagbaren Anspruch auf Zustimmung des Mieters B gerichtlich durchsetzen (d.h. gegen Mitmieter B - und nicht etwa gegen den Vermieter!). Trotzdem ist der Vermieter nicht grundsätzlich verpflichtet, die ihm daraus erwachsenden Nachteile (weniger Mieterpersonen = weniger Sicherheiten) hinzunehmen, d.h. der Vermieter schuldet auch in diesem Fall nicht seine Zustimmung dazu den Vertrag nur mit dem verbliebenen Mitmieter B fortzuführen.

> Oft ist tatsächlich nicht der Vermieter das Problem, sondern der Mitmieter, der seine von ihm geschuldete Zustimmung verweigert.

> Die Kündigungsfrist für den auszugswilligen Mieter A gegenüber seinem Mitmieter B ergibt sich aus § 573 c BGB (i.d.R. 3 Monate) soweit der Mietvertrag nicht auf eine bestimmmte (Mindest)Mietzeitdauer abgeschlossen wurde.

Kündigung nicht einseitig möglich!

Hallo auch!

Wenn man einen Vertrag mit unterschreibt, haftet man nicht nur
für die Pflichten aus diesem Vertrag, sondern hat ebenso alle
Rechte aus diesem Vertrag!

Das ist grundsätzlich richtig.

Kurz und Knapp bedeutet das, wenn
sich alle Parteien nicht einigen können und auch der Vermieter
sich querstellt, hat der Mitmieter die Möglichkeit den
Mietvertrag für sich selbst fristgerecht zu kündigen und nach
ablauf der Kündigungsfrist auszuziehen.

Nein, das ist nicht richtig. Das Kündigungsrecht kann, da beide Mieter des Mietvertrages sind, nur gemeinsam ausgesprochen werden. Man muss hier zwischen den von Dir genannten Rechten „aus dem Mietvetrag“ und den Gestaltungsrechten „über den Mietvertrag“ unterscheiden. Für erstere stehen in der Tat jedem Mieter alle Rechte separat zu. Letzteres kann nur durch beide Mieter geltend gemacht werden.

Sollte der VM damit
nicht einverstanden sein, muss er vor Gericht ziehen.

Was soll diese Aussage nun bedeuten? Vor Gericht kann man nur die Rechte geltend machen, die man hat. Die Frage ist also: Wie ist die Rechtslage? Und die ist so, dass der Vermieter weiterhin den Mietzahlungsanspruch hat, da eine einseitige Kündigung nur eines Mieters unwirksam ist.

Bei
jeder Scheidung, wo der Mann dann vor die Tür gesetzt wird ist
diese Vorgehensweise (Entfernung aus dem Mietvertrag) gang und
gäbe.

Das bezweifel ich sehr stark, da dem Vermieter das Innenverhältnis zwischen den beiden Mietern völlig egal sein kann.
Gruß
Dea