Hallo!
Mieter M hat eine Wohnung mit einer Etagenheizung/Gastherme gemietet.
Das Gerät beheizt die Wohnung, macht außerdem Warmwasser, ist nicht mehr ganz neu und mußte im letzten Jahr 2 mal repariert werden. Die Kosten hat Vermieter V übernommen.
Vermieter V möchte prophylaktisch Kostenvoranschläge von 2 Heizungsbauern machen lassen, damit, wenn die Therme den Geist komplett aufgibt, schon mal „eine Hausnummer“ auf dem Tisch liegt. Dazu hat er Mieter M Telefonnummern von 2 Heizungsbauern gegeben und gebeten, mit diesen Termine für die Vor-Ort-Besichtigung zu machen. Mieter M wird aber nicht aktiv. Auch das wiederholte Nachfragen (auch schriftlich) und das Angebot, selber die Termine zu vereinbaren, haben zu keiner Reaktion von M geführt.
Wenn der „Fall der Fälle“ eintritt, hat Vermieter V das Recht, erst Angebote einzuholen oder muß er den Heizungsbauer beauftragen, der kurzfristig Zeit hat, ein Ersatzgerät einzubauen? Welche Frist hat Vermieter M, bis der Austausch erfolgt sein muß? Wenn Mieter M seinen Vermieter V über den Ausfall der Heizung informiert hat, nach welcher Frist darf er die Miete um welchen Prozentsatz kürzen?
Danke für die Hilfe!
Hallo,
Mieter M hat eine Wohnung mit einer Etagenheizung/Gastherme
gemietet.
Das Gerät beheizt die Wohnung, macht außerdem Warmwasser, ist
nicht mehr ganz neu und mußte im letzten Jahr 2 mal repariert
werden. Die Kosten hat Vermieter V übernommen.
Vermieter V möchte prophylaktisch Kostenvoranschläge von 2
Heizungsbauern machen lassen, damit, wenn die Therme den Geist
komplett aufgibt, schon mal „eine Hausnummer“ auf dem Tisch
liegt. Dazu hat er Mieter M Telefonnummern von 2
Heizungsbauern gegeben und gebeten, mit diesen Termine für die
Vor-Ort-Besichtigung zu machen. Mieter M wird aber nicht
aktiv. Auch das wiederholte Nachfragen (auch schriftlich) und
das Angebot, selber die Termine zu vereinbaren, haben zu
keiner Reaktion von M geführt.
Der VM ruft die Firmen selbst an, fragt nach zwei max drei möglichen Terminen und bittet den Mieter, sich einen davon auszusuchen.
Manche Firmen bieten auch Samstagstermine an…
Möglichst mit reichlich Spielraum bis zum ersten möglichen Termin.
Diesen vom Mieter bestätigten Termin meldet der VM an die Firma zurück.
Ein anschliessender zusätzlicher Aushang als Erinnerungsstütze kommt immer gut ;o)
Möglicherweise muss auch nur die erste Firma vor Ort und man kann sich die Gegebenheiten notieren, dodass die weiteren Firmen dann aufgrund dieser Daten einen Kostenvoranschlag erstellen können…weil taubenschlagähnliche Zustände nur wegen einer defekten Gastherme muss man dem Mieter auch nicht zumuten.
Wenn der „Fall der Fälle“ eintritt, hat Vermieter V das Recht,
erst Angebote einzuholen oder muß er den Heizungsbauer
beauftragen, der kurzfristig Zeit hat, ein Ersatzgerät
einzubauen?
Da der Vermieter nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit handeln muss, sollte er sogar mehrere Gebote einholen.
Welche Frist hat Vermieter M, bis der Austausch
erfolgt sein muß?
Welche Frist? Wir nehmen doch an das Ding funktioniert derzeit noch, oder?
Wenn Mieter M seinen Vermieter V über den
Ausfall der Heizung informiert hat, nach welcher Frist darf er
die Miete um welchen Prozentsatz kürzen?
Nehmen wir jetzt einen Reparaturtausch an? Dann:
Wenn der Mieter nicht mitwirkt und dem Vermieter nicht die Möglichkeit zur Reparatur einräumt, gefährdet er sein Anrecht auf Mietmiderung erheblich.
Gruß
M.