Hi,
da ich derzeit viel mit theoretischen Fälle arbeite bin ich kürzlich auf die Maßnahme des Austauschpfändung nach §811a ZPO gestoßen.
Hierbei werden teilweise unpfändbare Gegenstände als pfändbar eingeräumt, sofern der Schuldern hierfür einen (logischerweise minderwertigeren) Ersatz (oder Geldwert) erhält.
Konkret heißt das, dass ein hochwertiger Plasma-Fernseher mit einem Wert von 1.500 € gepfändet und ersatzweise ein Röhrenfernseher im Wert von 100 € überlassen werden kann.
Soweit, so gut. Jetzt gehen wir mal von dem simplen Fall wie eben genannt aus: Ein gebrauchter Röhrenfernseher wird gegen einen fast neuen Plasma-Fernseher ausgetauscht. Was passiert aber nun, wenn der Röhrenfernseher innerhalb kürzester Zeit das Zeitliche segnet und somit der Schuldner aufgrund der Pfändung (sein Plasmafernseher wäre noch betriebsfähig) nun doch nicht mehr die Möglichkeit hat, ein Fernsehgerät zu nutzen ?
Gibt es für solche Fälle entsprechende „Fristen“, wie lang ein Gerät „halten muss“, bis der Schuldner einen entsprechenden Schaden „akzeptieren“ muss oder muss er dies automatisch mit überlassen der Sache ansich ?
Wäre zweiteres der Fall, wäre somit eine indirekte Umgehung des §811 ZPO möglich, da u.U. ein minderwertiges Gerät überlassen wird (z.B. schon mehrfach repariert) ohne dass große Chancen für den Schuldner bestehen, dies als Vorsatz zu beweisen.
Oder gibt es in solchen Fällen eine konkrete und fachmännische Prüfung des Ersatzgeräts ?
Gruß