Hallo,
folgendes ist der Fall. Ich habe ein Teil eines Hauses geerbet. 1/3 vom Teil meiner Mutter also der Häflte.
Jetzt möchte ich gern aus diesem Grundbuch gelöscht werden, da ich keinerlei Interesse an dem Haus / Grundstück habe, noch Interesse an dem Eigentümer. Ich möchte auch kein Erbe ausgezahlt bekommen, sondern einfach nur gelöscht werden. Im Grundbuch steht drin, das ich mir mein Teil des Erbes mit meinen beiden Brüdern teile, also jeder ein drittel des halben Erbes. Das Haus hat einen Verkehrswert von ca 100.000 Euro. (Von mir geschätzt, wahrscheinlich eher wenig, wegen des Zustandes.) Wie hoch sind die Kosten für den Notar um mich zu löschen. Und muss ich einer Weiterfinanzierung zustimmen?
Mfg André
Dann übertrage doch deinen Anteil einem oder beiden Geschwistern.
Dazu musst du zum Notar, Gebühren werden nach dem Wert deines verschenkten Anteils berechnet.
Unter Geschwistern hat man 20.000 € Freibetrag bei der Schenkungssteuer(bei Erbschaftsteuer gleichfalls). Also beiden Brüdern je die Hälfte deines Anteils, sollte mit den Freibeträgen hinkommen.
Keine Steuer fällig und Du bis das Haus los und um einige 100 Euro leichter für den Notar. Und mit Hausfinanzierung hättest Du auch nichts mehr am Hut.
Womöglich beteiligen sich die Brüder an den Kosten, wenn sie überhaupt Wert drauf legen, dass Du den Teil an sie überträgst.
Kann ja auch anders sein. Dann kommst Du da auch nicht raus. Dann hättest Du das Erbe ausschlagen sollen als es noch Zeit war.
MfG
duck313
Hallo,
austragen wird nicht gehen im Sinne von loeschen und weg.
Der Anteil muss einen Eigentuemer haben.
Wenn es nicht der eine ist, wird im Grundbuch ein anderer Eigentuemer eingetragen. Aenderungen laufen mal mindestens ueber einen Notar. Dabei kann man als Schenkung seinen Anteil an jemand anderes geben, oder seinen Anteil verkaufen. Egal wie, ab zum Notar, Vertrag machen.
Weiterfinanzierung? Ein Kredit, der muesste mit der Bank neu verhandelt werden, umgestellt werden. Dazu die Bank befragen nach Bedingungen, nebenbei auch Kosten.
Nach der Aenderung wird im Grundbuch steht vor Datum Name Eigentuemer geloescht, ab Datum neue Eigentuemer. Aus dem Grundbuch „raus iss nich.“
Gruss Helmut
Im Gegensatz zu kompletten Grundstücken, an denen gemäß § 928 BGB eine Aufgabe des Eigentums möglich ist, ist dies bei Miteigentum aufgrund zweier BGH-Urteile nicht möglich. Das ist nicht unbedingt nachzuvollziehen, da somit die Rechte eines Miteigentümers geringer als die eines Alleineigentümers sind, aber der BGH hat insoweit auf die Möglichkeit zur Teilungsversteigerung hingewiesen, und es als hinzunehmen dargestellt, dass die Möglichkeit besteht, dass sich kein Bieter findet.
Insoweit ist die praktische Lösung hier normalerweise die Schenkung an einen der übrigen Miteigentümer.