Austreten aus Vertrag zur Untermiete

Hallo zusammen!

Mal angenommen, eine junge Frau zieht zu ihrem neuen Freund, welcher schon seit ein paar Jahren in einer Wohnung zur Miete wohnt. Der Freund setzt mit seiner neuen Freundin einen formlosen Vertrag zur Untermiete auf, da sie sich an den monatlichen Mietkosten beteiligen soll. Die Kündigungsfrist übernimmt er aus seinem eigenen Mietvertrag mit 3 Monaten.
Nun trennt sich das Paar wegen unüberbrückbarer Differenzen, die junge Frau zieht sofort aus und kommt bei Freunden unter, da ein weiteres Aufhalten in der Wohnung mit dem Ex-Partner untragbar wäre. Der Mann würde beschließen, das Mietverhältnis zu kündigen, wobei er sich an die 3 Monatsfrist halten muss, weil er sich eine kleinere Wohnung suchen möchte.
Wäre es rechtlich zulässig, wenn der Mann nun auf die 3 Monate Kündigungsfrist der Ex-Freundin/Untermieterin bestünde und somit auf 3 Monate Mietanteil, obwohl sie ja dann nicht mehr dort leben würde sondern der Mann ganz alleine die Wohnung nutzen könnte??
Gäbe es irgendeine Möglichkeit für die junge Frau, früher aus dem Untermietvetrag auszutreten?

Vielen Dank im Voraus,
Sarah

Madame,

ja, das würde ich so sehen. „pacta sunt servanda“ sagen wir Juristen und meinen, dass man sich an Abmachungen halten muß. Die Kündigungsfrist wurde vereinbart und so gilt sie denn auch, denn ich sehe keinen Grund, warum sie nicht gelten sollte.

Vielleicht hätte der Herr ja ohne die Dame schon früher eine kleinere und preiswertere Wohnung bezogen und so erscheint die Beteiligung an den Kosten nicht als unangemessen.

Hallo Sarah,

ist ein rechtlich einwandfreier Vertrag zustande gekommen, wüsste ich keinen Grund, warum die Frau in diesem Beispiel die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhalten müsste.

Verträge sind nun einmal da, um eingehalten zu werden. Sicherlich macht man sich keinen Kopf um die Auswirkungen, wenn man mit seinem Partner zusammenzieht aber dann muss man leider auch das Lehrgeld bezahlen.

Z.B. muss ja auch der in der Wohnung verbliebene Partner weiter die Miete bezahlen wenn er zügig auszieht und die Kündigungsfrist nicht bis zum letzten Tag ausnutzt. Dann wohnt er auch nicht mehr da muss aber trotzdem zahlen.

Wenn eine Einigung dahingehend nicht möglich ist, das nur anteilige Miete für diesen Fall getragen wird (wenn also auch der letzte aus der Wohnung ausgezogen ist und noch Miete zahlen muss), dann fürchte ich das die Frau die Miete für diese 3 Monate noch zahlen muss.

Gleichzeitig würde ich an ihrer Stelle schleunigst eine gültige Kündigung aussprechen damit diese auch wirksam wird. Das alleinige Ausziehen hat nämlich nicht etwa die Wirkung der Kündigung. Für den Februar ist es schon zu spät. Es kann nur bis zum 03.03. zu Ende Mai gekündigt werden.

Bis dahin ist auch Miete zu zahlen. Kündigt der jetzt noch dort wohnende Partner gleichdatiert kriegt er tatsächlich bis zum Schluß Geld. Rein rechtlich - bei gültigem Vertrag - dürfte das in Ordnung sein.

Gruß
Nita

Frage an Alle!
Hallo,

tritt ihr nicht § 549 Absatz 2 Pkt. 2 ein? Bin mir da aber nicht sicher.
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Denn wenn ja, wäre die Kündigungsfrist gemäß § 573c Absatz 3 BGB gültig.
Und zwar spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats.
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Fragende Grüße
Stiefel

Hallo Stiefel,

tritt ihr nicht § 549 Absatz 2 Pkt. 2 ein? Bin mir da aber
nicht sicher.
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Denn wenn ja, wäre die Kündigungsfrist gemäß § 573c Absatz 3
BGB gültig.
Und zwar spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses
Monats.
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Also ich habe mal versucht, das zu lesen und zu subsummieren und muss
leider zugeben, dass ich an der Formulierung des Bandwurmsatzes mit
der doppelten Negation gescheitert bin.
Danach: Blick in den Palandt. Dem bißchen, was da steht, würde ich
entnehmen, dass Du durchaus recht hast. Es scheint ein Fall von § 549
Abs. 2 Nr. 2 zu sein, so dass § 573c Abs. 3 greift.
Gut gesehen!

Gruß - Jaschiii

Hallo,

tritt ihr nicht § 549 Absatz 2 Pkt. 2 ein? Bin mir da aber
nicht sicher.
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Denn wenn ja, wäre die Kündigungsfrist gemäß § 573c Absatz 3
BGB gültig.
Und zwar spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses
Monats.
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Könntet ihr mir nochmal genauer erklären, was das bedeutet?
Muss noch etwas zufügen:
Wie schon geschrieben, hatte die Frau einen Untermietvertrag mit dem Mann, welcher der alleinige Hauptmieter der Wohnung ist.
Was wäre, wenn sich nun, bei genauerer Betrachtung des Untermietvertrages herausstellen würde, dass überhaupt kein Betrag über die Höhe der monatlichen Mietzahlung an den Mann eingetragen wäre?? Lediglich die Bankverbindung, an die die junge Frau auch während der Beziehung noch regelmäßig einen ausgemacht Betrag gezahlt hatte. Gäbe es nun eine Chance für die Frau, sofort aus dem Vertrag heraus zu kommen??

Hallo Stiefel,

da bin ich mir aber auch nicht sicher, ob das groß hilft.

Im § 549, Abs. 2 (2) steht doch das es Ausnahmen gibt wenn ein VM von ihm bewohnten Wohnraum vermietet. Okay, soweit wäre das ja hier der Fall. Aber es wird hier eher angedeutet, dass dieser Wohnraum von der Wohnfläche des VM abgezweigt wird, um von einem Mieter bewohnt zu werden. Das wäre dann hier nicht der Fall.

Des weiteren wird im § gesagt: …sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

Bezieht sich diese Formulierung (gemeinsamer Haushalt) auf den VM wurde die Ausnahme wieder negiert und käme nicht zur Anwendung.

Und damit auch nicht die kürzere Kündigungsfrist. Persönlich befürchte ich, das es hier tatsächlich darauf ankommt, ob der überlassene Wohnraum vom VM ebenfalls bewohnt wurde während der Mietzeit. Genau weiss ich es aber auch nicht.

Gruß
Nita

Hallo

frage mich manchmal warum eigentlich Verträge geschlossen werden, wenn jeder wild entschlossen ist, ihn beim nächst möglichen Zeitpunkt nicht einzuhalten.
Was wäre denn im umgekehrten Fall? Würde die Dame ihrem Herrn auch die Mietzahlung erlassen? Glaube nicht.

Gruß

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Wie der Untermietvertrag im Detail formuliert ist, wäre noch die Frage.

Aber JA - es könnte hier durchaus zutreffen, dass § 549 BGB greift - d.h. ausnahmsweise sieht das BGB bei Vorliegen der entsprechenden Sachumstände auch ein Schutzbedürfnis des Unter-Vermieters und regelt daher, dass hier ggfs. die entsprechenden Mieterschutz-Vorschriften nicht gelten.

Jedoch möchte hier der Untermieter gerne, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten, die eher zum Schutz und zum Vorteil des Mieters gilt, als unwirksam „durchgeht“.

§ 573 a BGB Abs(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

I.d.R. wird eine kürzere Kündigungsfrist als „zum Nachteil des Mieters“ angesehen …

Die Frage des Untermieters klingt für mich wie:
Kann ich in einer üblicherweise zugunsten des Mieters verkehrten Welt einen Ausnahme-§, der zum Schutz des Unter-Vermieters in die Welt gesetzt wurde, jetzt nicht zu meinen Gunsten ausnutzen?

=> Die Frage dürfte m.E. nur von einem (hoffentlich) vernünftigen Richter zu klären sein.

Meine Antwort sollte jetzt nicht an Nita gemünzt sein.
Hatte nur irgendwie nicht die „korrekte Einreihung“ hingekriegt.

Hallo zusammen, hallo Rudi,

=> Die Frage dürfte m.E. nur von einem (hoffentlich)
vernünftigen Richter zu klären sein.

diesen Einwand halte ich auch für den wichtigsten (wenn leider auch am wenigsten hilfreichen für die Fragestellerin).
Denn bei dieser Konstellation ist ja auch die Frage der Zumutbarkeit offen. Dies gilt allerdings auch für den Zurückbleibenden, der nun alles alleine tragen muss.

Gruß!

Horst