Hallo Forum! 
Ein Arbeitnehmer überschreitet im Jahr 2005 und auch voraussichtlich im Jahr 2006 die Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er wünscht deshalb, im 2006 in die PKV zu wechseln. Allerdings haben ihn zum 01.01. weder sein Arbeitgeber noch die bestehende GKV auf die Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze hingewiesen. Auch hat ihn der Arbeitgeber nicht bei der GKV als freiwillig versichert gemeldet. Zunächst ist also die Frist des 14.01. für einen rückwirkenden Austritt zum 01.01. verstrichen.
Welche Möglichkeiten bzw. Nachfristen hat der Arbeitnehmer, um doch noch (idealerweise rückwirkend zum 01.01.) in die PKV zu wechseln?
Vielen Dank im Voraus
Gruß
Jens
Hallo Jens,
Ein Arbeitnehmer überschreitet im Jahr 2005 und auch
voraussichtlich im Jahr 2006 die Pflichtversicherungsgrenze in
der gesetzlichen Krankenversicherung. Er wünscht deshalb, im
2006 in die PKV zu wechseln. Allerdings haben ihn zum 01.01.
weder sein Arbeitgeber noch die bestehende GKV auf die
Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze hingewiesen.
Auch hat ihn der Arbeitgeber nicht bei der GKV als freiwillig
versichert gemeldet.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Korrekturmeldung an die GKV geben muss. Dann hast Du drei Monate zeit der Kasse freiwillig beizutreten oder nicht! Faktisch bis 31.03.2006.
Zunächst ist also die Frist des 14.01.
für einen rückwirkenden Austritt zum 01.01. verstrichen.
Die gibt es nicht!
Welche Möglichkeiten bzw. Nachfristen hat der Arbeitnehmer, um
doch noch (idealerweise rückwirkend zum 01.01.) in die PKV zu
wechseln?
Alle!
Thorulf Müller
[email protected]
Hallo Thorulf,
stimmt in diesem Falle nicht so ganz - wenn bei Ausscheiden aus der
Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Versicherte nicht innerhalb von
14 Tagen (also bis 14.01.2006) der Krankenkasse mittteilt, dass auf
eine freiwillige Weiterversicherung verzichtet wird, wird die Mitgliedschaft bei der GKV als freiwillige Mitgliedschaft weitergeführt.
Allerdings muss ich dazu sagen, dass ich mir nicht ganz sicher bin,
ob das im Gesetz (SGB) oder nur in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt ist - morgen mehr !
Gruss
Günter
Hallo Günter,
die Satzung kann schwerlich zum Nachteil des Mitglieds ausgelegt werden - aber das muss ja nicht für das Sozialrecht gelten!
M.E. muss das Mitglied - und das sagt der § 9 eindeutig - seinen Beitritt erklären. Kongludentes Verhalten darf hier voraussgesetzt werden als Erklärung!
Ansonsten gelten die 14 tage ab Zugang der Information der Kasse, dass er freiwilliges Mitglied geworden ist - und er kann dann widersprechen.
Diese Mitteilung hat er aber wohl noch nicht, weil sein AG ihn falsch gemeldet hat!
Thorulf Müller
der sich auf diese spannende Diskussion mit Dir - Günter - schon freut!
Hallo Thorulf,
im Rundschreiben 88b der Krankenkassen ist nochmals klar ausfeührt,
dass sich die Mitgliedschaft eines pflichtversicherten Arbeitnehmers,
der wegen Überschreitung der Entgeltgrenzen zum Jahresende aus der
Versicherungspflicht ausscheidet, als freiwillige Mitgliedschaft
fortsetzt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnissetzung
durch die Krankenkasse seinen Austritt erklärt.
Im gleichen Runfschreiben wird aber auch festgehalten, dass diese
Regelung keinerlei Einfluss auf die Meldepflichten des Arbeitgebers
in dieser Richtung hat.
Das bedeutet, dass u.U. der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in Regress
genommen werden kann, wenn dieser seiner Meldepflicht nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.
Beispiel: Meldung des Arbeitgebers erfolgt am 31.03.2006 -
Versicherter wird am gleichen Tag informiert - er erklärt seinen
Austritt zum 31.12.2005 am 10.04.2006.
Für uns bedeutet dies Rückzahlung der Beiträge und Rückforderung evtl.
Leistungen - alles andere ist Sache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Gruss
Günter
Hallo!
im Rundschreiben 88b der Krankenkassen ist nochmals klar
ausgeführt, dass sich die Mitgliedschaft eines pflicht-
versicherten Arbeitnehmers, der wegen Überschreitung der
Entgeltgrenzen zum Jahresende aus der Versicherungspflicht
ausscheidet, als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt, wenn er
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnissetzung durch die
Krankenkasse seinen Austritt erklärt.
Im gleichen Rundschreiben wird aber auch festgehalten, dass
diese Regelung keinerlei Einfluss auf die Meldepflichten des
Arbeitgebers in dieser Richtung hat. Das bedeutet, dass u.U.
der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in Regress genommen werden
kann, wenn dieser seiner Meldepflicht nicht oder nicht
zeitgerecht nachgekommen ist.
Beispiel: Meldung des Arbeitgebers erfolgt am 31.03.2006 -
Versicherter wird am gleichen Tag informiert - er erklärt
seinen Austritt zum 31.12.2005 am 10.04.2006.
Für uns bedeutet dies Rückzahlung der Beiträge und
Rückforderung evtl. Leistungen - alles andere ist Sache
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Eine Frage dazu: Besteht denn tatsächlich eine MeldePFLICHT des Arbeitgebers? Was ist das für eine Meldung, die der AG an die KK richtet, also was steht dort drin? Muss der AG nur die KK oder auch den An unterrichten?
Gruß
Jens
Hallo,
die Meldung erfolgt durch den Arbeitgeber per DEÜV-Meldung* -
anhand dieser Meldung erkennt die Kasse, dass das Ende der
Krankenversicherungspflicht eingetreten ist - diese Meldung ist
innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Der Arbeitnehmer muss informiert
werden, und zwar durch Arbeitgeber und Kasse, wobei die Form nicht
vorgeschrieben ist.
Der Arbeitgeber ist zur Meldung verpflichtet !
* Datenerfassungsübermittlungsverordnung (??!!)
Gruss
Günter
Hallo Jens, Hallo Kollegen!
Nun will ich auch noch „meinen Senf dazugeben“:
- Sachverhalt nicht ganz eindeutig. War der Arbeitnehmer schon bei seiner Krankenkasse und hat die irgendeine Auskunft gegeben? Wurde da was abgelehnt? Hat der Arbeitgeber die Meldung inzwischen nachgeholt?
Ansonsten gilt:
1a. Erstmal zur KK gehen und sich beraten lassen und auf den Fehler des AG hinweisen.
1b. Dem AG auf die Füße treten und auf die Meldeverpflichtung hiweisen (Anzeige bei Krankenkasse wegen Verstoß gegen Meldevorschriften?!?!)
Denn ohne die Meldung des AG läuft bei der KK nichts.
- Ein Frist beginnt mit dem Ereignistag! Guckst du §§ 186 ff. BGB (schwer zu verstehen!)
Sofern also die KK die Meldung noch nicht hat und die KK den Arbeitnehmer nicht informiert hat, gibt es noch gar keine Frist. Also muss der Arbeitnehmer nur dafür sorgen, dass er die Mitteilung von der KK bekommt, er kündigt innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung und er kann zum 01.01. raus.
Fall erledigt!
Bleibt fröhlich
Andi