Austritt aus der lva

hallo,

möchte auswandern und aus der lva austreten.
bekomme ich das bisher eingezahlte ausbezahlt.
wer kann mir dabei helfen…

Guten Abend!

möchte auswandern und aus der lva austreten.
bekomme ich das bisher eingezahlte ausbezahlt.
wer kann mir dabei helfen…

Bevor du Hilfreiches erwartest, solltest du etwas genauer beschreiben, was du meinst. Stellt sich die Internationale Varieté Akademie (IVA) zickig an?

Gruß
Wolfgang

hallo, ich meinte LVA

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Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
Servus,

die LVAn gibt es schon viele Jahre nicht mehr - zuständig ist jetzt die Deutsche Rentenversicherung.

Rentenversicherungsbeiträge können unter bestimmten Umständen auf Antrag erstattet werden, wenn man ohne Rentenanspruch aus der Beitragspflicht ausscheidet. Bei Auswanderern, wenn die fünfjährige Wartezeit in der Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Auswanderung noch nicht erfüllt ist, und nur, wenn sie nicht in ein Land auswandern, in dem die Beitragszeiten in D für einen Rentenanspruch dort berücksichtigt werden (EU).

Einzelheiten findest Du hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Na…

Schöne Grüße

MM

hallo,

wer kann mir dabei helfen…

Wenn man wüsste in welches Land ausgewandert werden soll und welche Staatsangehörigkeit die ausreisewillige Person hat lönnte man schon Näheres sagen.

Gruß von TrixiMaus

deutsche staatangehörigkeit und ausreise warscheinlich in kein eu land

Hallo!

deutsche staatangehörigkeit und ausreise warscheinlich in kein
eu land

Nach dieser Aussage kann es sich nicht um eine sorgfältig geplante Auswanderung handeln. Wenn zudem die 79 im Nick das Geburtsjahr ist, wurden schon jahrelang Rentenbeiträge gezahlt. Falls die Auszahlung der RV-Beiträge möglich sein sollte, die schlecht vorbereitete Auswanderung scheitert in einigen Jahren und der Ausgewanderte kehrt zurück, hat er allerbeste Chancen auf Altersarmut.

Natürlich kann man sich bei einer Auswanderung nur schwer alle Türen für eine Rückkehr offen halten, aber die RV-Ansprüche sind dennoch ein Sonderfall. Immerhin führen sie auch bei dauerhaftem Verlassen des Heimatlands bei Erreichen der Altersgrenze zu einer Rente, die bescheiden sein mag, aber allemal besser als nix ist.

Gruß
Wolfgang

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deutsche staatangehörigkeit

Ob ich damit helfe lasse ich mal offen.

Eine Beitragserstattung ist grundsätzlich nur möglich wenn man nicht versicherungspflichtig ist und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

§ 7 (1) SGB VI: Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben

Ob von der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht wird ist unerheblich.

Also: eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

Gruß von TrixiMaus