Austritt aus der Rentenversicherung

Hallo!
Wie schaut es bei einer OHG in Handwerk aus als Gesellschafter
mit Angestellten die Rentenversicherungsbeiträge zahlen ist der Gesellschafter Rentenversicherungspflichtig? Ich habe gehört das der Gesellschafter dann nicht
mehr Rentenversicherungspflichtig ist. Kann mir Jemand sagen ob das Stimmt?
Danke im Vorraus
MfG. Dajana

Hallo Dajana,

Also ich kann Dir nur raten, lasse den Fall von dem für die jeweilige Person zuständigen Rentenversicherungsträger mit dem Formular "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige. (V023) prüfen. Das kann man sich auch aus dem Internet herunterladen. Danach erhältst Du einen schriftlichen Bescheid und bist auf der sicheren Seite.

Ich warne davor, Meinungen von selbsternannten Experten ernst, bzw. für bare Münze zu nehmen. Wenn später die Rentenversicherung drauf kommt und eine andere Meinung dazu hat als selbsternannte Experten (und irren kann jeder), dann stehst Du dumm da. Aber mit einem schriftlichen Bescheid kann Dir das nicht passieren !

Schöne Grüße

Bernhard Maurer
Ehrenamtlicher Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund
http://www.fen-net.de/~ea1448

Hallo!

Wie schaut es bei einer OHG in Handwerk aus als
Gesellschafter
mit Angestellten die Rentenversicherungsbeiträge zahlen ist
der Gesellschafter Rentenversicherungspflichtig? Ich habe
gehört das der Gesellschafter dann nicht
mehr Rentenversicherungspflichtig ist. Kann mir Jemand sagen
ob das Stimmt?
Danke im Vorraus
MfG. Dajana

Liebe Dajana,

vielen Dank, dass Sie uns als Experte ausgewählt haben. Leider können wir Ihnen bei dieser detaillierten Frage bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht weiter helfen.

Informieren können Sie sich bei der Renten- und der Krankenkasse – falls Sie dies noch nicht getan haben.

Sehr gern beantworten wir Ihre Frage im Hinblick auf Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen. Auf diesem Gebiet kennen wir uns aus und können Ihnen fundierte Antworten garantieren.

Mit besten Grüßen
Ihre proConcept AG

Hi Dajana,
diese Frage ist - wie fast alles in Deutchland - nicht so einfach und schon gar nicht mir ja und Nein zu beantworten. Es sind zunächst verschiedene Indikatoren zu klären. 1. Ist die Person - unabhängig von der rechtsform - als selbständiger Handwerker in der Handwerksrolle geführt? (ja oder nein mit jeweils unterschiedliche Auswirkungen. Ist er Handwerker unterliegt er zunächst kraft Gesetzt der Rentenversicherungspflicht , kann sich aber bei Vorliegen bestimmer Voraussetzungen davon befreien lassen, aus der RV aussteigen oder sich freiwillig weiterversicheren. Aber Vorsicht. In diesem Fall könnte der Anspruch auf eine vorzeitigen Rente wegen Erwerbsminderung flöten gehen (Risiko abwägenn). Ist er kein Handwerker ist gleichwohl zu klären ob er „selbständiger“ Unternehmer ist. Auch andere Selbständige können u.U. versicheungspflichtig sein werden. Zweckmäßiger Weise sollte man eine kostenlose Beratung bei der deutschen rentenversicherung in Anspruch nehmen, die in allen Stadt- / Gemeindevewaltungen vermitelt werden können.
Gruß Bernd und schöne Feiertage

Hallo zurück,

Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Renten-versicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die
>
in die Handwerksrolle eingetragen sind und
>
tatsächlich selbständig arbeiten.

Beispiel:
Tischlermeister Max R. wird am 13. Februar 2009 in die Handwerksrolle eingetragen. Seine Tischlerei führt er vom 2. Mai 2009 bis zum 1. März 2010. An diesem Tag endet seine Tätigkeit. Am 30. April 2010 wird der Eintrag aus der Handwerksrolle gelöscht.
Max R. ist als Handwerker vom 2. Mai 2009 bis 1. März 2010 versicherungspflichtig. Auf die Dauer seines Eintrags in der Handwerksrolle kommt es in diesem Fall nicht an, weil zur Versicherungspflicht auch gehört, dass die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
14
Die Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob Sie ein
>
zulassungspflichtiges,
>
zulassungsfreies oder
>
handwerkerähnliches Gewerbeausüben.

Hierzu ein Link:

http://www.gruenderlexikon.de/magazin/Formular-Fests…

Versicherungspflichtige Gewerbe

Sind Sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig tätig, dann sind Sie in der Rentenversiche-rung versicherungspflichtig. Wenn Sie aufgrund einer Eintragung eines heute nicht mehr zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes vor dem 1. Januar 2004 versiche-rungspflichtig waren, sind Sie es auch weiterhin.

Zulassungspflichtige und damit versicherungspflichtige Handwerksbetriebe sind:

Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Bildhauer, Stukkateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirur- giemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanla-genbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtech-niker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotech-niker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietech-niker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseure und Reifenmechaniker.

In vielen Berufen können Sie sich auch ohne Meister-brief selbständig machen. Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Handwerks-kammer.

Nicht versicherungspflichtige Gewerbe

Üben Sie dagegen ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerkerähnliches Gewerbe aus, sind Sie nicht versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Voraussetzungen eintreten, zum Beispiel bei Selbständigen mit einem Auftraggeber.

Nicht zur Versicherungspflicht führen ferner Eintra-gungen von öffentlichen Unternehmen, Neben- und Hilfsbetrieben.

Wenn Sie einen Betrieb nach dem Tod des selbständigen Handwerkers (als Witwe oder Witwer, Erbe, Lebenspartner, Nachlassverwalter, Nachlassinsol-venzverwalter, Testamentsvollstrecker) weiterführen, sind Sie ebenfalls nicht versicherungspflichtig.

Informationswege und Meldepflichten

Die Handwerkskammern teilen der Rentenversiche rung Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle mit.

Dies gilt für zulassungspflichtige Handwerke.

Neueintragungen in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke sind für die Rentenversicherung ohne Bedeutung, da die Ausübung eines zulas-sungsfreien Handwerks nicht zur Versicherungspflicht führt.

Die Rentenver-sicherung ist an die Eintragungen, Änderungen und Löschungen gebunden.

Eine Meldung der Handwerkskammer findet auch dann statt, wenn Sie als ein Gesellschafter erst später den handwerklichen Nachweis erwerben oder eine Erlaubnis zum Ausüben der Tätigkeit im Rahmen der sogenannten Altgesellen regelung erhalten.

gruß

Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de
[email protected]

Hallo,

meines Wissens ist Deine Annahme richtig und Du kannst dich befreien lassen von der Rentenversicherung. Zur Sicherheit würde ich mal bei der Deutschen Rentenversicherung nachfragen, da dort ja auch der Antrag auf Befreiung bearbeitet wird.
Gruß
Franjo