Austritt aus gesetzlicher Rentenversicherung

Hallo!
Ich möchte aus der Gesetzlichen Rentenversicherung raus. Ich bin Angestellter (4500,-€ brutto mtl.) und Gesellschafter mit 10 % unserer Firma (GmbH).
Beginn meiner Lehre Oktober 1993. Bin also im Oktober diesen Jahres 18 Jahre dabei. Welche Chancen habe ich?

Hallo!

Ich möchte aus der Gesetzlichen Rentenversicherung raus. Ich

Da kann ich wenig fundiertes zu sagen, würde aber mal vermuten: unter den geschilderten Umständen : 0%
Gruß Dirk

Hallo,

es geht bei Ihnen nicht nur um die RV, sondern um die Befreiung aus der Sozialversicherung als solches mit den damit verbundenen Vorteilen.

Hierzu gibt es verschiedene Rechtsprechung und Entscheidungen bzw. ein vereinfachtes Prüfungsschema.

Gerne können wir Ihnen dies Infos zukommen lassen - würde hier aber den Rahmen sprengen.

Bitte Kontaktaufnahme unter:

www.tuerk-versicherungen.de
[email protected]

mfg
jtürk

Hallo,

versuchen würde ich es und zum Ablauf der 18 Jahre kündigen. Was die LVA/BfA dann schreibt werden SIe ja sehen.

Vielleicht sollten Sie aber den Mindesbeitrag weiter zahlen um Ihre Ansprüche im Bereich BU und EU zu erhalten…!!!

Für weitere Fragen oder für Vergleichsangebote stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
_________________________________________________

SIGNAL IDUNA Gruppe
Agentur Thomas Wolter
Anna-Seghers-Str. 125
28279 Bremen

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do 9.30 - 13.00 Uhr
und nach Vereinbarung

Telefon: 0421 - 4 36 63 - 43
Telefax: 0421 - 4 36 63 - 44
Mobil: 0171 - 6 81 59 38

www.thomas-wolter.eu
[email protected]

Hallo,

ein knappes 0% Chance.

Sie sind überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt. Als Gesellschafter besitzen Sie eine Minderbeteiligung.

Sollten Sie Geschäftsführer sein, so gilt:

Gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung ist, wer eine nichtselbständig Tätigkeit ausübt, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis steht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die nichtselbständige Tätigkeit grenzt sich dabei insbesondere nach der Weisungsabhängigkeit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsberechtigten ab (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ein GmbH-Geschäftsführer unterliegt dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung (§ 37 GmbHG) und ist damit, wenn er ein Fremdgeschäftsführer ist, weisungsabhängig und unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherung. Ist aber, wie nur selten, der Fremdgeschäftsführer vertraglich von Weisungen frei, würde er nicht unselbständig sein und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen.

Ist der Geschäftsführer auch Gesellschafter, kann er aber Weisungen an ihn nicht verhindern, insbesondere, weil er lediglich Minderheitsgesellschafter ist, so bleibt es dabei, dass er nichtselbständig ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Grüße

Esser

Hallo!

Ich möchte aus der Gesetzlichen Rentenversicherung raus. Ich
bin Angestellter (4500,-€ brutto mtl.) und Gesellschafter mit
10 % unserer Firma (GmbH).

Beginn meiner Lehre Oktober 1993. Bin also im Oktober diesen :Jahres 18 Jahre dabei. Welche Chancen habe ich?


Hallo Guemmel76,

Die Chancen stehen meines Erachtens schlecht. In der Broschüre „Selbstständig - Wie die Rentenversicherung Sie schützt“ steht folgendes (ich zitiere):

"Gesellschafter
Als natürlicher Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie rentenversicherungspflichtig, wenn Sie persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Das heißt, Sie müssen über die erforderliche Qualifikation – in der Regel die Meisterprüfung – verfügen. Ob Sie persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt keine Rolle. Zu den Personengesellschaften zählen unter anderem die BGB-Gesellschaften (zum Beispiel GbR), Kommanditgesell schaften (KG) und offenen Handelsgesellschaften (OHG). Nicht alle mitarbeitenden Gesellschafter sind selbständig Tätige. Sie können auch abhängig Beschäftigte und damit als Arbeitnehmer in der Rentenversicherung pflichtversichert sein. Nicht versicherungspflichtig sind – als selbständig Tätige zu betrachtende – Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA). Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter den handwerklichen Befähigungsnachweis besitzt

Weiterhin steht an einer anderen Stelle:

Wer nur in geringfügigem Umfang selbständig tätig ist, gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie haben dann gegebenenfalls die Möglichkeit, freiwillig in der Rentenversicherung zu bleiben.

Wenn Sie eine rentenversicherungspflichtige und daneben eine oder mehrere geringfügige Tätigkeit(en) ausüben, bleibt nur Ihre zuerst auf genommene geringfügige Tätigkeit versicherungsfrei.

und an anderer Stelle ist zu finden:

Befreiung aufgrund von Pflichtbeiträgen
Als selbständiger Handwerker können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie mindestens 216 Monate (18 Jahre) Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Auf die Mindestpflichtbeitragszeit werden alle Pflichtbeiträge (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung.

Kindererziehung, Pflegetätigkeit, Wehrdienstleistung) angerechnet, die zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Stellen Sie den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht später als drei Monate nach Erreichen der 18 Jahre, werden Sie erst ab Antragseingang von der Rentenversicherung befreit.

Befreiung für „Neueinsteiger“
Werden Sie als Selbständiger mit einem Auftraggeber zum ersten Mal versicherungspflichtig, können Sie sich für maximal drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Existenzgründungsphase befreien lassen. Diese befris tete Befreiung ist auch bei einer zweiten Existenzgründung für weitere drei Jahre möglich. Eine zweite Existenzgründung liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich der Geschäftsname gewechselt wird oder sich der neue Geschäftszweck nur unwesentlich vom alten unterscheidet.
Die Befreiung gilt ab der Geschäftsaufnahme, wenn Sie Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten stellen, andernfalls erst ab Antragseingang bei der Rentenver-sicherung. Ihr Antrag muss jedoch vor Ablauf von drei Jahren nach Beginn Ihrer Selbständigkeit vorliegen.

Du kannst aber auf alle Fälle an den für Dich zuständigen Rentenversicherungsträger schreiben und eine Befreiung von der Versicherungspflicht fordern. Du erhältst dann einen Fragebogen, den Du ausfüllen und zurückschicken mußt. Danach bekommst Du einen Bescheid. Alles andere ist Gegackere, nur der schriftliche Bescheid ist das was wirklich gilt.

Beste Grüße

Bernhard Maurer
Ehrenamtlicher Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund
http://www.fen-net.de/~ea1448

Die Frage kann so nicht beantwortet werden.
Als Geschäftsführender Gesellschafter bestünde evntuell die Möglichkeit, mit einer Beteiligung von 10% sind Sie aber nicht als beherrschender Gesellschafter anzusehen. Wenn Sie zudem angestellt sind, bestehen nur geringste Chancen.

Hallo,
das wird als nur Angestellter wohl gar nicht gehen.
Denn der Angestellte ist unabhängig von der Einkommenshöhe grundsätzl. vers.-pflichtig in der GRV.
Handelt es sich um einen GGF, kann es sein, dass dieser auch mit nur 10% Beteiligung vers.-frei ist. Dazu empf. ich aber zwecks Rechtssicherheit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
Wie das geht weiss fast jeder anständige Vers.-Makler oder auch Steuerberater.
VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo!

folgenden Text habe ich unter www.finanz-duell.de gefunden.
Für die Richtigkeit lehne ich jegliche Gewährleistung ab.

Ich empfehle die im Text genannten Quellen nachzulesen.
(SGB IV, § 2 und 7)

Meines Wissens muss die Beteiligung an der GmbH mindestens 50% betragen.
Desweiteren muss mindestens 1 sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter vorhanden sein.

Viele Grüße

Franjo

"Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung als Geschäftsführer

Grundsätzlich gilt, dass in Deutschland jeder der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, der gegen Entgelt beschäftigt ist und einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Eine Nichtselbstständigkeit ist dabei durch Weisungsabhängigkeit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Ob der Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit hat, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, ist somit davon abhängig, inwieweit er dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung unterliegt: Einerseits können vertragliche Regelungen vorsehen, dass der Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, andererseits kann ein Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH ist, in dieser Funktion und aufgrund satzungsrechtlicher Bestimmungen Weisungen an die Geschäftsführung, d.h. an sich selbst verhindern.

Gemeinhin gilt eine Beteiligung von 50% und mehr als hierfür ausreichend, Minderheitsbeteiligungen hingegen nur in Ausnahmefällen, dann sind die genauen Gesellschaftsverhältnisse zu prüfen. In beiden o.a. Fällen ist der Geschäftsführer nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig, da seine Tätigkeit wegen der fehlenden Einflussnahme von außen und der daraus resultierenden Entscheidungsfreiheit als selbstständig gilt. Ergänzende Bedingungen für eine Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ergeben sich aus der unternehmerischen Situation der GmbH.

So hat der Gesetzgeber mit dem Haushaltbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 nach einem umstrittenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (AZ: B 12 RA 1/04 R) den § 2 SGB VI insofern geändert, als dass auch die Erfüllung der folgenden Bedingungen zu einer solchen Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers führt: Die GmbH muss auf Dauer und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber tätig sein. Ist sie dies nicht, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer dennoch von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn die GmbH einen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen monatliches Entgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig oberhalb der Minijob-Grenze von 400 Euro liegt.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer dann rentenversicherungspflichtig ist, wenn seine GmbH regelmäßig keinen Arbeitnehmer zu den o.a. Bedingungen beschäftigt UND dauerhaft und im Wesentlichen nicht mehr als einen Auftraggeber hat. Erfüllt ein Geschäftsführer bzw. dessen GmbH die genannten Voraussetzungen nicht, bestehen dennoch Möglichkeiten der Befreiung, die in der Person des Geschäftsführers begründet sind. So kann nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Befreiung für einen Zeitraum von drei Jahren beansprucht werden.

Weiterhin kann nach § 6 Abs. 1a Nr. 2 SGB VI befreit werden, wer das 58. Lebensjahr vollendet und nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstmals rentenversicherungspflichtig wurde."

Hallo,

die Möglichkeit einer Befreiung nach 216 Monaten (18 Jahre) mit Pflichtbeiträgen ist nur für selbständige Handwerker möglich.
Sobald Sie in Ihrer Hauptbeschäftigung (Angestellter) abhängig beschäftigt sind, sind Sie immer versicherungspflichtig.

MfG
Harry61

Mit der GRV kenne ich mich nicht gut aus. Als gesellschafter können Sie aber austreten. Meine ich. Es gibt Rechtsanwälte die sich darauf speziallisiert haben. Sogar das gezahlte Geld seit Eintritt in die Geschäftsleitung kann es zurück geben.
Gruß
Dennis