Hallo Dornkaat,
in den 60-iger jahren gab es einmal die Möglichkeit für Angestellte, sich von der Versicherungspflicht in der GRV befreien zu lassen, wenn sie eine Lebensversicherung nachweisen konnten, deren Beitragshöhe zum Zeitpunkt der Befreiung der Höhe des GRV-Beitrages entsprach.
Dies ist heute leider(!) nicht mehr möglich.
Hier einige weitere Informationen für Dich:
Versicherungspflicht:
in der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer) oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind. Ausnahmen von der Versicherungspflicht bestehen nur unter besonderen, im Gesetz genau definierten Voraussetzungen (falls Info’s hierzu gewünscht werden, bitte ich um Nachricht).
Bei Personen, die sich in Ausbildung befinden, ist die Höhe des Entgelts unbeachtlich. Ansonsten entsteht in der Regel Versicherungspflicht, wenn eine Beschäftigung wöchentlich fünfzehn Stunden und mehr beträgt und das Arbeitsentgelt mehr als 630 DM monatlich beträgt.
Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze führt nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht, es erfolgt lediglich eine Begrenzung in der Höhe des zu versichernden Entgelts.
Selbständige unterliegen, bis auf Ausnahmen (z.B. Handwerker, Lehrer, Erzieher, im Pflegebereich tätige Selbständige die allein tätig sind, also keine Arbeitnehmer beschäftigen) nicht der Versicherungspflicht. Selbständige, die ohne Mithilfe von Arbeitnehmern im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige) gehören seit 1999 zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Alle übrigen Selbständigen haben die Möglichkeit, die Versicherungspflicht zu beantragen.
Daneben besteht u.a. Versicherungspflicht im Zusammenhang mit Kindererziehung oder Pflege, bei Bezug von bestimmten Sozialleistungen und für die Zeit des Zivildienstes und der gesetzlichen Wehrpflicht.
Versicherungsfreiheit:
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer, bei denen angenommen wird, daß sie des Schutzes der Rentenversicherung nicht bedürfen. Diese Arbeitnehmer sind entweder versicherungsfrei, d.h. sie sind von vornherein ohne eigenen Antrag von der Versicherungspflicht freigestellt (z.B. Beamte), oder sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, d.h. sie oder der Arbeitgeber stellen einen entsprechenden Antrag bei ihrem Rentenversicherungsträger. Dieser erteilt dann einen Bescheid über die Freistellung von der Versicherungspflicht, z.B. bei Handwerkern, die 18 Jahre lang pflichtversichert waren.
Geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich ebenfalls versicherungsfrei.
Seit Inkrafttreten des sog. 630-DM-Gesetzes zum 1. April 1999 besteht allerdings keine Versicherungsfreiheit mehr für eine geringfügige dauerhafte Beschäftigung, wenn sie neben einer ohnehin versicherungspflichtigen Haupbeschäftigung ausgeübt wird. Schon zuvor waren mehrere nebeneinander ausgeübte geringfügige Beschäftigungen zusammengenommen versicherungspflichtig.
Saisonbedingte kurzfristige Beschäftigungen sind nach wie vor versicherungsfrei.
Geringfügige auf Dauer angelegte Alleinbeschäftigungen als Arbeitnehmer mit einem Monatsverdienst von regelmäßig nicht mehr als 630 DM (alte und neue Bundesländer) bleiben grundsätzlich versicherungsfrei. Aber: Anders als bis zum 31. März 1999 sind dafür Beiträge zu zahlen, und zwar pauschal vom Arbeitgeber in Höhe von 12 % vom Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung und grundsätzlich 10 % zur Krankenversicherung.
Arbeitnehmer, für die derartige „Beiträge“ pauschal gezahlt werden, können auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Sie sind dann verpflichtet, die gezahlten Beiträge so aufzustocken, daß insgesamt ein Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes, mindestens nach 300 DM/Monat an die Rentenversicherung fließt.
Gruss
WALTER HUETTENAIN
‚derselbstauchmonatfürmonathöchstbeiträgezahlenmuss‘