Mein Sohn möchte im September eine Ausbildung im mittl. Polizeidienst beginnen. In diesem Fall muss er sich über die „Betriebskrankenkasse“ oder was auch immer das ist über die Polizei krankenversichern.
Da er aber von der Polizei noch keinen definitiven Bescheid hat, ihm aber auf dem freien Markt eine Arbeitsstelle angeboten wurde, hat er diesen Lehrvertrag unterschrieben, da er befürchtete, sonst „ganz ohne was“ dazustehen.
Nun drängt der Arbeitgeber, dass mein Sohn sich für eine Krankenkasse entscheidet und sich dort auch anmeldet, da der AG die „Azubifragen“ vor dem Betriebsurlaub geregelt haben will.
Was nun, wenn er sich bei der AOK anmeldet, sich dann aber ab 1.9. evtl. über die Polizei versichern muss. Kommt er dann „aus der AOK wieder raus“??? Mit welchen Fristen???
Sofern Dein Sohn jetzt schon länger als 18 Monate in der AOK versichert ist, kann er diese mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
Ein Sonderkündigungsrecht mit ebenfalls einer Frist von 3 Monaten hätte Dein Sohn, wenn die AOK ihre Beitragssätze erhöht.
(Sieht im Augenblick allerdings nicht so aus.)
Dein Sohn kann seinem Arbeitgeber die zukünftige Krankenkasse bereits mitteilen, angemeldet wird er erst ab dem 01.09., der alten Krankenkasse muss er dieses jetzt allerdings mitteilen, am besten schriftlich, um die Fristen einzuhalten.
Sollte es nicht zu einem Arbeitsverhältnis kommen, teilt Dein Sohn dieses der AOK mit und er bleibt weiterhin dort versichert.
Liebe Grüße …Melanie…
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Freie Heilfürsorge?
Hat er nicht Anspruch auf Freie Heilfürsorge? Freie Heilfürsorge wird Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrpflichtigen und Angehörigen des Bundesgrenzschutzes sowie Polizei- und Feuerwehrbeamten entsprechend den Regelungen der einzelnen Länder gewährt
Hierbei handelt es sich um eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn hauptsächlich für Soldaten, Polizei- und Bundesgrenzschutzbeamte während ihrer aktiven Dienstzeit. Grundlage sind Verordnungen des Bundes oder der einzelnen Länder. Die Leistungen entsprechen denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ehegatten und Kinder von Freie-Heilfürsorge-Berechtigten sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder.
Es gibt allerdings meines Wissens auch wohl Sonderregelungen für die Azubis. Solange man in der Ausbildung bist, muss man bei Krankheit den Polizeiarzt der BPA aufsuchen (also keine freie Arztwahl). Das ist aber vermutlich je Bundesland verschieden, denn Polizeirecht ist Länderrecht.