Als Teil einer Erbengemeinschaft (Grundstück) haben wir einen Vertrag über den Verkauf unseres Anteiles an einen Dritten (nicht Miterbe) abgeschlossen. Den anderen Miterben wurde gesetzgemäß ein Vorkaufsrecht eingeräumt, das einer der Miterben am letzten Tag der Ausübungsfrist auch wahrgenommen hat.
Inzwischen sind keinerlei Bemühungen durch ihn erkennbar, den Vertrag selbst zu übernehmen bzw. den Ankauf des Erbteiles umzusetzen.
An welche Fristen ist dieser Miterbe, der von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat, nun im weiteren gebunden? Wenn der Miterbe keinerlei Bemühungen zeigt, kann irgendwann zum Verkauf an den Dritten zurückgekehrt werden?
Bei der Vorkaufsrechtsausübung tritt der Ausübende an die Stelle des ursprünglichen Käufers mit allen Rechten und Pflichten wie sie sich aus dem Vertrag ergeben. Also folgt daraus, dass, wenn der „neue“ Käufer seinen Pflichten nicht fristgerecht nachkommt, der Verkäufer entsprechend reagieren kann wie z.B. bei Zahlungssäumnis den Rücktritt nach Fristsetzung androhen und ausüben. Mit dem alten Käufer muss ein neuer Vertrag geschlossen werden.
mfg
H.G.