Hallo liebe Fachmenschen,
vorweg - ich bin mir noch nicht einmal sicher, ob der vorliegende Fall überhaupt das Hausrecht im rechtlichen Sinn betrifft. Sollte ich also das Betreff falsch formuliert haben, bitte ich vorab um Verzeihung.
Also…folgender fiktiver Fall:
Ein Sportverein S besitzt eine Sportanlage (gepachtet von der Gemeinde)
Fotograf F macht - ohne Zustimmung von S - Fotos bei einer Sportveranstaltung und bietet sie dann auf seiner Internetseite zum Verkauf an.
Dumm gelaufen würde der Richter sagen - Es wäre z.B. mit Schildern nicht genügend darauf hingewiesen worden, dass dies nicht erlaubt ist.
Nun zur eigentlichen Frage:
S möchte für die Zukunft nicht mehr, dass weder F, noch in dessen Auftrag handelnde das Vereinsgelände betreten.
Wie setzt man dieses rechtssicher durch? Genügt da beispielsweise ein Einschreiben? Oder sind andere rechtliche Schritte notwendig?
Danke für all Eure Hinweise
Grüssle
Suse
Hi Suse,
ich würde sagen, das Hausrecht ist schon in Ordnung als Betreff.
Um ein Zutrittsverbot auszusprechen ist wohl keine gesetzliche Form vorgeschrieben. Einschreiben mit Rückschein stellt nur klar, dass das Schreiben auch erhalten wurde.
Wenn eine Gebühr bei widerrechtlichem Betreten angedroht wird, so ist im Streitfall auch scon vorher bekannt wie hoch der Rechtsstreit ist.
Es gibt dann keine Auslegung.
Praktisch gesehen:
Zutrittsverbot ist wirkungslos, wenn Fotograf Einsichtmöglichkeiten von außerhalb hat.
Gutes Tele + erhöhter Stabndpunkt und er lacht sich eins.
Klagen auf grund des ausgesprochenen Verbots ist dann sinnlos.
so sehe ich das privat.
Mal sehen, ob Levay gleich hier ist. Erist rechtexperte und kann dir mit Gesetzen aushelfen und argumentieren
Gruß
BJ
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Wie wäre es, wenn S mal den F anspricht, ob er bereit ist, anteilig den Verein mitverdienen zu lassen und dafür noch bessere Fotografierpositionen eingeräumt bekommt?
Ansonsten sollte S sich selber einen Fotografen suchen, der auf der Vereinshomepage gleiches zum Verkauf anbietet.
Sofern F die Bilder im Rahmen des „öffentlichen Interesses“ an z.B. Zeitungen verkauft, könnte es Probleme geben, nur gerade ihm das Zutrittsrecht zu verwehren, sofern er Eintritt wie jeder andere zahlt.
Eventuell können auch abgebildete Personen gegen die Verwendung Einspruch erheben.
Aber wiegesagt - lieber miteinander erfolgreich als gegeneinander Wichtigeres zu vernachlässigen wäre sicherlich die beste Alternative …
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Hallo,
Wie wäre es, wenn S mal den F anspricht, ob er bereit ist,
anteilig den Verein mitverdienen zu lassen und dafür noch
bessere Fotografierpositionen eingeräumt bekommt?
Das kommt für S nach der Vorgeschichte nicht mehr in Frage
Ansonsten sollte S sich selber einen Fotografen suchen, der
auf der Vereinshomepage gleiches zum Verkauf anbietet.
Mal angenommen, gerade das ist passiert, wobei S dem eigenen Fotografen die alleinigen Rechte eingeräumt hat, die Fotos von der Vereinsveranstaltung zu verkaufen und dafür auch an S gezahlt hat.
Sofern F die Bilder im Rahmen des „öffentlichen Interesses“ an
z.B. Zeitungen verkauft,
Von Verkauf an zeitungen war nicht die Rede
könnte es Probleme geben, nur gerade
ihm das Zutrittsrecht zu verwehren, sofern er Eintritt wie
jeder andere zahlt.
Es wird kein Eintrittsgeld erhoben
Eventuell können auch abgebildete Personen gegen die
Verwendung Einspruch erheben.
Aber wiegesagt - lieber miteinander erfolgreich als
gegeneinander Wichtigeres zu vernachlässigen wäre sicherlich
die beste Alternative …
Mal angenommen der Zug ist - wie man so schön sagt, abgefahren, weil eben F auf die ersten - wirklich netten Versuche von S sehr patzig reagiert hat, S möchte mittlerweile einfach nur sicher sein, daß F das Vereinsgelände nicht mehr betreten darf, dort keine Fotos machen darf und diese erst recht nicht kommerziell verwerten darf.
Grüssle
Suse
Hi Suse,
Das kommt für S nach der Vorgeschichte nicht mehr in Frage
Hm, ich kenn mich ein kleines bisschen im Sportvereinsleben aus. Kann es wirklich keinen guten Willen zur Zusammenarbeit mehr geben? Häufig sind diese „kommt nicht in Frage“ doch sehr personen- und nicht sachbezogen …
Mal angenommen der Zug ist - wie man so schön sagt,
abgefahren, weil eben F auf die ersten - wirklich netten
Versuche von S sehr patzig reagiert hat, S möchte mittlerweile
einfach nur sicher sein, daß F das Vereinsgelände nicht mehr
betreten darf, dort keine Fotos machen darf und diese erst
recht nicht kommerziell verwerten darf.
Etwas länger betrachtet bleibt meiner Einschätzung nach das originäre Hausrecht beim Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes. Es müsste im Überlassungsvertrag nachzulesen sein, welche Rechte und Pflichten der Eigentümer an den Mieter/Nutzer S überträgt.
Sollte aufgrund einer entgeltlosen Überlassung durch den Eigentümer oder aufgrund von jahrzehntelangem Nutzungsrecht nur eine mündliche Zusage oder gar keine Unterlagen über die Unterlassung durch den Eigentümer existieren, sollte S den Eigentümer dazu kontaktieren.
Da es sich bei S vermutlich ja auch noch um einen gemeinnützigen Verein handelt, dürfte der Eigentümer (Stadt/Kommune) doch sicherlich gerne bereit sein, über seine Rechtsabteilung dem Verein S hilfreich zur Seite zu stehen. Ebenfalls eine gute Ansprechadresse ist entweder der örtliche Stadt/-Kreissportbund oder gleich der Rechtsreferatsmitarbeiter des zuständigen Landessportbundes. Dort einfach mal anrufen und den Fall schildern, die Jungs vom LSB helfen immer gerne!
Viel Erfolg!
Marian
PS: Sofern es zu dieser theoretischen Abhandlung einen ähnlich gelagerten Fall gibt, wäre ich interessehalber an den URLs der den Parteien S und F ähndelnden Beteiligten per Mail interessiert.
Etwas länger betrachtet bleibt meiner Einschätzung nach das
originäre Hausrecht beim Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes.
Es müsste im Überlassungsvertrag nachzulesen sein, welche
Rechte und Pflichten der Eigentümer an den Mieter/Nutzer S
überträgt.
Hi Marian,
leider muss ich dir bzgl. des Hausrechtes widersprechen.
Als Mieter habe ich z.B. das Recht jedem, der mir nicht passt den Zutritt zu verweigern. Auch der Hausbesitzer kann gegen dieses Recht nicht ohne triftigen Grund verstoßen.
Der Verein ist in diesem Fall der Mieter und darf daher das Hausrecht ausüben.