Hallo und Moin, Moin!
Folgendes: Es gibt doch einen Antrag aus Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach §7b der HwO.
Hat das schon mal jemand hier gemacht? Gibt es da Chancen, daß er bewilligt wird und man somit auch ohne Meister einen meisterpflichtigen Beruf auf selbstständiger Basis ausüben darf?
SG,
Marion
Moin, moin Marion,
ich habe es selbst nicht ausprobiert, weiss aber von Fällen: Inhaber plötzlich verstorben, Erbe hatte nicht den Meistertitel und durfte unter der Auflage, diesen „Mangel“ innerhalb bestimmter Frist zu beseitigen, den Laden weiterführen.
Nach meiner Kenntnis, vergeben HWK diesen Status äusserst ungern und nur bei mittelschweren Katastrophen - wenn Du Dich also selbstständig machen willst im meisterpflichtigen Beruf ohne vergleichbare Umstände: vergiss´ es!
Moin Gunter!
Die HWK vergibt ja auch nicht gern diese Ausübungsberechtigung, deshalb sollte man sie ja auch gleich bei der Bezirksregierung beantragen. Vor längerer Zeit gab es hier mal einen Link dazu:
http://www.buhev.de/
Laut dieser Seite soll es ja nicht so schwierig sein, diese Ausübungsberechtigung zu bekommen, wenn man denn genügend Beweise erbracht hat, das man von den nötigen 6 Jahren in seinem Handwerk mindestens 4 Jahre in leitender Position tätig gewesen ist.Da diese leitende Position auch nicht näher erläutert wird, könnte man da ja Mittel und Wege finden. Wie gesagt, man könnte. Das wird eben das eigentliche Problem sein, das zu beweisen.
Es hätte ja sein können, das es hier jemanden gibt, der das schon mal beantragt hat. Vielleicht meldet sich ja noch jemand dazu.
Nur andersrum gedacht; wenn es denn wirklich so einfach wäre, dann würde es doch schon sicherlich mehrere Leute geben, die ohne Meistertitel einen Betrieb führen würden.
Gruß,
Marion
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