Auswärtstätigkeit?

Hallo Steuerprofis,

folgender Fall ist mir letztens in den Sinn gekommen:

Ein Stpfl. A hat seine regelmäßige Arbeitsstätte (Büro) im Ort Z. Diese wird für ca. 2 Jahre umgebaut / saniert für die Zeit des Umbaus wird der Stpfl. von seinem Arbeitgeber in ein Büro abgeordnet (befristet für die 2 Jahre) das im Ort Z liegt jedoch in einer anderen Straße. Es besteht also kein räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsorten sie liegen lediglich in dem selben Ort.

Seh ich das richtig das es sich hierbei um eine Auswärtstätigkeit handelt auch wenn die neue betriebliche Einrichtung sich im selben Ort befindet? Fällt jmd. was hierzu ein oder kennt jmd. ein Urteil?
Über Meinungen hierzu würd ich mich auch freuen.

LG Knobi

Hallo,

Seh ich das richtig das es sich hierbei um eine Auswärtstätigkeit handelt auch wenn die neue betriebliche Einrichtung sich im selben Ort befindet? Fällt jmd. was hierzu ein oder kennt jmd. ein Urteil?

Man könnte das dann natürlich auch als neue regelmäßige Arbeitsstätte betrachten.

grüße

Hallo ElBuffo,

danke erstmal für deine Meinung.
Anfangs dachte ich auch kurz an eine neue regelmäßige Arbeitsstätte jedoch ist die Abordnung ja begrenzt auf 2 Jahre bzw. auf die Dauer der Umbaumaßnahme somit wär ja R9.4 (3) S. 4 LStR erfüllt und die neue betriebliche Einrichtung wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Für mich ist die Große Frage in dem Fall gibt es überhaupt eine NEUE betriebliche Einrichtung oder ist es auf Grund der geringen örtlichen Distanz (im selben Ort) immernoch der „alten“ betrieblichen Einrichtung zuzuordnen.

lg

Hallo,

danke erstmal für deine Meinung.
Anfangs dachte ich auch kurz an eine neue regelmäßige Arbeitsstätte jedoch ist die Abordnung ja begrenzt auf 2 Jahre bzw. auf die Dauer der Umbaumaßnahme somit wär ja R9.4 (3) S. 4 LStR erfüllt und die neue betriebliche Einrichtung wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

Für mich ist die Große Frage in dem Fall gibt es überhaupt eine NEUE betriebliche Einrichtung oder ist es auf Grund der geringen örtlichen Distanz (im selben Ort) immernoch der „alten“ betrieblichen Einrichtung zuzuordnen.

Das dürfte für die Frage weniger relevant sein. Ich habe mich bei meiner Meinung von dem Zweck der Gewährung der Kilometerpauschale je Kilometer bei einer Auswärtstätigkeit bzw. der Deckelung auf den Entfernungskilometer bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte leiten lassen. Es geht volkstümlich formuliert darum, dass sich der Arbeitnehmer bei einer regelmäßig aufgesuchten Arbeitsstätte auf einen immer gleichen Weg einrichten und daher irgendwelche Maßnahmen treffen kann um Kosten zu sparen. Das kann er nicht, wenn er ständig woanders hin muss.
Ob das Finanzamt das nun bei einer vorübergehend zwei Jahre um 2 Straßen verlegten Arbeitsstätte so sieht, ist die Frage. Möglicherweise gibt es in dieser Zeit gar keine andere Arbeitsstätte, sondern das ist die einzige.
Der Begriff der vorübergehenden Abordnung ist natürlich schön schwammig und nirgendwo ist die Dauer von vorübergehend festgelegt. Vielmehr muss dann anhand der Gesamtumstände entschieden werden, ob die Auswärtstätigkeit noch als vorübergehend angesehen werden kann oder ob am Beschäftigungsort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird. (http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/00… unter Punkt 1.3)
Ich würde sagen Versuch macht kluch. Die ganzen Urteile und Anwendungserlasse deuten ja darauf hin, das hier gar nichts klar bzw. sicher ist.

Grüße