hallo,
ja, das sollte gehen, aber nur dann, wenn zwischen fahrt von zuhause zum arbeitsort und vom arbeitsort zur auswärtstätigkeit eine pause liegt. „rückwärts“ geht das dann genauso.
wer allerdings direkt von zuhause zur auswärtstätigkeit fährt, kann logischerweise keine zwei strecken abrechnen.
es muß dem fa erkennbar sein, daß die fahrt zur arbeit nicht als „mutwilliger umweg“ genommen wird, sondern sinn und zweck hat (z.b. notwendige vorbesprechungen, einsammeln von material, das erst am gleichen tag bereitgestellt ist etc.).
und die auswärtstätigkeit darf nicht so gestaltet sein, daß man nur oder überwiegend dort beschäftigt ist (weil sonst das fa sinnigerweise annimmt, daß die auswärtige arbeitsstelle ja die eigentliche arbeitsstelle sei).
die regelung mit den 3 monate gilt meines wissens nach auch nur dann, wenn die auswärtige arbeit über diesen zeitraum und darüber hinaus ununterbrochen angefahren wird (z.b. montage oder projektarbeit beim kunden). sobald regelmäßig unterbrechungen anfallen, die begründbar sind, sollte auch eine anrechenbarkeit länger als 3 monate kein problem darstellen.
zum nachweis eignet sich am besten fahrtenbuch bzw. entsprechende aufstellung sowie bestenfalls bestätigung vom arbeitgeber (kost´ ihn nix, nützt dir aber viel).
saludos, borito