Auswärtstätigkeit

Hallo zusammen,

Ist es möglich für einen Arbeitstag sowohl den Weg zur Arbeit (einfach) und eine Auswärtstätigkeit z.B. zur 50km entfernten zweit Niederlassung beim Finanzamt abzurechen.

Weiß jemand wie es sich verhält wenn man die Auswärtstätigkeit für ein Jahr zusammenfasst also 01.01-31.12 z.B an 100 Tage, wie man dann die Verpflegungspauschalen dazurechnet, da diese ja auf die ersten 3 Monate begrenzt sind??

Schonmal vielen Dank,

Hallo,

leider kenne ich mich mit Auswärtstätigkeit nicht so aus.

Grüße

Hallo,
es ist möglich allerdings enweder der Weg zur Arbeitsstelle 1 oder zur Arbeitsstelle2.
Dies ist am einfachsten. Beide zusammen geht in der Regel nicht so einfach, daber dann sollte dein Arbeitgeber die Mehrkosten steuerfrei übernehmen.
So hast Du am meisten was davon.
Alle andere hat den Geruch von Betrug ausser Du hast ne Bestätigung vom Arbeitgeber, wobei ich in diesem Falle mich frage warum er den dienstlichen Mehraufwand dafür nicht übernimmt.
Seriöse Firmen übernehmen die Mehrkosten für den Mitarbeiter.
Wenn Verpfegungspauschalen anfallen kann man diese auch angeben. Die drei Monatsregel betrifft meines Wissens doppelte Haushaltsführung.
Ps: es kann sein daß das Finanzamt einen Nachweis der Berechtigung der Mehraufwendungen verlangt, dann einfach Zeitnachweis beifügen!
Aber auch hier haste mehr davon wenn dein Arbeitgeber dies übernimmt, denn so haste brutto für netto!
Gruss Hermann

hallo,

ja, das sollte gehen, aber nur dann, wenn zwischen fahrt von zuhause zum arbeitsort und vom arbeitsort zur auswärtstätigkeit eine pause liegt. „rückwärts“ geht das dann genauso.
wer allerdings direkt von zuhause zur auswärtstätigkeit fährt, kann logischerweise keine zwei strecken abrechnen.
es muß dem fa erkennbar sein, daß die fahrt zur arbeit nicht als „mutwilliger umweg“ genommen wird, sondern sinn und zweck hat (z.b. notwendige vorbesprechungen, einsammeln von material, das erst am gleichen tag bereitgestellt ist etc.).
und die auswärtstätigkeit darf nicht so gestaltet sein, daß man nur oder überwiegend dort beschäftigt ist (weil sonst das fa sinnigerweise annimmt, daß die auswärtige arbeitsstelle ja die eigentliche arbeitsstelle sei).
die regelung mit den 3 monate gilt meines wissens nach auch nur dann, wenn die auswärtige arbeit über diesen zeitraum und darüber hinaus ununterbrochen angefahren wird (z.b. montage oder projektarbeit beim kunden). sobald regelmäßig unterbrechungen anfallen, die begründbar sind, sollte auch eine anrechenbarkeit länger als 3 monate kein problem darstellen.
zum nachweis eignet sich am besten fahrtenbuch bzw. entsprechende aufstellung sowie bestenfalls bestätigung vom arbeitgeber (kost´ ihn nix, nützt dir aber viel).

saludos, borito

Hallo Chris,
die Fahrten zur Arbeit sind ganz normale Werbungskosten. Die Fahrtenzur Niederlassung sind Dienstreisekosten. Die Verpflegungspauchalen werden abgerechnet wie auf einer Dienstreise.
Ich hoffe, ich konnte helfen
Tschüss Sylke

Hallo,

wenn’s nur einzelne Tage sind, vielleicht als Dienstreise.
Wenn das jeden Tag der Fall ist, nein. Dann geht nur ein Weg.
Möglich wäre dann evtl. noch eine Bescheinigung vom Chef, daß Du jeden Tag erst zB zur Hauptniederlassung und dann zur Zweigstelle mußt und keinen Firmenwagen bekommen hast.

Wenn die Auswärtstätigkeit unterbrochen wird, beginnt (unter bestimmten Bedingungen) eine neue 3-Monats-Frist.

Viele Grüße

Paola

nein ,man kann nur den weg zur arbeit ansetzen
das andere müsste der AG zahlen

wenn es jedoch ein unregelmäßiges seminar in der zweitniederlassung gäbe, könnte man die fahrtkosten als werbungskosten ansetzen

bei auswärtstätigkeit gibt es m.W. keinen verpflegungsmehraufwand, nur bei wechseltätigkeit oder fortbildungen

Für die richtige Beantwortung der ersten Frage ist es entscheidend ob der Steuerpflichtige zuerst zur regelmäßigen Arbeitsstätte fährt (Entfernungspauschale) und dann von dort aus zu weiteren Einsatzstellen (bei Dienstfahrt oder Dienstreise die gefahrenen km abzüglich Erstattung vom AG oder Sonstigen).

Wegen der 3-Monatsbegrenzung sollte man getrennte Zeiträume von Auswärtstätigkeiten in der Einkommensteuererklärung auch getrennt angeben.
Zwischen zwei Auswärtstätigkeits-Zeiträumen sollte möglichst viele Tage liegen, damit das Finanzamt einen weiteren 3-Monatszeitraum im gleichen Steuerjahr anerkennt.