Ausweis von Ust. mit/ohne Wechsel im Jahr

Hallo,

angenommen ein Kleinunternehmer welcher wegen der Umsatzhöhe keine MwSt.
ausgewiesen hat möchte dies jetzt tun. 1. aus dem Grund, da der Umsatz den
Schwellenwert zur Kleinunternehmerbesteuerung überschreitet, 2. weil es für den
Handel mit Vorst.-abzugsber. Kunden vorteilhafter ist.

Wie ist der Wechsel im laufenden Steuerjahr möglich?
Muß man rückwirkend fürs Steuerjahr alle Rechungen berichtigen, wo keine MwSt.
ausgewiesen ist, oder kann man einen Stichtag im St.jahr setzen?
Wie ist dann mit dem Abzug der Vorst. aus eigenen Waren-EK-Rechungen?

Danke und Gruß

Sebastian

Hallo Sebastian,

Wie ist der Wechsel im laufenden Steuerjahr möglich?

Der Kleinunternehmer gem. § 19(1) UStG ist pro Kalenderjahr entweder einer oder nicht. Überschreiten der 50.000€-Grenze führt nicht zur Regelbesteuerung im laufenden Jahr, weil der Kleinunternehmer zum Jahresbeginn einen Umsatz von weniger als 50.000 € geplant hatte (oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat). Dieses (die Planung, nicht den Verstoss) muss er ggf. plausibel zeigen können.

Muß man rückwirkend fürs Steuerjahr alle Rechungen
berichtigen, wo keine MwSt.
ausgewiesen ist, oder kann man einen Stichtag im St.jahr
setzen?

Wenn in diesem Fall schon für das laufende Jahr zur Regelbesteuerung optiert wird, ist USt auf alle steuerpflichtigen Umsätze des Kalenderjahres abzuführen, egal ob die Kunden die 16% mehr im Nachhinein zahlen wollen oder nicht.

Wie ist dann mit dem Abzug der Vorst. aus eigenen
Waren-EK-Rechungen?

Vorsteuer ist dann auch für das gesamte Kalenderjahr anrechenbar, wenn die übrigen Bedingungen dafür erfüllt sind.

Einzelheiten vgl. § 19 (1)-(3) UStG

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

vielen Dank. Verstanden „ganz oder garnicht“ aber Rückwirkend grundsätzlich
möglich.

Noch eine Frage! Der Unternehmer bleibt bei der Kleinunternehmerbesteuerung, hat
bzw. möchte für einzelne wenige Rg. die MwSt. ausweisen. Nach UstG. gelten
ausgewiese MwSt. Beträge automatisch als dem Finanzamt geschuldet. Können diese
MwSt. Beträge in der E/Ü Rechnung angegeben werden und einfach als Steuerschuld
nachgezahlt werden? (Wenn ja, darf dann die Ust. der EK Rechnung gegengerechnet
werden? Oder einmal MwSt. ausgewiesen, kompl. Steuerjahr die Ust. abrechnen?)
Verliert er dadurch automatisch fürs nächste Steuerjahr den Status der
Kleinunternehmerbesteuerung?

Danke und Gruß
Sebastian

Hallo Sebastian,

Der Unternehmer bleibt bei der
Kleinunternehmerbesteuerung, hat
bzw. möchte für einzelne wenige Rg. die MwSt. ausweisen. Nach
UstG. gelten
ausgewiese MwSt. Beträge automatisch als dem Finanzamt
geschuldet.

Außerdem, und das ist ganz wichtig dabei, sind sie beim Empfänger der Lieferung/Leistung nicht als Vorsteuer abziehbar. Bringt also im gegebenen Fall nix außer Zores.

Oder einmal MwSt. ausgewiesen, kompl. Steuerjahr die
Ust. abrechnen?) Verliert er dadurch
automatisch fürs nächste Steuerjahr den
Status der Kleinunternehmerbesteuerung?

Dieses ist ein bisschen heikel zu beantworten. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Option zur Regelbesteuerung eine explizite Erklärung ggü dem FA voraussetzt, aber „gefühlsmäßig“ kommt es mir so vor, als sei der USt-Ausweis durch einen Kleinunternehmer sowas wie im Zivilrecht analog „konkludentes Verhalten“. Ich will nicht ausschließen, dass die Möglichkeit besteht, aber für den Empfänger der Lieferung/Leistung bringts nichts.

Schöne Grüße

MM