wie lange nach Ablaufdatum eines gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass) entgeht man gefahrlos einer Ordnungswidrigkeit? Ich habe was von einem Monat im Hinterkopf? Gibt es hierzu etwas Schwarz auf Weiß?
Für Deutsche besteht nach § 1 des Gesetzes über Personalausweise eine Ausweispflicht ab dem Vollenden des 16. Lebensjahres und kann sowohl durch den Personalausweis als auch durch den Reisepass erfüllt werden. Wer gegen die Ausweispflicht verstößt, also weder einen gültigen Ausweis noch einen gültigen Pass besitzt, handelt nach § 32 des Gesetzes über Personalausweise ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 5000 EUR belegt werden. Eine gesetzliche Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitnehmer bestimmter Branchen während ihrer Arbeitszeit zur Verhinderung illegaler Beschäftigung[1] und für Waffenträger[2].
Bürger der Europäischen Union einschließlich des Europäischen Wirtschaftsraums müssen nach § 8 des Freizügigkeitsgesetzes bei der Einreise in die Bundesrepublik einen Pass oder anerkannten Passersatz mitführen und während ihres Aufenthaltes besitzen.
Für alle anderen Ausländer, die in die Bundesrepublik einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten, besteht nach § 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Passpflicht.
Hallo,
die Betonung liegt auf ’ kann mit einem Bußgeld bis zu 5000 EUR belegt werden.’ Nicht ‚muss‘ oder ‚wird‘.
Habe ich noch nie gehört, dass das tatsächlich passiert ist. Aber ich arbeite natürlich auch nicht in einer entsprechenden Behörde.
Gruß
loderunner
die Kassen sind leer. Und das waren sie bei meinem letzten Antragsstellung für einen Ausweis noch nicht. Und da kostete es mich nach ein paar Monaten einen Fünfziger.
klar, kann die Toleranzzeit nur von entsprechender Paßbehörde ausgehen. Doch ich wollte eben gern wissen wie groß diese ist.
Abgesehen mag dies ja nicht nur von der Behörde abhängig sein sondern von den jeweiligen Vertretern. Und da weiß man ja nie so genau an wen man gerät und wie hier Regeln und Vorschriften ausgelegt werden.
Okay, ich muss ja nicht zocken. Bin froh, dass als ich gestern meinen Reisepass fand, dieser noch nicht abgelaufen war. Und solange ich noch in der Zeit einen neuen Ausweis beantrage in der der alte noch gültig ist, sollte das alles kein Problem sein.
Habe noch Zeit für Sommerbräune. Schwarz-Weiß-Fotos finde ich etwas deprimierend.
Für Deutsche besteht nach § 1 des Gesetzes über
Personalausweise eine Ausweispflicht ab dem Vollenden des 16.
Lebensjahres und kann sowohl durch den Personalausweis als
auch durch den Reisepass erfüllt werden. Wer gegen die
Ausweispflicht verstößt, also weder einen gültigen Ausweis
noch einen gültigen Pass besitzt, handelt nach § 32 des
Gesetzes über Personalausweise ordnungswidrig und kann mit
einem Bußgeld bis zu 5000 EUR belegt werden.
Hallo diese Info in bezug auf den Reisepass ist völlig falsch.
Im Personalausweisgesetz wird in § 2 Satz 1 geregelt was lt. diesem Gesetz als Ausweis zählt und dies ist der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis.
Für Deutsche besteht nach § 1 des Gesetzes über
Personalausweise eine Ausweispflicht ab dem Vollenden des 16.
Lebensjahres und kann sowohl durch den Personalausweis als
auch durch den Reisepass erfüllt werden. Wer gegen die
Ausweispflicht verstößt, also weder einen gültigen Ausweis
noch einen gültigen Pass besitzt, handelt nach § 32 des
Gesetzes über Personalausweise ordnungswidrig und kann mit
einem Bußgeld bis zu 5000 EUR belegt werden.
Hallo diese Info in bezug auf den Reisepass ist völlig falsch.
Die ist NICHT falsch!
Im Personalausweisgesetz wird in § 2 Satz 1 geregelt was lt.
diesem Gesetz als Ausweis zählt und dies ist der
Personalausweis und der vorläufige Personalausweis.
PS: man darf nicht immer das glauben was in Wikipedia steht.
Vielleicht aber doch dem Personalausweisgesetz
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmeldegesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.