Also, wenn deine Freundin einfach nur vergessen hatte einen Fahrschein zu lösen, dann kommt folgender Straftatbestand in Frage.
§ 265a
Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wenn allerdings ein Fahrschein manipuliert wurde, dann kommt noch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) in Frage.
Wenn deine Freundin noch nicht vorbestraft ist und das erste Mal wegen Schwarzfahren angeklagt werden solle, dann kommt da meistens eine Geldstrafe raus.
Empfehlenswert ist es immer, bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft einen guten Eindruck zu machen und sich reuig zu zeigen.
Eventuell kann man so sogar eine Einstellung des Verfahrens mit Auflagen: z.B. Spenden erreichen.
Da das Delikt einen sehr geringen Strafrahmen hat, denke ich nicht, dass das Auswirkungen auf die Zulassung haben wird, sicher bin ich mir aber nicht.
Da das Schwarzfahren auch kein Verbrechen ist, scheidet auch § 45 StGB aus…
§ 45
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
§ 265a
Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.