Guten Tag,
es geht um die VBL-Altersversorung Ost. Dort zahlen AG und AN je 2% ein, zusammen also 4%. Dafür gab es eine Dauerzulage (entspricht Riesterförderung).
Dies mußte bislang (angeblich versteuert) werden. Das Urteil des BFH vom 09.12.2010 (Az. VI R 57/08 und VI R 23/09) besagt (zumindest habe ich es so verstanden), daß nun auch der AN-Anteil am Beitrag zur betrieblichen Altersvesorgung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist. Diese Steuerfreiheit kann man auch nachträglich beantragen, muß dazu von Bezügestelle und VBL Bescheinigungen anfordern. Die Anforderung der Bescheinigungen führt nun dazu, daß die Dauerzulage/Riesterförderung rückwirkend für die Jahre entfällt.
Auf dem Steuerbescheid wurde bislang jedoch eine Günstigerprüfung durchgeführt. Dazu wurden die Altersvorsorgebeiträge+Riesterförderung voll als Sonderausgaben von den Einkünften abgesetzt
und anschließend die Riesterförderung auf die zu zahlende Steuer aufgeschlagen (d.d. gestrichen).
Nun verstehe ich nicht, was sich durch das Urteil geändert haben soll, wie man durch Einreichen der Bescheinigungen zu viel gezahlte EK-Steuern vom FA zurückbekommen will, da die entsprechenden AV-Beiträge (meiner Auffassung nach) bereits in den vergangenen Steuerbescheiden berücksichtigt wurden. Zudem sehe ich eine Gefahr, daß man durch Bestätigung der Steuerfreiheit vom FA dann von der VBL die Förderung gestrichen bekommt, obwohl sie das FA ja bereits auf die Steuer aufgeschlagen hatte. Habe ich jetzt etwas falsch verstanden oder würde sich jemand mit der Beantragung der Steuerfreiheit ein Eigentor schießen? Vorausgesetzung war natürlich, daß die Steuerfreiheit eine höhere Steuerersparnis bringt als die Riesterförderung betragen würde.
Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
Hallo,
leider war ich nicht online und habe daher nicht zeitnah geantwortet, ich gehe davon aus, dass Sie
eine ausreichende Info erhalten haben!
Sollte dies nicht erfolgt sein, so ist es uns nicht erlaubt Steuerberatung zu machen und ich müsste Sie an den Steuerberater Ihres vertrauens verweisen!
Gruß
Hallo,
habe leider noch keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Ich hatte dazu extra eine abstrakte Frage in diesem Forum gestellt, deren Beantwortung sollte also erlaubt sein.
Ein befragter Steuerberater schien jedoch leider mit diesem Problem überfordert. Ich stelle also fest: es werden durch den Gesetzgeber Reglungen eingeführt, die weder Steuerexperten im Forum noch Steuerberater verstehen. Und diese Reglungen betreffen Millionen Versicherte. Wenn Sie mir da weiterhgelfen können, würde ich mich über eine Antwort sehr freuen. Vielen Dank vorab.
Hi,
ich kann Ihnen im Moment noch keine Antwort darstellen, werde mir das aber auf Vorlage halten,
sobald ich Weiteres für Sie hätte, melde ich mich
nochmal bei Ihnen - muss mal ein wenig stöbern!
Gruß