Auszahlung des Urlaubs nach Krankheit möglich?

Ein AN war lange krank, schon seit letztem Jahr. Nun geht er wieder arbeiten. Er hat einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen. Bei dieser Anzahl wäre er nun erst gar nicht richtig bei seiner Arbeit angekommen und hätte bis ca. Ende des Jahres aufgrund des ganzen Urlaubs erst mal frei. Er wollte nun seinem Betrieb anbieten, zu arbeiten und sich den Urlaub ausbezahlen lassen. Sein AG sagt aber, das gehe nicht, er müsse den Urlaub nehmen, der Tarifvertrag verbiete eine Auszahlung des Urlaubs. Nun hat der AN aber ein Urteil aus Brüssen gehört, nachdem dort einige Menschen (Beamte, Berlin) Recht bekommen haben und nun zumindest einen Großteil ihres Urlaubsanspruches ausgezahlt werden muss. Dies soll wohl gerade ganz neu sein.
Gilt dieses Urteil nun für alle, die im öffentlichen Dienst arbeiten oder nur für diese Beamten? Die konnten ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen. Der Unterschied ist aber, dass der AN lieber jetzt endlich wieder arbeiten gehe, als nun auch noch seinen ganzen Urlaub anzutreten, was seinen Kollegen auch lieber wäre. Muss der AN seinen Urlaub real nehmen?

Wie sieht das aus? Gibt es da wirklich etwas neues?

Ein AN war lange krank, schon seit letztem Jahr. Nun geht er
wieder arbeiten. Er hat einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen.
Bei dieser Anzahl wäre er nun erst gar nicht richtig bei
seiner Arbeit angekommen und hätte bis ca. Ende des Jahres
aufgrund des ganzen Urlaubs erst mal frei. Er wollte nun
seinem Betrieb anbieten, zu arbeiten und sich den Urlaub
ausbezahlen lassen. Sein AG sagt aber, das gehe nicht, er
müsse den Urlaub nehmen, der Tarifvertrag verbiete eine
Auszahlung des Urlaubs.

Das verbietet auch (für den gesetzlichen Teil des Urlaubs) das BUrlG.

Nun hat der AN aber ein Urteil aus
Brüssen gehört,

Das nennt sich dann Europäischer gerichtshof - EuGH.

nachdem dort einige Menschen (Beamte, Berlin)
Recht bekommen haben und nun zumindest einen Großteil ihres
Urlaubsanspruches ausgezahlt werden muss. Dies soll wohl
gerade ganz neu sein.

Das ist von Januar 2009

Gilt dieses Urteil nun für alle, die im öffentlichen Dienst
arbeiten oder nur für diese Beamten?

Es gilt für alle AN

Die konnten ihren Urlaub
wegen Krankheit nicht nehmen.

Da hat der AN halt nur die Hälfte verstanden. In dem fraglichen Verfahren hat der EuGH entschieden, daß ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht verfallen kann. Wenn der AN den Urlaub tatsächlich nicht nehmen kann (idR weil das Arbeitsverhältnis während der AU geendet hat), hat er Anspruch auf Bezahlung

Der Unterschied ist aber, dass
der AN lieber jetzt endlich wieder arbeiten gehe, als nun auch
noch seinen ganzen Urlaub anzutreten, was seinen Kollegen auch
lieber wäre.

Das ist der entscheidende Unterschied, denn der AN kann seinen Urlaub antreten, will es aber nicht . Dann gilt das o.a. Urteil nicht.

Muss der AN seinen Urlaub real nehmen?

Ja, sonst verfällt er doch noch. Persönliche Befindlichkeiten und Mängel in der Arbeitsorganisation spielen hier keine Rolle.