Auszahlung Kapital-LV nach Scheidung

1978 haben die damaligen Ehepartner eine gemeinsame Kapital-LV abgeschlossen: Mann und Frau waren dadurch „Versicherte“ und „Versicherungsnehmer“, der jeweils Überlebende war als Bezugsberechtigter im Todesfall eingetragen. Im Erlebensfall sind „Die Versicherungsnehmer“ als Empfangsberechtigte eingetragen. Nach der Scheidung 1995 wurde der Vertrag unverändert weitergeführt und die monatl. Beiträge wie zuvor durch die Vermögenswirksamen Leistungen des Mannes einbezahlt (also quasi von ihm alleine). Bei der Scheidung wurde ein Vergleich geschlossen: „Mit der vorstehenden Regelung ist der Zugewinn ausgeglichen, weitergehende Zugewinnansprüche sind damit ausgeschlossen.“ und „Sonstige Ansprüche zwischen den Parteien bestehen nicht mehr.“ Die LV wurde in diesem Vergleich aber nicht erwähnt. Ende 1995 stimmte die Frau der Änderungung des Bezugsrechtes zu : im Falle des Todes des Mannes ist seitdem der gemeinsame Sohn der Bezugsberechtigte der Versicherungssumme. Wenn die Frau stirbt, bekommt der Mann nach wie vor die VS ausgezahlt ( da er ja auch alleine einzahlt !). Nun steht der Vertrag im Januar 2013 zur Auszahlung an und die Versicherungsgesellschaft fordert die Unterschrift von beiden Versicherungsnehmern zwecks Auszahlung der Versicherungssumme.
Wie ist die Rechtslage :

  1. steht dem Mann die gesamte Auszahlungssumme alleine zu ( wegen Vergleich bei Scheidung )?

  2. oder bekommt die Ex davon 50% ?
    2a. kann der Mann aber für die Zeit seit der Scheidung (216 Monate) die Hälfte der monatl. Beiträge samt Zins+Zinseszins gegenrechnen ?

  3. oder steht der Frau die Hälfte des Rückkaufswertes zum Zeitpunkt der Scheidung zu ?

  4. oder???

Wenn ein Anwalt eingeschaltet werden müsste, welche Fachrichtung wäre die richtige ?

Vielen Dank

Hallo,
für die Versicherungsgesellschaft sind sowohl Mann als auch Frau Vertragspartner. Daher werden auch von beiden Personen die Unterschriften zur Auszahlung benötigt. Alles weitere wäre eine Frage für das Rechtsbrett. Aber Vorsicht: die Fragestellung schrammt gefährlich an FAQ:1129
Gruß J.K.

Wie ist die Rechtslage :

  1. steht dem Mann die gesamte Auszahlungssumme alleine zu (
    wegen Vergleich bei Scheidung )?

Warum wurde damals bei der Scheidung, eine unwiderrufliche Willenserklärung über die Verwendung des Auszahlungsbetrages im Erlebensfall, bzw. Todesfall bei der Versicherung nicht hinterlegt ?

Gruß Merger

Wenn auf eine Frage lediglich eine (überflüssige und unpassende) Gegenfrage eines sogenannten Experten folgt, die absolut nix zur Klärung beiträgt, was soll ein Hilfesuchender davon halten? Schade um die Bytes…

Wenn auf eine Frage lediglich eine (überflüssige und
unpassende) Gegenfrage eines sogenannten Experten folgt, die
absolut nix zur Klärung beiträgt, was soll ein Hilfesuchender
davon halten? Schade um die Bytes…

Was kann ich dafür, dass ihr bei der Scheidung das wichtigste vergessen habt ?

Diese Antwort hättest Du dir sparen können !

Wie kommst „Du“ darauf, dass es um mich geht? Ist doch hier alles allgemein gehalten. Möchte „Dich“ mal sehen, wenn „Du“ eine Frage stellst und „Dir“ jemand so eine Antwort gibt, die keine Antwort auf die gestellte Frage ist sondern nur ein „Angeben mit Expertenwissen“. Mal ganz ehrlich : was soll der Betroffene mit so einer Antwort? Hilft 0,0 und deshalb jetzt … Habe fertig …

Hallo,

die Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung im Erlebensfall wurde nicht geändert. Daher sind beide VN gleichermassen bezugsberechtigt, jeder bekommt von der LV die Hälfte, wenn sie sich nicht einigen. Also 2.)

Der Vergleich mit dem Zugewinn zieht m.E. nicht, weil die LV zur Versorgung zählt und nicht zum Zugewinn. Was wurde in Sachen Versorgungsausgleich geregelt ?

3.) geht nicht, weil der Rückkaufswert geringer ist als der Wert der Versicherung

2a.) wäre fair, aber ich würde als Anwalt der Frau argumentieren, darauf wurde mit dem Satz „Sonstige Ansprüche…“ verzichtet.

Welchen Anwalt ? Gar keinen, wenn, dann wieder einen mit Schwerpunkt Scheidung, aber einen besseren als damals.

Viel Glück

Barmer

Wie kommst „Du“ darauf, dass es um mich geht?

Wenn man so eine Antwort erhält, deutet alles darauf hin.

Aber ok, in abgewandelter Form, was kann ich dafür, dass das Ehepaar um das es geht einen Fehler bei der Scheidung machte ?

Ist doch hier
alles allgemein gehalten. Möchte „Dich“ mal sehen, wenn „Du“
eine Frage stellst und „Dir“ jemand so eine Antwort gibt, die
keine Antwort auf die gestellte Frage ist sondern nur ein
„Angeben mit Expertenwissen“.

Wenn ich in einem Expertenforum eine Gegenfrage gestellt bekäme,
würde ich darauf antworten.
Aber scheinbar hast Du den Sinn meiner Gegenfrage nicht verstanden.

Mal ganz ehrlich : was soll der
Betroffene mit so einer Antwort? Hilft 0,0 und deshalb jetzt
… Habe fertig …

Falsch, wenn der Betroffene ein wenig nachdenken würde, hätte er es verstanden.
Aber dies kann man hier ja nicht von jedem erwarten.

plonk

Guten Tag, ich bedanke mich erst mal für die Antwort, die auch für einen Laien verständlich ist. Ich habe jedoch mal gelesen, dass Auszahlungen aus LV als Einmalzahlung zum Zugewinn zählen, während Auszahlungen auf Rentenbasis über den Versorgungsausgleich geregelt würden. Was stimmt denn nun? Viele Grüße

Hallo Barmer,

Du scheinst etwas zu verwechseln.

Hallo,

die Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung im
Erlebensfall wurde nicht geändert. Daher sind beide VN
gleichermassen bezugsberechtigt, jeder bekommt von der LV die
Hälfte, wenn sie sich nicht einigen. Also 2.)

Der Vergleich mit dem Zugewinn zieht m.E. nicht, weil die LV
zur Versorgung zählt und nicht zum Zugewinn. Was wurde in
Sachen Versorgungsausgleich geregelt ?

Lebens-, und Rentenversicherung gehören zum Zugewinn-Ausgleich.

Ausnahme: Betriebliche Altersversorgung zum Versorgungsausgleich.

Gruß Merger

ja, stimmt.

In dem Punkt lag ich schief.

Gruss

Barmer

Frage Merger:
Warum wurde damals bei der Scheidung, eine unwiderrufliche Willenserklärung über die Verwendung des Auszahlungsbetrages im Erlebensfall, bzw. Todesfall bei der Versicherung nicht hinterlegt ?

Antwort:
Scheidung war 1995 ! Also alles längst gelaufen ! Was also könnte eine Antwort darauf bewirken? Die Antwort lautet : „wir“ wurden nie danach gefragt und „wir“ haben auch nicht daran gedacht.

Aussage Merger:
Aber scheinbar hast Du den Sinn meiner Gegenfrage nicht verstanden… Falsch, wenn der Betroffene ein wenig nachdenken würde, hätte er es verstanden…Aber dies kann man hier ja nicht von jedem erwarten.

Antwort:
Habe als Schulabschluß nicht nur Mittlere Reife…Habe die Expertenantwort=Frage mehrfach gelesen…konnte darin nix erkennen, was weiterhelfen könnte…habe daraufhin noch mehrere Freunde gebeten, mir auf die Sprünge zu helfen, aber auch die mussten passen und haben den sinn der Frage nicht verstanden. Vielleicht könntest Du uns Minderbemittelte mal aufklären. Wäre trotz des bisher frostigen Austausches nett von Dir.