1978 haben die damaligen Ehepartner eine gemeinsame Kapital-LV abgeschlossen: Mann und Frau waren dadurch „Versicherte“ und „Versicherungsnehmer“, der jeweils Überlebende war als Bezugsberechtigter im Todesfall eingetragen. Im Erlebensfall sind „Die Versicherungsnehmer“ als Empfangsberechtigte eingetragen. Nach der Scheidung 1995 wurde der Vertrag unverändert weitergeführt und die monatl. Beiträge wie zuvor durch die Vermögenswirksamen Leistungen des Mannes einbezahlt (also quasi von ihm alleine). Bei der Scheidung wurde ein Vergleich geschlossen: „Mit der vorstehenden Regelung ist der Zugewinn ausgeglichen, weitergehende Zugewinnansprüche sind damit ausgeschlossen.“ und „Sonstige Ansprüche zwischen den Parteien bestehen nicht mehr.“ Die LV wurde in diesem Vergleich aber nicht erwähnt. Ende 1995 stimmte die Frau der Änderungung des Bezugsrechtes zu : im Falle des Todes des Mannes ist seitdem der gemeinsame Sohn der Bezugsberechtigte der Versicherungssumme. Wenn die Frau stirbt, bekommt der Mann nach wie vor die VS ausgezahlt ( da er ja auch alleine einzahlt !). Nun steht der Vertrag im Januar 2013 zur Auszahlung an und die Versicherungsgesellschaft fordert die Unterschrift von beiden Versicherungsnehmern zwecks Auszahlung der Versicherungssumme.
Wie ist die Rechtslage :
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steht dem Mann die gesamte Auszahlungssumme alleine zu ( wegen Vergleich bei Scheidung )?
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oder bekommt die Ex davon 50% ?
2a. kann der Mann aber für die Zeit seit der Scheidung (216 Monate) die Hälfte der monatl. Beiträge samt Zins+Zinseszins gegenrechnen ? -
oder steht der Frau die Hälfte des Rückkaufswertes zum Zeitpunkt der Scheidung zu ?
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oder???
Wenn ein Anwalt eingeschaltet werden müsste, welche Fachrichtung wäre die richtige ?
Vielen Dank