Auszahlung Kindergeld u Halbwaisenrente ans Kind

Hallo!

Ich möchte einer jungen Dame (18)helfen, alleine auf eigenen Beinen zu stehen.
Die Wohnsituation zu Hause ist nicht mehr tragbar, daher lebt sie schon eine Weile bei uns.
Das Mädchen besucht die Schule und erhält, weil sie noch zu Hause gemeldet ist, ein wenig Bafög.
Die Mutter erhält Kindergeld und Halbwaisenrente.
Sie hat ihre Mutter gefragt, ob sie die Halbwaisenrente sowie das Kindergeld auf ihr Konto auszahlen lassen könnte, damit sie sich eine Wohnung finanzieren kann.
Die Mutter ist der Ansicht, dass das Geld erst auf das Konto der Tochter ausgezahlt würde, wenn diese eine eigene Meldeadresse hätte.
Leider händigt sie das Geld aber auch nicht aus :frowning:
…und ohne Geld für eine Wohnung auch keine andere Meldeadresse.
…und ohne Wohnung auch keine Gelegenheit das Bafög erhöhen zu lassen.
Anspruch auf ALG 2 besteht nicht, da sie mit diesen Geldern über dem Satz liegt.
Die Arge hat abgelehnt.
Was können wir tun, um zu ihrem Geld zu kommen?
Ich hoffe, hier hat jemand noch eine Idee!LG

Hallo

Ich möchte einer jungen Dame (18)helfen, alleine auf eigenen Beinen zu stehen.Die Wohnsituation zu Hause ist nicht mehr tragbar

Das ist löblich - aber auch als junger Erwachsener bzw. Volljähriger kann (und sollte) man sich bei schwierigen Situationen in der Familie vorrangig an das Jugendamt wenden.

Das Mädchen besucht die Schule und erhält, weil sie noch zu Hause gemeldet ist, ein wenig Bafög

Da geht’s dann schon los mit nicht wahrheitsgemäßen Angaben.

…und ohne Geld für eine Wohnung auch keine andere Meldeadresse.

Wieso ? Sie lebt doch „schon eine Weile bei uns“. Wenn dort ihr Lebensmittelpunkt ist… warum wurde sie nicht erstmal „bei uns“ angemeldet .

Kindergeld auf ihr Konto auszahlen lassen könnte

Da könnte man ggf. einen Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse stellen.

Anspruch auf ALG 2 besteht nicht, da sie mit diesen Geldern über dem Satz liegt. Die Arge hat abgelehnt.

Für unter 25Jährige werden eigene Unterkunftskosten nur in (darzulegenden) Härtefällen bewilligt (-> § 22 Abs. 5 SGB II). Wie gesagt: Bei schwierigen Familienverhältnissen kann man sich auch als junger Erwachsener ggf. noch ans Jugendamt wenden und sich wegen der Möglichkeiten beraten lassen; das Jugendamt kann ggf. auch einen Umzug befürworten. - Ab 18/ Volljährigkeit müssen Eltern ihr Kind aber nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen - und eine Auszugsaufforderung ihrerseits wäre z.B. so ein Härtefall, der grundsätzlich eigene Unterkunftskosten nach SGB II begründen würde . -
Während der Erstausbildung des „Kindes“ sind seine Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Und Unterhaltsansprüche sind *vorrangig* vor Leistungen nach SGB II; auch Ansprüche wie BAB, Bafög, Wohngeld sind vorrangig.

Für Auszubildende werden nur unter bestimmten Voraussetzungen ALG2-/ Unterkunftsleistungen gewährt: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

LG

Hallo

Ich möchte einer jungen Dame (18)helfen, alleine auf eigenen Beinen zu stehen.Die Wohnsituation zu Hause ist nicht mehr tragbar

Das ist löblich - aber auch als junger Erwachsener bzw.
Volljähriger kann (und sollte) man sich bei schwierigen
Situationen in der Familie vorrangig an das Jugendamt wenden.

Das Jugendamt bekommt schon beim Bruder nichts geregelt ausser Wohngruppe.Das ist für einen jungen Menschen, der es zu etwas bringen will garnichts!

Das Mädchen besucht die Schule und erhält, weil sie noch zu Hause gemeldet ist, ein wenig Bafög

Da geht’s dann schon los mit nicht wahrheitsgemäßen Angaben.

Das nenne ich jetzt einfach mal ganz schön frech!Solche Unterstellungen kann man sich hier wirklich schenken.Es ist lt. Auszug Bafög, erhalten aus einer schulischen Maßnahme.

…und ohne Geld für eine Wohnung auch keine andere Meldeadresse.

Wieso ? Sie lebt doch „schon eine Weile bei uns“. Wenn dort
ihr Lebensmittelpunkt ist… warum wurde sie nicht erstmal „bei
uns“ angemeldet .

Ne, is klar!Die nächste Anmassung!Worum geht es hier?
Um die Auszahlung oder?
Ich soll mich jetzt als Ehefrau und Mutter zwei fast erwachsener Kinder dazu herablassen das näher auszuführen?Das muss ich hier nicht begründen!Darum geht es nicht, das hat nichts mit der frage zu tun.

Kindergeld auf ihr Konto auszahlen lassen könnte

Da könnte man ggf. einen Abzweigungsantrag bei der
Kindergeldkasse stellen.

Ja, wenn sie ihre Mutter wäre schon…

Anspruch auf ALG 2 besteht nicht, da sie mit diesen Geldern über dem Satz liegt. Die Arge hat abgelehnt.

Für unter 25Jährige werden eigene Unterkunftskosten nur in
(darzulegenden) Härtefällen bewilligt (-> § 22 Abs. 5 SGB II).
Wie gesagt: Bei schwierigen Familienverhältnissen kann man
sich auch als junger Erwachsener ggf. noch ans Jugendamt
wenden und sich wegen der Möglichkeiten beraten lassen; das
Jugendamt kann ggf. auch einen Umzug befürworten. - Ab 18/
Volljährigkeit müssen Eltern ihr Kind aber nicht mehr bei sich
wohnen lassen oder wieder aufnehmen - und eine
Auszugsaufforderung ihrerseits wäre z.B. so ein Härtefall, der
grundsätzlich eigene Unterkunftskosten nach SGB II begründen
würde . -
Während der Erstausbildung des „Kindes“ sind seine Eltern
grundsätzlich unterhaltspflichtig. Und Unterhaltsansprüche
sind *vorrangig* vor Leistungen nach SGB II; auch Ansprüche
wie BAB, Bafög, Wohngeld sind vorrangig.

Für Auszubildende werden nur unter bestimmten Voraussetzungen
ALG2-/ Unterkunftsleistungen gewährt:
http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

LG

Schlechten Sonntag gehabt, oder nur Lust n bisschen blöd zu werden?
Ich schicke niemanden geschlagenen weg.
Auch LG

Sehr geehrter Frager, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Wenden Sie sich an das Jugendamt. Sie werden dort kompetent und auf Ihren Fall beraten. Mit freundlichen Grüßen.

Hallo

Da geht’s dann schon los mit nicht wahrheitsgemäßen Angaben. - Das nenne ich jetzt einfach mal ganz schön frech!Solche Unterstellungen kann man sich hier wirklich schenken.Es ist lt. Auszug Bafög, erhalten aus einer schulischen Maßnahme.

Es wurde hier doch GESCHRIEBEN, sie „erhält, weil sie noch zu Hause gemeldet ist, ein wenig Bafög“ , lebt aber tatsächlich „schon eine Weile bei uns“. Ob sie als Schülerin BAföG-berechtigt ist, hängt nicht nur von der Art der Schule ab, die sie besucht, sondern (je nach Bundesland) die BaföG-Förderung kann auch davon abhängig sein, ob man noch bei den Eltern wohnt oder nicht. Man ist dazu verpflichtet, der BAföG-Stelle alle Tatbestände mitzuteilen, die sich auf den Anspruch bzw. die Höhe der Förderung auswirken können. Dazu gehört selbstverständlich auch die Mitteilung eines Wohnortwechsels. Und hier wurden offenbar ja gegenüber der BaföGstelle entweder schon bei der Antragstellung nicht zutreffende Angaben gemacht … oder der BaföGstelle wurden Änderungen der evtl. maßgeblichen Umstände (Mädchen ist um-/ausgezogen) nicht mitgeteilt.

Es ist ja keinesfalls gesagt, dass das Mädchen KEINEN Anspruch auf BaföG hat, wenn sie außerhalb des Elternhauses wohnt. Aber DASS sie nicht am gemeldeten Wohnsitz lebt (und dass dieses der BaföGstelle nicht bekannt ist), wurde hier geschrieben. Was daran eine „freche Unterstellung“ sein soll, weiss der Himmel.

warum wurde sie nicht erstmal „bei uns“ angemeldet . - Ne, is klar!Die nächste Anmassung!Worum geht es hier? Um die Auszahlung oder?Ich soll mich jetzt als Ehefrau und Mutter zwei fast erwachsener Kinder dazu herablassen das näher auszuführen?Das muss ich hier nicht begründen!Darum geht es nicht, das hat nichts mit der frage zu tun.

Das „Warum“ war auch eher eine rhetorische Frage - dahin zielend, dass das Mädchen sich ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt entsprechend anmelden sollte. - Selbstverständlich hat ihr Wohnsitz mit der Frage zu tun. VOR der Auszahlung einer Leistung kommt immer der ANSPRUCH auf eine Leistung…und Ansprüche sind in der Regel an Anspruchs_voraussetzungen_ gekoppelt. Beim BaföG ist es u.U. anspruchsrelevant, wo sie lebt. Beim Wohngeld und ALG2-/Unterkunftsleistungen nach SGB II selbstverständlich auch. Und , auch in Verbindung mit Unterhalt von der Mutter, eben auch beim Kindergeld.

Da könnte man ggf. einen Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse stellen.- Ja, wenn sie ihre Mutter wäre schon…

Der Antrag auf Abzweigung wird vom volljährigen Kind gestellt (gemäß § 74 EStG) ; der KiGeld-Berechtigte/ die Mutter erhält vor der Abzweigung des Kindergeldes Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern. - Der Anspruch auf Kindergeld kann über das 18.Lebensjahr hinaus bestehen, wenn (u.a.) eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert wird… was hier ja offenbar noch der Fall ist. Wenn die Mutter ihrer Tochter trotz bestehender Verpflichtung (Unterhaltstitel o.ä.) keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt leistet, dann kann die KiGeld-Kasse das Kindergeld auf Verlangen an das volljährige Kind selbst abzweigen… oder an diejenige Person oder Behörde, die dem Kind tatsächlich laufenden Unterhalt gewährt.

Inwieweit das Mädchen hier einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des „vollen“ Kindergeldes an sich selbst hat, wäre insofern abhängig davon, ob und in welchem Umfang die Mutter Unterhaltszahlungen an das Mädchen leistet. Und beim Unterhalt wäre es wieder relevant, ob das Mädchen noch zuhause bei der Mutter wohnt oder nicht.

Ich schicke niemanden geschlagenen weg.

Auch löblich. Nur soll es für das Mädchen ja auch weitergehen, und es muss seine (finanziellen) Angelegenheiten regeln - das war doch auch Sinn und Zweck deiner Anfrage, oder nicht ? Und der den Tatsachen entsprechende gemeldete Wohnsitz des Mädchens ist hier nunmal in so ziemlich allen Punkten relevant. Da beisst die Maus halt keinen Faden ab.

Schlechten Sonntag gehabt, oder nur Lust n bisschen blöd zu werden ?

Nö, die Woche war bisher prima und mir geht’s nachwievor bestens :smile: „Blöd“ ist immer nur, wenn Fragesteller, denen korrekte Auskünfte inhaltlich nicht schmecken (z.B. weil sie gerne etwas Anderes hören würden) , unfreundlich werden. Frustration über Behördenkram ist menschlich durchaus verständlich - aber man sollte ihn nicht an den falschen Personen auslassen. Alle befragten „Experten“ hier können (bzw. sollten) nur DAS an die Frager weitergeben, was den tatsächlichen rechtlichen und formellen Grundlagen entspricht - und realistisch „machbar“ ist. Dass sich die Auskünfte nicht immer mit den (Wunsch-) Vorstellungen und dem „Bauchgefühl“ und Gerechtigkeitsempfinden der Frager decken und dann Pampigkeiten zur Folge haben … tja, das ist nunmal leider gelegentlich so. Aber im Laufe der Jahre gewöhnt man sich zwangsläufig auch daran.

Schönes Wochenende - und dem Mädchen alles Gute auf dem weiteren Weg :smile:

LG

Hallo Audi 801981

Eine Halbwaisenrente kann auf das Konto der jungen Dame problemlos überwiesen werden. Auf die Meldeadresse kommt es hierbei wohl nicht an! Bitte an den Rentenversicherungsträger wenden. Über Kindergeld und Bafög kann ich keine Auskunft geben.

Gruß Falke 1937

Auch Hallo,

sie ist 18, also kann sie über ihr Geld selbst verfügen. Soll die Kindergeldkasse und die Kasse die die Halbweisenrente auszahlt anrufen und denen die Situation schildern. Das wird zwar sicherlich bis zu 8 Wochen dauern bis die Mutter das Geld nicht mehr bekommt und es ihr aufs eigene Konto überwiesen wird, aber das sollte der vernünftigste Weg sein. Man könnte natürlich auch nen Anwalt aufsuchen und das Einklagen, aber den Stress würd ich mir nicht machen.

Gruß, DC

Hallo!
Vielen Dank für die kompetente Antwort!

Auch das Mädchen will sich nicht auf ewig mit der Mutter zerstreiten.Es ist auch sonst niemand mehr da,sie ist seitdem sie 11 ist Halbwaise.
Um noch mehr Streit aus dem Weg zu gehen, haben wir erst einmal einvernehmlich versucht.
Man bekommt bei dem Versuch sich gütlich zu einigen von der Mutter leider nur Märchen erzählt. Diese hatte nach einem Gespräch ja angeboten, sich darum zu bemühen, dass das Kind das Geld auf das Konto erhält. Nach ein paar Tagen kam die Aussage das würde überhaupt nicht gehen, erst mit anderer Meldeadresse.
Wir wollten vorerst der Mutter die Möglichkeit lassen, fair zu sein. Jetzt werden wir selbst bei den zuständigen Stellen vorsprechen.
Die Möglichkeit, das Geld auf das eigene Konto zu erhalten besteht!
Meine Frage wurde somit super beantwortet!
Danke,LG!

Hallo

Da geht’s dann schon los mit nicht wahrheitsgemäßen Angaben. - Das nenne ich jetzt einfach mal ganz schön frech!Solche Unterstellungen kann man sich hier wirklich schenken.Es ist lt. Auszug Bafög, erhalten aus einer schulischen Maßnahme.

Es wurde hier doch GESCHRIEBEN, sie „erhält, weil sie noch zu
Hause gemeldet ist, ein wenig Bafög“ , lebt aber tatsächlich
„schon eine Weile bei uns“. Ob sie als Schülerin
BAföG-berechtigt ist, hängt nicht nur von der Art der Schule
ab, die sie besucht, sondern (je nach Bundesland) die
BaföG-Förderung kann auch davon abhängig sein, ob man noch bei
den Eltern wohnt oder nicht. Man ist dazu verpflichtet, der
BAföG-Stelle alle Tatbestände mitzuteilen, die sich auf den
Anspruch bzw. die Höhe der Förderung auswirken können. Dazu
gehört selbstverständlich auch die Mitteilung eines
Wohnortwechsels. Und hier wurden offenbar ja gegenüber der
BaföGstelle entweder schon bei der Antragstellung nicht
zutreffende Angaben gemacht … oder der BaföGstelle wurden
Änderungen der evtl. maßgeblichen Umstände (Mädchen ist
um-/ausgezogen) nicht mitgeteilt.

Es ist ja keinesfalls gesagt, dass das Mädchen KEINEN Anspruch
auf BaföG hat, wenn sie außerhalb des Elternhauses wohnt. Aber
DASS sie nicht am gemeldeten Wohnsitz lebt (und dass dieses
der BaföGstelle nicht bekannt ist), wurde hier geschrieben.
Was daran eine „freche Unterstellung“ sein soll, weiss der
Himmel.

warum wurde sie nicht erstmal „bei uns“ angemeldet . - Ne, is klar!Die nächste Anmassung!Worum geht es hier? Um die Auszahlung oder?Ich soll mich jetzt als Ehefrau und Mutter zwei fast erwachsener Kinder dazu herablassen das näher auszuführen?Das muss ich hier nicht begründen!Darum geht es nicht, das hat nichts mit der frage zu tun.

Das „Warum“ war auch eher eine rhetorische Frage - dahin
zielend, dass das Mädchen sich ihrem tatsächlichen
Lebensmittelpunkt entsprechend anmelden sollte. -
Selbstverständlich hat ihr Wohnsitz mit der Frage zu tun. VOR
der Auszahlung einer Leistung kommt immer der ANSPRUCH auf
eine Leistung…und Ansprüche sind in der Regel an Ans
pruchs_voraussetzungen_ gekoppelt. Beim BaföG ist es u.U.
anspruchsrelevant, wo sie lebt. Beim Wohngeld und
ALG2-/Unterkunftsleistungen nach SGB II selbstverständlich
auch. Und , auch in Verbindung mit Unterhalt von der Mutter,
eben auch beim Kindergeld.

Da könnte man ggf. einen Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse stellen.- Ja, wenn sie ihre Mutter wäre schon…

Der Antrag auf Abzweigung wird vom volljährigen Kind gestellt
(gemäß § 74 EStG) ; der KiGeld-Berechtigte/ die Mutter erhält
vor der Abzweigung des Kindergeldes Gelegenheit, sich zu dem
Auszahlungsantrag zu äußern. - Der Anspruch auf Kindergeld
kann über das 18.Lebensjahr hinaus bestehen, wenn (u.a.) eine
Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert
wird… was hier ja offenbar noch der Fall ist. Wenn die Mutter
ihrer Tochter trotz bestehender Verpflichtung (Unterhaltstitel
o.ä.) keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt leistet, dann
kann die KiGeld-Kasse das Kindergeld auf Verlangen an das
volljährige Kind selbst abzweigen… oder an diejenige Person
oder Behörde, die dem Kind tatsächlich laufenden Unterhalt
gewährt.

Inwieweit das Mädchen hier einen zivilrechtlichen Anspruch auf
Auszahlung des „vollen“ Kindergeldes an sich selbst hat, wäre
insofern abhängig davon, ob und in welchem Umfang die Mutter
Unterhaltszahlungen an das Mädchen leistet. Und beim Unterhalt
wäre es wieder relevant, ob das Mädchen noch zuhause bei der
Mutter wohnt oder nicht.

Ich schicke niemanden geschlagenen weg.

Auch löblich. Nur soll es für das Mädchen ja auch weitergehen,
und es muss seine (finanziellen) Angelegenheiten regeln - das
war doch auch Sinn und Zweck deiner Anfrage, oder nicht ? Und
der den Tatsachen entsprechende gemeldete Wohnsitz des
Mädchens ist hier nunmal in so ziemlich allen Punkten
relevant. Da beisst die Maus halt keinen Faden ab.

Schlechten Sonntag gehabt, oder nur Lust n bisschen blöd zu werden ?

Nö, die Woche war bisher prima und mir geht’s nachwievor
bestens :smile: „Blöd“ ist immer nur, wenn Fragesteller, denen
korrekte Auskünfte inhaltlich nicht schmecken (z.B. weil sie
gerne etwas Anderes hören würden) , unfreundlich werden.
Frustration über Behördenkram ist menschlich durchaus
verständlich - aber man sollte ihn nicht an den falschen
Personen auslassen. Alle befragten „Experten“ hier können
(bzw. sollten) nur DAS an die Frager weitergeben, was den
tatsächlichen rechtlichen und formellen Grundlagen entspricht

  • und realistisch „machbar“ ist. Dass sich die Auskünfte
    nicht immer mit den (Wunsch-) Vorstellungen und dem
    „Bauchgefühl“ und Gerechtigkeitsempfinden der Frager decken
    und dann Pampigkeiten zur Folge haben … tja, das ist nunmal
    leider gelegentlich so. Aber im Laufe der Jahre gewöhnt man
    sich zwangsläufig auch daran.

Schönes Wochenende - und dem Mädchen alles Gute auf dem
weiteren Weg :smile:

LG

Irgendwie scheint lesen und verstehen hier nicht zu funktionieren.
Meine Antwort hat auch nichts mit Frust zu tun, oder mit gelesenen Dingen die mir nicht passen.
Sie hat einfach damit zu tun, das es eine ganz klar gestellte Frage war, und die Antwort viel zu persönlich, mit viel zu viel drumherum abgegeben wird.
Zumal eigene Meinungen weder eine rechtliche oder gar formelle Grundlagen sind.
Entschuldigung, was schert Sie die Meldeadresse, der Umzug, und das Bafög?

Die Frage war, ob Sie eine Möglichkeit hat, das Geld auf ihr Konto zu erhalten.
Das hat meiner Meinung nach nichts mit Wunschvorstellung zu tun, sondern mit der Gesetzeslage!
Eine Antwort wie von Falke oder DC halte ich da doch für spitze!

Gezielt gefragt, gezielt beantwortet!
Vielleicht hab ich hier ja was falsch verstanden?!
Hier geht es doch um Fragen und Antworten?!

Oder sollen wir hier jetzt festlegen, das es gesetzlich nicht realistich ist, das sie das Geld erhalten kann?
DARUM GEHT ES IN MEINER FRAGE!Um nichts anderes…

Auch ein schönes Wochenende!