Hallo Nilsie 68,
bißchen wenig Informationen. Aber Folgendes: Beiträge kann man sich nur erstatten lassen, wenn die allgemeine Wartezeit von 60 KM nicht erfüllt ist. Kindererziehungszeiten können 12 oder 36 Monate betragen, je nach Geburtsdatum. Wenn ich von einem Geburtsjahr 1968 ausgehe, nehme ich an, dass bereits längere Zeit Beiträge gezahlt wurden. Damit ist eine Erstattung nicht mehr möglich! Kindererziehungszeiten fallen nicht unter die Erstattung, zählen aber bei den 60 Monaten mit, da die Beiträge der Bund trägt. Bei Ehepartnern können Kindererziehungszeiten auch dem anderen Ehepartner zugeordnet werden, sofern diese noch nicht anerkannt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Falke 1937