Auszahlung von Überstunden und Kündigungsfrist

Meine Frau wurde zum 13. Dezember gekündigt, geht das überhaupt?? Und sie wurde vom Arbeitgeber nicht mehr vom 1 bis zum 13 Dezember zum arbeiten eingeteilt obwohl sie es gemacht hätte und jetzt wurden ihr aber noch anstehende Überstunden in dieser Zeit abgezogen, ist das rechtens oder kann man auf die Auszahlung der kompletten Überstunden bestehen, da es ja der Arbeitgeber war der sie einfach nicht mehr zum Arbeiten eingeteilt hat.

Hallo,
für eine Kündigung durch einen Arbeitgeber gibt gemäß Kündigungsschutzgesetz Fristen, die der Arbeiter unbedingt einhalten muss.
Auch eine Verrechnung der Nichtarbeitszeit(1.12.-13.12.) ist so einfach nicht möglich.
Mehr kann ich dazu nicht sagen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt(Fachrichtung Arbeitrecht) Ihre Frau muss die Kündigung 3 Wochen nach Erhalt wirksam (Arbeitsgericht) widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen
J.D.

Überstunden die man geleistet hat und nicht mehr in Freizeit ausgleichen kann, müssen ausgezahlt werden.
Meine Frau wurde zum 13. Dezember gekündigt, geht das
überhaupt?? Und sie wurde vom Arbeitgeber nicht mehr vom 1 bis
zum 13 Dezember zum arbeiten eingeteilt obwohl sie es gemacht
hätte und jetzt wurden ihr aber noch anstehende Überstunden in
dieser Zeit abgezogen, ist das rechtens oder kann man auf die
Auszahlung der kompletten Überstunden bestehen, da es ja der
Arbeitgeber war der sie einfach nicht mehr zum Arbeiten
eingeteilt hat.

Hallo, ich selber habe bis zum 30.11.12 bei Kaufland gearbeitet, Bei Feiertagen wurden Überstunden gemacht, in Normalzeiten wurden sie abgefeiert, wichtig ist die Vertraglichen wöchentlichen Zeiten werden eingehalten. Also je nach dem wo sie arbeiten, es dürfen keine Minusstunden entstehen, wenn es einen Tarifvertrag gibt. Ich denke in den meisten Arbeitsverträgen steht: Überstunden werden in Freizeit abgegolten oder ausbezahlt und das kann der Arbeitgeber entscheiden, wenn er sie nicht zahlen kann. Mein Tip: alle Stunden nochmal nachrechnen, vielleicht sind ja doch noch Überstunden da. Und nach der Kündigungsfrist im Vertrag gucken, die muß eingehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
ob die Kündigung so geht, hängt in erster Linie ab von der Beschäftigungdauer, darüber schreiben Sie nichts. Im Zweifelsfall im Kündigungsschutzgesetz nachlesen. (Ich nehme mal an, es geht hier nicht um eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung.)
Wenn der AG sie nicht mehr zur Arbeit eingeteilt hat, hatte sie quasi bezahlten Urlaub, weil bezahlen muss er die Zeit allemal. Wenn sie noch Überstunden hat, die noch nicht ausgeglichen sind, muss der AG auch diese bezahlen, sofern sie durch Freizeit nicht mehr ausgeglichen werden konnten. Überstunden, die sie nicht geleistet hat, weil sie nicht mehr eingeteilt wurde, werden auch nicht bezahlt.
Schöne Grüße
phantomin

Hallo Secy,
die erste Frage ist, wann Deine Frau gekündigt wurde und wie viele Leute in der Firma beschäftigt sind. Bei mehr als 10 hätte sie 21 Tage Zeit, zum Arbeitsgericht zu gehen und Klage gegen die Kündigung einzureichen. Nachdem die Kündigung zum 13. 12. ausgesprochen wurde und sie seit 1. 12. nicht mehr eingeteilt wurde, ist diese Frist wohl schon vorbei.
Bei der Arbeitsbereitschaft und den Überstunden gilt: Deine Frau braucht Zeugen dafür, dass sie arbeiten wollte; und bei Überstunden muss sie beweisen, dass diese vom Chef angeordnet oder verlangt wurden. Das ist meist nicht mehr möglich, weil man schriftliches nicht in der Hand hat.
Tut mir leid. Für das nächste Mal: Sofort reagieren, keinen Tag nutzlos verstreichen lassen - und sich eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht zulegen!
Gruß
U.Daniel

Hallo,

eine Kündigung kann jeweils nur zum 15. oder dem Ende eines Monats ausgesprochen werden. Von daher dürfte der 13. mehr als fragwürdig sein.

Hingegen ist es in Ordnung, wenn Ansprüche des Arbeitnehmers noch innerhalb der Kündigungsfrist berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderen auch Überstunden und Resturlaubsansprüche. Der Anspruch auf Beschäftigung bis zum letzten Tag und die anschließende finanzielle Abgeltung von Urlaub oder Überstunden ist nicht gegeben. Dies wäre nur eine Möglichkeit, wenn betriebliche Belange eine Rolle spielen würden, wie beispielsweise Auftragsspitzen, bei denen auf die Arbeitskraft bis zum letzten Tag nicht verzichtet werden kann.

Das Kündigungsdatum würde ich nochmals überprüfen lassen, denn gibt es hierzu keine einschlägige Regelung (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag), dann wäre die Kündigung von vornherein nicht rechtsbeugend.

Schönen Gruß und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.

Holger

Hallo,

es kommt darauf an.
Wenn es in der Probezeit war, dann ist eine Kündigung auch zum 13. möglich (14-tägige Kündigungsfrist). Wenn es bereits außerhalb der Probezeit war, dann gelten zumindest die gesetzlichen Kündigungsfristen - es sei denn, es ist eine außerordentliche Kündigung. Dies muss aber im Kündigungsschreiben stehen.

Siehe z.B. hier:
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/kue…

Besonders wichtig, es gibt auch Fristen innerhalb derer man auf eine Kündigung reagieren muss.

Man hätte auf die Ausbezahlung der Überstunden bestehen können - ABER - da in der Zeit keine Arbeitsleistung erbracht wurde muss der Arbeitgeber auch nicht bezahlen. In diesem Falle hätte der Arbeitnehmer seine Bereitschaft zur Arbeit anbieten müssen. D.h. vor Ort sein und nicht die Zeit abwarten bis man eingeteilt wird.

Wahrscheinlich würde sich der Arbeitgeber darauf berufen und behaupten, dass man sich so geeinigt hätte alles so zu zu verrechnen.
Was für ein Arbeitsverhältnis war es ? Sind Stunden früher auch so verrechnet worden ? War es eine Arbeitsbereitschaft ?

Zu Klären:
Probezeit ja/nein
Ist die Einhaltung der Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erfolgt ?
Welche Absprachen gab es ?
Gibt es einen Betriebsrat an den man sich wenden kann ?
Kündigungsschutzklage ?
ACHTUNG Fristen nicht versäumen.

Viel Erfolg !

MfG
Harley

Die Frage ist, was für einen Vertrag hat sie?

Bei einem „normalen“ Arbeitsvertrag und einer Beschäftigung über 6 Monate, kann der AG im Prinzip nur mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen. Wenn man länger beschäftigt ist, dann verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

Es sei denn, es gibt einen Grund für eine fristlose Kündigung.

Mit den Überstunden ist das so eine Sache. Was ist denn üblicherweise damit passiert? Hat sie sie ausgezahlt bekommen oder wurden sie abgefeiert. Wenn sie abgefeiert werden, ist eine Anrechnung rechtens.
Wenn sie ausbezahlt werden, ist die Frage, was es heißt „zur Arbeit eingeteilt“. Hatte sie Schichtdienst oder hat sie an regelmäßigen Tagen gearbeitet. Im Prinzip hätte sie dann nachweislich ihre Arbeitskraft anbieten müssen. Dann wäre der AG im Annahmeverzug und die Überstunden müssen bezahlt werden. Wenn sie es aber akzeptiert hat, ist da kaum eine Chance. Trotzdem würde ich klagen, wenn keine fristlose Kündigung vorliegt. Der 13. ist dann definitiv nicht in Ordnung.

Hallo,

es kommt hier auf den Arbeitsvertrag an. Ist Ihre Frau noch in der Probezeit? Dann kann man mit einer Frist von 2 Wochen zu jedem Tag kündigen. Ansonsten gilt zum 15. oder zum Ende des Monats.

Soweit ich weiß, ist es Praxis den Arbeitnehmer nach einer Ausgesprochenen Kündigung zu entbinden, also Überstunden abzuarbeiten und Resturlaubstage zu geben. Ich denke, da wird es schwierig die Auszahlung zu fordern.

um die fragen beantworten zu können braucht man mehr infomationen.
1.wie lange ist sie im unternehmen?
2. wie sieht der Arbeitsvertrage aus?
3. gibt es einen Betriebstrat oder einen tarifbindung?
4. gab es eine abmahnung?
5. wie wurde gekündigt und wann?
LG

unter Einhaltung der Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Kündigungen möglich. Ein Fristende 13.12. ist zwar möglich, aber schon seltsam.
Wenn der Arbeitgeber Deiner Frau Ihre Arbeitsleistung vom 01.12. bis zum 13.12. nicht angenommen hat, obwohl sie sie angeboten hat, ist er in den so genannten „Annahmeverzug“ geraten und muss Deine Frau bezahlen, auch ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben.
Ich finde, die ganze Sache riecht übel, ich empfehle Deiner Frau dringend Kündigungsschutzklage einzureichen. Dazu muss sie eine Frist einhalten. spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Wenn Ihr eine entsprechende Rechtsschutzversicherung habt, oder Deine Frau (was ich hoffe)Gewerkschaftsmitglied ist, braucht Ihr Euch über die Kosten keine Gedanken zu machen.
Laßt Euch von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Viel Glück und alles Gute auch für das neu begonnene Jahr,
Johannes

erfolgte die Kündigung schriftlich? Wie lange bestand der AV? Wurde evtl. „unter Anrechnung der Überstunden der Arbeitnehmer für die Zeit vom 1. -13. freigestellt“?
Die Angaben sind viel zu ungenau um hier zu antworten.
mfg

Ahoi secy,

ohne weitere Angaben ist es schwierig Deine Fragen zu beantworten.
Was steht denn im AV zum Thema Kündigungsfristen?
Grundsätzlich kann ein AG zu jedem Termin kündigen.
Keine Arbeitseinteilung ( 1.-13.12) heisst per se nicht von der Arbeit befreit zu sein.
Reaktion hätte sein können/müssen…AG darauf ansprechen, Arbeitskraft anbieten, wenn keines von Beidem passiert ist, hat er das Recht die Üstd. anzurechnen.

Jack

Hallo secy,

Du hast eine Frau und der ist gekündigt worden. Mehr sagst Du nicht. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes steht, hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Deiner Frau hätte also spätestens zum 16. September gekündigt werden müssen, wenn sie einen ordentlichen Arbeitsvertrag hat. Damit wäre die Kündigung zum 15.12. wirksam geworden.

Ich glaube, Dir fehlt die grundsätzliche Orientierung. Du stellst weitere Fragen, aber gibst keine weiteren Informationen. Damit kann Dir keiner helfen. Es liefe auf zu viele Vermutungen hinaus und die Gefahr, Dir etwas völlig Falsches zu raten ist zu groß:
Welches Arbeitsverhältnis? Vollzeit, Teilzeit, befristet mit Begründung, Aushilfe, Leiharbeit, Minijob?
Welche Branche? Manteltarifvertrag ja/nein?
Wie lange schon beschäftigt?
Als was?
Wurde ein Kündigungsgrund angegeben?
Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder einfach so gemacht?
Es ist aus meiner Sicht besser, Du packst alle Unterlagen zusammen und machst einen Beratungstermin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gruß Fredo

hallo
ob überstunden ausbezahlt werden hängt von der jeweiligen regelung des AG ab.
im normalfall gilt eine 4 wöchige kündigungsfrist.
das überstunden abgezogen worden sind, vermutlich die zeit der freistellung vom 1 bis 13. dezember, ist durchaus möglich. überstunden sind eine bereits geleistete arbeitszeit die jetzt entweder abgegolten werden muss oder bezahlt werden muss.