Auszahlung von Überstundenzuschlägen

Angenommen, ein Mitarbeiter hat einen Arbeitsvertrag, der eine bestimmte Jahresarbeitszeit (statt einer bestimmten Wochenarbeitszeit)vorsieht. Hintergrund kann das starke Saisongeschäft in der Branche sein.
Wenn dieser Mitarbeiter am Ende des Jahres (Abrechnungszeitraums) z.B. 100 Stunden mehr als vorgesehen gearbeitet hat, hat er die Möglichkeit, sich die 100 Stunden auszahlen zu lassen, oder sie als Zeitguthaben mit ins neue Jahr zu nehmen. Im neuen Jahr kann er entsprechend 100 Stunden Freizeitausgleich nehmen.
Bei Auszahlung der Stunden ist ein Überstundenzuschlag von 25% (gestaffelt, ab einer gewissen Anzahl auch mehr) vorgesehen, der mit den Überstunden ausgezahlt wird.
Frage: Wenn die 100 Stunden als Zeitguthaben ins neue Jahr übernommen werden, hat der Mitarbeiter dann auch ein Anrecht auf Auszahlung der Zuschläge?
Kurz formuliert: die Auszahlung der Überstunden gibt es inklusive Zuschläge; Freizeitausgleich wird „eins zu eins“ gemacht, ohne Zuschläge. Ist das richtig?

Hallo

Kurz formuliert: die Auszahlung der Überstunden gibt es
inklusive Zuschläge; Freizeitausgleich wird „eins zu eins“
gemacht, ohne Zuschläge. Ist das richtig?

Wenn das so vereinbart wurde, ist das auch richtig. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es nicht. Daher können die Parteien das derart auch wirksam frei vereinbaren.

Gruß,
LeoLo

Nachfrage:
Wie ist so etwas denn in anderen Firmen geregelt? Meiner Ansicht nach ist so etwas gar nicht händelbar. Wer bei Übernahme der Überstunden ins neue Jahr Zuschläge bekommt, erhält diese Zuschläge ja dann erneut, wenn er im Laufe des Jahres statt der erneuten Übernahme ins neue Jahr die Auszahlung (mit Zuschlägen) beantragt.
Angeblich gibt der IG Metall-Tarif (Hessen) so etwas her.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Wie ist so etwas denn in anderen Firmen geregelt?

Das ist höchst unterschiedlich.

Angeblich gibt der IG Metall-Tarif (Hessen) so etwas her.

Tarifverträge können da sicherlich beispielhaft herangezogen werden. Trotzdem bleibt es euch überlassen, es anders zu regeln, wenn kein TV Anwendung findet.

Gruß,
LeoLo