Hallo, meine Frau hat zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter ein Haus von der Grossmutter geerbt(Mutter ihrer Mutter).Dis Schwester geht keiner geregelten Arbeit nach und die Mutter ist in Rente.
Meine Frau möchte mit dem Haus nichts zutun haben und möchte sich auszahlen lassen .Dazu muss mann noch sagen das das verhältnis zu ihrer Schwester nicht das beste ist das zu ihrer Mutter allerdings relativ normal.Was muss sie bzw kann sie tun? Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.
Vielen dank im voraus
guten Abend,
aus rechtlichen Gründen kann ich leider nicht konkret auf Ihren persönlichen Fall eingehen, sondern nur allgemein antworten:
Wenn man die Erbschaft angenommen hat, dann erfolgt sie mit „Haut und Haaren“. Annahmebedingungen sind nicht möglich. Wenn die Immobilie von keinem Miterben gegen Abfindung/Anrechnung übernommen wird, dann muss sie verkauft oder versteigert werden. Darauf hat jeder Miterbe einen Anspruch. Durchsetzbar ist dieser durch Beantragung der Versteigerung beim Amtsgericht. Wird die Immobilie z.B. von der Mutter bewohnt, dann wird es allerdings schwierig. Es ist ohnehin dringend anzuraten, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden und realisiert wird. Denn z.Zt. sind Immobilien auf dem Markt schwierig, u n d sie können in der Hand des Eigentümers eine gute Rentenaufbesserung bringen -im Vergleich zu Aktien, Geld etc.
Ich empfehle Ihnen (evtl. auch unter Inanspruchnahme der amtlichen Beratungshilfe), mit einem erbrechtlich ausgerichteten und dienstälteren Notar (evtl. auch Anwalt) Ihres Vertrauens den ganzen Sachverhalt unter Vorlage aller Unterlagen zu erörtern, da dies durch die Internet-Beantwortung nicht ersetzt werden kann oder soll. Zum Beispiel ist die Versteigerung recht kompliziert und risikoreich.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte dabei den Sachverhalt genau und umfassend darstellen/wiederholen.
Freundliche Grüße
H. Gintemann
Vieln Dank für ihre Ausführungen ich bzw. wir werden uns dann, wie von ihnen empfohlen, an einen Notar bzw. an einen Anwalt wenden.
mit freundlichen Grüßen
M.L