Auszahlungsanspruch Gutschein

Ein Gutschein für eine Dienstleistung, die im Wohnort des Gutscheinbesitzers (im Folgenden GB genannt) einzulösen ist, hat noch eine Gültigkeit von 9 Monaten.

GB möchte persönlich einen Termin machen. An der Tür gibt es ein Schild mit dem Hinweis, das der Laden geschlossen wurde und eine Mobilnummer.

GB ruft diese an und bekommt vom Eigentümer, der ca. 60 km entfernt eine Filiale hat, den Tip, den Gutschein in dieser Filiale einzulösen.
Den Gutschein auszahlen möchte er nicht.

Frage: Kann der GB die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen oder ist der weite Weg zumutbar und muss in Kauf genommen werden?

vorab vielen Dank

Hallo!

Nein, der Weg ist unzumutbar weit.
Händler hat es zu vertreten, dass die Gutscheinleistung nicht beansprucht werden kann und muss deshalb den Wert auszahlen.

Übrigens, Laden geschlossen bedeutet nicht, man könnte keine Forderungen an den Ladeninhaber mehr stellen. Schließen ist nicht Insolvenz, da könnte ein Gutschein dann verfallen sein(theoretisch kann man ihn beim Insolvenzverwalter anmelden).

MfG
duck313

vielen Dank für die schnelle Hilfe :smile:

Nein, der Weg ist unzumutbar weit.
Händler hat es zu vertreten, dass die Gutscheinleistung nicht
beansprucht werden kann und muss deshalb den Wert auszahlen.

kommt es nicht doch ein wenig darauf an, was genau das für ein gutschein ist und wie er erworben wurde?

hallo bertl33,

es könnte sich z.b. um einen Gutschein für eine 90 Minütige Rückenmassage in einem Thai Massagesalon handeln. Der Gutschein wäre ein Weihnachtsgeschenk für die Lebensgefährtin und bar bezahlt worden…

Hallo Gutscheinbesitzer,
zu Deinen Fragen hier die kurzen und knappen Antwort:

Frage 1 - Auszahlung, grundsätzlich ist eine Auszahlung nicht möglich, es sei denn das es im Vorfeld vereinbart wurde. Gutscheine sind nur gegen Ware oder Dienstleistungen einzutauschen, allerdings kann ja ein Versuch unternommen werden mit dem Gutscheingeber einen Konsens zu finden (z.B. Verlängerung, Teilauszahlung, Vermittlung an andere, etc).

Frage 2 - die Inanspruchnahme eines Gutscheines liegt im Ermessen des GB, wenn ihm die Entfernung zu weit ist, kann man den Gutschein ja auch weiterveräußern. Ein Zumutbarkeit hängt sicherlich auch vom Wert des Gutscheines ab. Hier gibt es m.E. keine klare Regelung.

viele Erfolg