Auszug

Liebe/-r Experte/-in,
muss der Mieter bei Auszug nach 4 Mietjahren eine Duscharmatur ersetzen, wenn sie bei Bezug neu war und nun beschädigt ist?
MfG

Sofern eine Sachbeschädigung vorliegt ja. Sind Dichtungen defekt, obliegt der Austausch dem Mieter; gleiches gilt für den Austausch eines defekten Brauseschlauches oder eines verkalkten Duschkopfes.

Hallo verehrte Userin,
wenn die Duscharmatur nur *Abnutzungserscheinungen* zeigt, dann braucht der Mieter keinen Reparatur-Ersatz- bzw. keine *Instandhaltungs*-Kosten zu leisten.
Eine mieterseitig installierte Duscharmatur gehört zum Kostenbereich *Instandhaltung* und diesbezüglich notwendige Kosten hat der Vermieter allein zu tragen ! –
Sollten die Schäden an der Duscharmatur allerdings tatsächlich vom Mieter *schuldhaft* bzw. *grob fahrlässig* verursacht worden sein, dann haftet der Mieter gem. dem Mietvertrag, *sofern* eine generelle Haftung für Kleinreparaturen vereinbart wurde.
Ansonsten gilt folgendes:
*Kleinreparaturen - Kostenübernahme durch den Mieter*
Problematisch sind Vertragsklauseln, in denen *Instandsetzungs*-Kosten - also Reparaturkosten - auf den Mieter abgewälzt werden. Reparaturen, die durch die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache notwendig werden, sind nämlich grundsätzlich bereits mit dem Mietzins abgegolten.
Derartige Klauseln im Mietvertrag sind deshalb nur zulässig, wenn es um Reparaturen im geringfügige Umfang geht, sogenannte Kleinreparaturen.
Folgende Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein:

  1. Im Mietvertrag muss genau festgelegt sein, für welche Schäden an welchen Mietteilen die Klausel gilt; zahlen muss der Mieter nur für solche Teile, die seinem direkten Zugriff und häufigen Gebrauch dienen,
    Beispiele:
    Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.
  2. Es muss eine Höchstgrenze für die einzelne Reparatur angegeben sein, *die 75 Euro nicht übersteigen darf*.
    Ist die Reparatur teurer ist, ist sie keine Kleinreparatur mehr,
  3. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen eines Jahres muss im Vertrag stehen; sie darf höchstens 150 - 200 Euro oder 8 % der Jahresmiete betragen,
  4. Es muss eindeutig vereinbart sein, dass der Mieter die Reparatur nicht selbst in Auftrag geben muss, denn die Auftragsvergabe ist Sache des Vermieters.

Wichtig:

  1. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, so ist die Vereinbarung unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter die Kosten für die Reparatur tragen muss. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarung zuungunsten des Mieters von den genannten Grundsätzen abweicht.
  2. Kann ein Schaden nicht mehr behoben werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erforderlich, oder ist die Reparatur teurer als 150 bis 200 Euro, handelt es sich nicht mehr um eine Kleinreparatur und der Mieter muss sich im Rahmen der Reparaturklausel nicht an den Kosten beteiligen.
    Aber: Hat der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht, so muss er die Reparatur auch bezahlen.
    Beste Grüße USKO

Hallo Ursula,
mal davon abgesehen, dass es der Anstand bietet, etwas zu ersetzen, wenn es kaputt ist, muss der Mieter im Zuge der Kleinreparaturreglung (wenn im Mietvertrag verankert) die Armatur ersetzen.
Falls keine Reglung im Mietvertrag, dann ist es Vermietersache.

Hallo Ursular, der Mieter mus die Mischbatterie nicht austauschen, den sie fällt in den Bereich der Instandhaltung des Vermieters. Der Mieter braucht nur kleine Instandhaltungen durchführen.
Gruß von Willi aus dem Urlaub aus Spanien.

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Liebe/-r Experte/-in,
muss der Mieter bei Auszug nach 4 Mietjahren eine Duscharmatur
ersetzen, wenn sie bei Bezug neu war und nun beschädigt ist?
MfG