Auszug aus dem Elternhaus, Härtefallregelung

hallo,

brauche hilfe bei eine fragestellung:

ein 23 jähriger, der mit sehr schwierigem vater-sohn verhältnis immer noch bei seinem vater wohnt, hat eine stellungnahme vom landkreis über die notwenigkeit des auszuges bekommen.
das job-center würde diese wohnung bezahlen (leistungen für unterkunft und heizung).

der sohn ist erwerbslos, besitzt keinerlei einkünfte.

dieser wohnt dann ja nicht in der bedarfsgemeinschaft mit dem vater, hätte er dann bis zur aufnahe von arbeit/ausbildung anspruch auf arbeitslosengeld II?
auch unter 25?

mfg
omega

Abser selbstverständlich, sofern eine Behörde oder behördenähnliche Stelle (Kommunaler Sozialdienst, Jugendamt oder so) festgestellt und schriftlich bestätigt hat, dass es dem Jugendlichen nicht mehr zugemutet werden kann zu hause zu leben, muss das Jobcenter ihn erstmal finanzieren (also die Allgemeinheit = ALG II) Ob der Vater liquide ist und das JC sich von ihm was wiederholen kann, da ja noch eine Unterhaltspflicht bis zum 25. LJ. besteht, das prüft das Jobcenter von amtswegen.
Jeder Tag zählt. Hingehen und im JobCenter Bescheinigung über Auszugsnotwendigkeit vorlegen und registrieren lassen! Dann Wohnung suchen(ggf. mit Hilfe der Jugendwohnbegleitung vorort)!

Gruß Gwenhyfar

Hallo

Grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, wer 15 - 65 Jahre alt ist, grundsätzlich erwerbsfähig ist, hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 7 SGB II). Anspruch auf Sozialgeld nach SGB II kann bei Bedürftigkeit bereits ab Geburt vorliegen. Man kann bereits ab 15 Jahren selber einen ALG2- Antrag stellen.
Alle Antrags- Formulare und Ausfüllhilfen hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

Für unter 25 Jährige werden nur in Härtefällen eigene Unterkunftskosten bewilligt. Ab 18 müssen die Eltern ihr Kind aber nicht mehr bei sich wohnen lassen… und ein „Rauswurf“ (ob im Guten oder Bösen) wäre so ein Härtefallgrund.
Auch wenn vom Jugendamt o.ä. eine Stellungnahme vorliegt, die den Auszug befürwortet, muss vom ALG2- Leistungsträger vorab (nachweislich schriftlich) die schriftliche Zustimmung zum Umzug eingeholt werden… ansonsten bleibt man auf etlichen Kosten sitzen. Allgemein dazu: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Bei der ALG2- Antragsbearbeitung wird auch überprüft, ob vorrangige Ansprüche vorliegen (z.B. auf Unterhalt, Bafög etc.) , die ggf. geltend zu machen sind.
Wenn grundsätzlicher Anspruch besteht (siehe § 7 SGB II) und Bedürftigkeit vorliegt, hätte man Anspruch auf ALG2.

Falls man z.B. wegen Behinderung nicht grundsätzlich erwerbsfähig ist (mind. 3 Std. täglich), käme Grundsicherung nach SGB XII in Frage (-> beim Sozialamt, nicht Jobcenter)

Allgemein zu ALG2 /Antrag etc. :
http://hartz.info/index.php?topic=7.0
http://hartz.info/index.php?topic=10.0
http://hartz.info/index.php?topic=43.0
http://hartz.info/index.php?topic=726.0
http://hartz.info/index.php?topic=11507.0

LG

Hallo,

das muss im Einzelfall geprüft werden. Sofern der Sohn kein (ausreichendes) Einkommen hat und der Vater ebenfalls nicht in der Lage ist, ihn durch Unterhaltszahlungen zu unterstützen, wird er voraussichtlich Arbeitslosengeld II bekommen.

Gruß