Hallo
Grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, wer 15 - 65 Jahre alt ist, grundsätzlich erwerbsfähig ist, hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 7 SGB II). Anspruch auf Sozialgeld nach SGB II kann bei Bedürftigkeit bereits ab Geburt vorliegen. Man kann bereits ab 15 Jahren selber einen ALG2- Antrag stellen.
Alle Antrags- Formulare und Ausfüllhilfen hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…
Für unter 25 Jährige werden nur in Härtefällen eigene Unterkunftskosten bewilligt. Ab 18 müssen die Eltern ihr Kind aber nicht mehr bei sich wohnen lassen… und ein „Rauswurf“ (ob im Guten oder Bösen) wäre so ein Härtefallgrund.
Auch wenn vom Jugendamt o.ä. eine Stellungnahme vorliegt, die den Auszug befürwortet, muss vom ALG2- Leistungsträger vorab (nachweislich schriftlich) die schriftliche Zustimmung zum Umzug eingeholt werden… ansonsten bleibt man auf etlichen Kosten sitzen. Allgemein dazu: http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Bei der ALG2- Antragsbearbeitung wird auch überprüft, ob vorrangige Ansprüche vorliegen (z.B. auf Unterhalt, Bafög etc.) , die ggf. geltend zu machen sind.
Wenn grundsätzlicher Anspruch besteht (siehe § 7 SGB II) und Bedürftigkeit vorliegt, hätte man Anspruch auf ALG2.
Falls man z.B. wegen Behinderung nicht grundsätzlich erwerbsfähig ist (mind. 3 Std. täglich), käme Grundsicherung nach SGB XII in Frage (-> beim Sozialamt, nicht Jobcenter)
Allgemein zu ALG2 /Antrag etc. :
http://hartz.info/index.php?topic=7.0
http://hartz.info/index.php?topic=10.0
http://hartz.info/index.php?topic=43.0
http://hartz.info/index.php?topic=726.0
http://hartz.info/index.php?topic=11507.0
LG